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BR Sitzung im Urlaub

T
Tripple
Jun 2025 bearbeitet

Hallo, wir haben die nächste BR Sitzung während meines Urlaubs. Allerdings würde ich trotzdem gerne an dieser teilnehmen. Mit ist klar, dass diese Zeit NICHT gutgeschrieben wird bzw. der Urlaubstag, da es ja ehrenamtlich ist. Allerdings bin ich mir nicht sicher wie das mit dem Hotel und der Anreise ausschaut. Die Stimmen in unserem Gremium sind da verschiedener Auffassung. Meines Wissens meine ich muss der AG diese trotzdem Zahlen.

Wie sieht das tatsächlich aus?

LG

455027

Community-Antworten (27)

OH
Olav HB

10.06.2025 um 13:40 Uhr

Genau diese Frage stellte sich für eine Freundin als sie während den Sommerferien an eine BR-Sitzung teilnehmen musste.

Das BAG kam dann in 2016 zu dem Ergebnis, dass Fharzeiten und -Kosten NICHT vergütet werden mussten (7 AZR 255/14)

Die Zeit der Sitzung ist jedoch Vergütungspflichtig (weil BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit). Hierzu gibt es eine Reihe von weitere Urteile das LAG Bremen-Bremerhaven. Als meine Frau (im übrigen mit dem gleichen AG wie im Urteil des BAG) dann auch ihre Arbeitszeit einklagte, schaute der Richter die Anwältin des AG an und fragte "Wir haben das jetzt schon so oft diskutiert, ich denke, ich unterbreche die Sitzung mal für 5 Minuten und Sie schauen, ob sie sich einigen oder ob ich sie einigen muss." Der AG erklärte dann, ohne Unterbrechung, die Sache für erledigt, die Zeit wurde vergütet.

X
XYZ68

10.06.2025 um 14:53 Uhr

Naja, Sommerferien sind halt nicht unbedingt gleich Urlaub. https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-azr-255-14/ einfach bitte mal durchlesen und prüfen inwieweit es auf die Gegebenheiten vor Ort zutrifft.

P
Pfried

11.06.2025 um 08:14 Uhr

Der AG muss kein Hotel und/oder Arbeitszeit begleichen, da die Teilnahme nicht zwingend erforderlich ist. "Gerne teilzunehmen" leitet keine Notwendigkeit ab und darauf bezieht sich der 37er in der Gesamtheit. Ohne eine Notwendigkeit vom 37er greift folglich auch kein 40er.

X
XYZ68

11.06.2025 um 09:25 Uhr

Hotel und Anreise wird er zahlen müssen, müsste ja wohl auch für das Ersatzmitglied gezahlt werden. Von daher kein Problem. Allerdings weiß ich nicht, wie es sich bei einer weiteren Anreise verhält, falls du zum Beispiel verreist bist und deswegen eine weitere Anreise hast.

P
Pfried

11.06.2025 um 09:32 Uhr

Das Ersatzmitglied ist auch notwendig. Ein BR, welcher im Urlaub ist, nicht, deshalb gibt es ja Ersatzmitglieder.

T
Tripple

11.06.2025 um 09:40 Uhr

@Pfried

Das Recht zur Teilnahme an der BR Sitzung steht gar nicht in Frage. Selbstverständlich kann ein Mitglied in seinem Urlaub teilnehmen. Da es ein Ehrenamt ist, ist es die freie Entscheidung des Mitgliedes ob es dies im Urlaub/Freizeit oder sogar mit Krankenschein möchte oder nicht. Aber danke für deine Meinung und Interpretation.

LG

P
Pfried

11.06.2025 um 09:46 Uhr

Ich bestreite doch überhaupt nicht, dass Du nicht teilnehmen darfst, nur ist die Teilnahme nicht "zwingend erforderlich"! Und somit muss der AG hierfür auch keine anfallenden Kosten tragen. Dafür gibt es nunmal Ersatzmitglieder. Bitte den 37er genau durchlesen.

M
Muschelschubser

11.06.2025 um 10:05 Uhr

@Pfried

Und das Ersatzmitglied hätte dann freie Kost und Logis?

P
Pfried

11.06.2025 um 10:11 Uhr

Wenn das Ersatzmitglied zwingend erforderlich ist, hat der AG die notwendigen Kosten zu tragen. Ist sehr klar geregelt.

Das jemand, der im Urlaub und selber sagt, "würde gerne teilnehmen", zwingend erforderlich zur Durchführung der Sitzung ist, trotz vorhandem Ersatzmitglied, halte ich für nicht gegeben.

K
Kehler

11.06.2025 um 10:11 Uhr

Ich hab mal die KI der WAF befragt:

Die Rechtslage in Bezug auf die Teilnahme an Betriebsratssitzungen während des Urlaubs ist klar durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die dazugehörige Rechtsprechung geregelt.

