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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Hybride Betriebsversammlung

W
Windroc
Okt 2023 bearbeitet

Hallo! Wir sind ein kleiner BR mit 5 Leuten und bereiten gerade die 2. Betriebsversammlung dieses Jahr vor (ich weiß, müssten 4 sein ...). Jetzt haben wir mit Entsetzen festgestellt, dass die Möglichkeit von Online-Versammlungen wieder abgeschafft wurden. Da wir Mitarbeiter haben, die hunderte von Kilometern entfernt wohnen, möchten wir jedem die Möglichkeit schaffen, dabei zu sein, und eine hybride Sitzung anbieten. Auf vielen Webseiten heißt es, geht einfach überhaupt nicht mehr. Auf einer Anwaltsseite bin ich auf einen Hinweis gestoßen, dass es in der Praxis unter ganz bestimmten Voraussetzungen vielleicht doch möglich wäre. Was sagen Sie denn dazu? Und welche Konsequenzen hätte es, wenn wir es doch hybrid anbieten würden? Vielen Dank und herzliche Grüße

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Community-Antworten (5)

L
LK327

10.10.2023 um 15:20 Uhr

Es geht definitiv nicht. Es wäre dann zumindest keine Betriebsversammlung mehr. Konsequenzen, naja da kommt wohl "wo kein Kläger, da keine Konsequenzen..." ins Spiel...

K
Kehler

10.10.2023 um 15:51 Uhr

Das Gesetz sagt Nein, seit dem 08.04.2023 besteht die Möglichkeit nicht mehr.

Hast du einen Link zu dieser Anwaltsseite?

M
Moreno

10.10.2023 um 15:55 Uhr

Wie habt ihr es denn vor Corona gemacht?

W
Windroc

10.10.2023 um 15:59 Uhr

https://kuettner-rechtsanwaelte.de/blog/die-virtuelle-betriebsversammlung-zulaessigkeit-und-grenzen

Hier steht: Festzuhalten ist, dass eine ausschließlich digital stattfindende Betriebsversammlung im Videokonferenzformat nicht zulässig ist. Hierzu verhält sich die Gesetzeslage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 129 BetrVG eindeutig. Das Streaming der Veranstaltung in Echtzeit als Videokonferenz innerhalb der Betriebsräume wird als zulässig zu bewerten sein, sofern die Einwilligung der gefilmten Personen eingeholt wird. Zudem muss sichergestellt werden, dass keine unbefugten Personen Zugang in den Live-Stream erhalten. Eine Aufzeichnung dürfte unter den folgenden Voraussetzungen zulässig sein: • Die Zustimmung des Versammlungsleiters besteht • Die Aufzeichnung wird der gesamten Betriebsversammlung gegenüber bekannt gegeben • Sprecher*innen auf dem Podium willigen vorher in die Aufzeichnung ein • Die jeweiligen Personen mit Wortmeldungen aus dem Publikum und weitere im Video zu sehende Personen willigen vorher der Aufzeichnung ein Praxishinweis Für die Praxis bedeutet dies, dass die Durchführung der virtuellen Betriebsversammlung die Hürde mit sich bringt, dass Datenschutz und Persönlichkeitsrechte gewahrt werden müssen. Zudem darf die technische Umsetzbarkeit eines Hybrid-Modells nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Nichtöffentlichkeit nach wie vor gesichert werden muss. Bei Streaming und Aufzeichnung muss die rechtliche Durchführung nach den oben genannten Maßgaben abgesichert werden, um Risiken vorzubeugen.

Vor Corona gab es nur Präsenzsitzungen, an denen viele dann einfach nicht teilnehmen konnten. Es ist sehr unschön, dahin zurückkehren zu müssen.

K
Kehler

11.10.2023 um 09:56 Uhr

Danke für den Link, sehr interessant.

Wenn du dich an das hälst was da steht, würde ich es so machen.

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