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass, wenn Sie sich im Urlaub befinden, der Betriebsrat Sie als verhindert ansieht und daher ein Ersatzmitglied für die Teilnahme an einer Sitzung geladen werden sollte. Sollten Sie dennoch beschließen, Ihren Urlaub zu unterbrechen und an der Sitzung teilzunehmen, dann geschieht dies nicht aus betriebsbedingten Gründen, sondern auf eigene Initiative. Dies wird durch die Entscheidung im Dokument "Betriebsratstätigkeit - Abgeltung" bestätigt, in der festgelegt wurde, dass die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während des Urlaubs regelmäßig nicht aus solchen Gründen erfolgt.

Im Hinblick auf die Frage der Kostenübernahme für Unterkunft und Anreise gelten folgende Punkte:

  1. Reisekosten: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die durch die Betriebsratsarbeit entstehenden Kosten zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dies umfasst in der Regel Reisekosten, wenn die Betriebsratstätigkeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten geschieht und eine physische Anwesenheit erforderlich ist. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass dies normalerweise für Situationen gilt, in denen die Betriebsratstätigkeit nicht ehrenamtlich während des Urlaubs erfolgt.

  2. Übernachtungskosten: Laut den Entscheidungsgründen im Dokument "Betriebsratsschulung - Freistellung des Betriebsratsmitglieds von Übernachtungskosten" hängt die Übernahme dieser Kosten davon ab, ob die Übernachtung zum Zeitpunkt der Entscheidung als erforderlich angesehen wird. Da es hier nicht um betriebsbedingte, sondern um ehrenamtliche Arbeit während Ihres Urlaubs geht, könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass eine solche Erforderlichkeit nicht besteht.

Im Ergebnis sind Sie zwar berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, aber die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist in diesem spezifischen Falle nicht obligatorisch. Es wäre ratsam, dies innerhalb Ihres Gremiums mit einer klaren Kostenregelung zu klären und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen oder den Arbeitgeber vorab um eine verbindliche Aussage zu bitten.

Verwandte Gesetze: § 37 BetrVG; § 40 BetrVG Relevante Urteile: 7 AZR 404/12; 7 ABR 26/13

P
Pfried

11.06.2025 um 10:25 Uhr

Genau das, was ich die ganze Zeit sage!

Mit welcher Gesetzesgrundlage argumentieren eigentlich die anderen User? Im Übrigen auch Kehler, im Post von 11:02 Uhr warst Du noch der Meinung, der AG muss Anreise/Unterkunft zahlen. Was ist denn nun korrekt? Als Fragesteller wäre ich jetzt minimal verwirrt.

J
jutti1965

11.06.2025 um 13:53 Uhr

Warum nimmst du nicht über Teams an der Sitzung teil?

T
Tripple

11.06.2025 um 14:12 Uhr

@jutti1965

Das ist laut unsere BV Betriebsratsstruktur leider nicht mehr eingeräumt.

@Pfriem

Die Frage war lediglich ob der Arbeitgeber trotz Urlaub die Anreise und Unterkunft bezahlen muss. Und soweit ich mich jetzt belesen habe, ist es so dass er es übernehmen muss auch auf den Grundsätzen die du eingebracht hast. Denn es ist notwendig, dass die Betriebsräte vollzählig (bzw. Beschlussfähig) erscheint, ganz egal ob ein ordentliches oder ein Ersatz, denn er müsste ja auch für das Ersatzmitglied die Anreise und Unterkunft übernehmen. Nur eben muss er nicht die Arbeitszeit für das im Urlaub befindliche BR Mitglied gutschreiben.

Aber das werden wir die Tage sicherlich im Unternehmen noch herausarbeiten mit unseren juristischen Vertretern.

Vielen Dank für eure Antworten. LG

K
Kehler

11.06.2025 um 14:21 Uhr

Du kannst uns das Ergebnis gerne mitteilen. Nach meinen Recherchen ist der Arbeitgeber dazu allerdings nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

T
Tripple

11.06.2025 um 14:23 Uhr

Das kann ich machen, sollte im Laufe der kommenden Woche gelöst sein.

P
Pfried

11.06.2025 um 17:01 Uhr

Weshalb fragst Du, wenn Dir die Antwort nicht gefällt bzw. Du diese anscheinend eh bereits hast?!

T
Tripple

11.06.2025 um 18:36 Uhr

@Pfried

Mir muss doch nicht jede Antwort gefallen die ich bekomme. Außerdem waren durchaus Antworten dabei die ich gut fand. Ebenfalls wollte ich einfach mal einen Querschnitt der Meinungen der Forumsteilnehmer hier wissen. Für was sonst gibt es denn solche Foren? Ich dachte zum Meinungs- und Wissensaustausch.

Und wenn dir die Gegenkommentare nicht gefallen warum kommentierst du dann?

LG

P
Pfried

11.06.2025 um 19:07 Uhr

Hier geht es um Fakten und Gesetze oder?

Drei User haben offensichtlich den Gesetzestext fehlerhaft interpretiert, darunter Kehler. Der 37er ist klar formuliert und es Bedarf immer einer Notwendigkeit und diese ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Bedeutet, die 3 falschen Meinungen sind nett, dürften Dir aber nichts bringen.

C
celestro

11.06.2025 um 19:32 Uhr

"Drei User haben offensichtlich den Gesetzestext fehlerhaft interpretiert,"

Vielleicht aber auch der "Pfried"?

P
Pfried

11.06.2025 um 19:51 Uhr

Siehe Antwort der KI von WAF.

C
celestro

11.06.2025 um 23:43 Uhr

So what? Ich habe letztens ChatGPT eine Frage gestellt. Die Antwort war klar "falsch". Daraufhin die KI darauf hingewiesen und eine neue Antwort bekommen. Auch die war falsch.

Also nur weil die KI dieses Ergebnis ausgespuckt hat, heißt das noch lange nicht, dass das auch stimmt.

P
Pfried

12.06.2025 um 07:37 Uhr

Jetzt wird es lächerlich ... ließ den 37er, dieser geht von einer Notwendigkeit aus. Es gibt ein Ersatzmitglied, der Haupt BR hat Urlaub und ist somit Verhindert, folglich gibt es für ihn KEINE Notwendigkeit an Sitzungen teilzunehmen. Tut er das trotzdem, ist es reines Privatvergnügen. Der 40er baut logischerweise auf den 37er auf.

Wenn Du es anderst siehst, dann bitte mit Paragraphen untermauern.

K
Kehler

12.06.2025 um 09:22 Uhr

@ celestro Die KI der WAF hat zudem die relevanten Gesetze und Urteile ergänzt. Außerdem wurden Videos der WAF verlinkt, in denen Anwälte das Thema erläutern; diese habe ich jedoch nicht aufgeführt.

X
XYZ68

12.06.2025 um 09:58 Uhr

Ganz ehrlich, was sagt die KI: Kläre mit dem Arbeitgeber, ob er die Kosten übernimmt.

Das wäre auch mein Ansatz.

Und ohne alle Urteile genau gelesen zu haben würde ich immer eine Klärung mit den Arbeitgeber herbeiführen.

Ganz nebenbei, habe ich mir abgewöhnt, in meinem Urlaub BR-Arbeit zu leisten. Niemand ist unersetzbar. Wenn ich unbedingt an einer Sitzung teilnehmen muss, schiebe ich halt meinen Urlaub oder nehme mache am Sitzungstag gezielt Überstundenabbau, da bin ich nicht verhindert.

C
celestro

12.06.2025 um 11:10 Uhr

"Es gibt ein Ersatzmitglied, der Haupt BR hat Urlaub und ist somit Verhindert,"

Diese Aussage ist sachlich falsch. Ein BRV hat ein BRM im Urlaub als verhindert anzusehen ... es sei denn, das BRM gibt zu verstehen, trotzdem BR-Arbeit verrichten zu wollen. Das BRM ist somit (sofern es an der Sitzung teilnehmen will und dies auch anzeigt) kein bißchen verhindert.

"Außerdem wurden Videos der WAF verlinkt, in denen Anwälte das Thema erläutern; diese habe ich jedoch nicht aufgeführt."

Könntest Du das vielleicht noch nachholen? Danke!

"Wenn ich unbedingt an einer Sitzung teilnehmen muss, schiebe ich halt meinen Urlaub oder nehme mache am Sitzungstag gezielt Überstundenabbau, da bin ich nicht verhindert."

Wir hatten mal eine außerordentliche Sitzung zwischen Weihnachten und Neujahr, weil dem AG einfiel eine Abteilung zu schließen. Muss hier nicht der Fall sein, aber soll deutlich machen, das man nicht jeden Sitzungstermin weit genug im Voraus kennt.

K
Kehler

12.06.2025 um 11:21 Uhr

https://www.youtube.com/watch?v=7ns2UjuSjwU

Es handelt sich tatsächlich nur um ein Video. Ich hatte zunächst angenommen, dass es mehrere Videos sind, da jede Frage einzeln verlinkt wurde und dadurch mehrere Videos angezeigt wurden.

Ansonsten bin ich dann hier mal raus, da die Frage m.E. geklärt ist.

OH
Olav HB

12.06.2025 um 12:06 Uhr

Die Teilnahme über ein Videoschaltung wird NICHT in einer BV Betriebsratsstruktur geregelt. Die Regelungskompetenz liegt beim BR. Der BR legt in seine Geschäftsordnung fest on, wann und unter welche Bedingungen (keine Aufzeichnung, keine Teilnahme an öffentliche Plätze etc.) die Teilnahme an einer Sitzung über ein Videoschaltung möglich ist. Lediglich bei der Festlegung dieser Geschäftsordnung, sowie konstituerende Sitzung und wenige andere Ausnahmen, kann (und sollte) der BR dies regeln. BRM die über ein Videokonferenz teilnehmen bestätigen ihre Teilnahme anschließend per eMail, welche zu der Anwesenheitsliste hinzugefügt wird.

Eine BV (Vereinbarung zwischen AG und BR) ist hier nicht notwendig. Bei der Wahl der zu nutzenden Software sollten Datenschutzrichtlinien (TEAMS ist sehr umstritten) berücksichtigt werden.

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