Freistellung einmal in der Woche des Betriebsrates
Hallo zusammen, ich habe eine Frage an euch: Wir sind ein noch junger Betriebsrat, haben dadurch mehr Arbeit und unser Arbeitgeber ignoriert den Beschluss des Betriebsrates, das ein Betriebsratsmitglied einmal in der Woche für 8 Stunden recherchieren, schreiben und Fragen beantworten kann. Wie gehen wir jetzt damit um? Er hat uns eine Ablehnung zu dem Beschluss geschickt ? Aber aus meiner Sicht war es ja nur eine Information an den Arbeitgeber, dass wir dies durchführen.
Community-Antworten (25)
29.05.2025 um 11:49 Uhr
Wenn ihr kein Anrecht auf eine Freistellung habt könnt ihr auch keinen Beschluss dazu machen. Aber ihr könnt euch beim Vorgesetzten abmelden und die erforderliche BR Arbeit verrichten.
29.05.2025 um 11:59 Uhr
Ein/Das BRM meldet sich am Vortag beim AG oder seinem Vorgesetzten für den Folgetag nach § 37 Abs 2 zur BR Arbeit ab. Ernennt die Uhrzeit ab wann er die BR Arbeit beginnt und dessen voraussichtliche Dauer. Beendet er seine BR Arbeit meldet er sich wieder an.
https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/arbeitsbefreiung-fuer-betriebsratsmitglieder
29.05.2025 um 13:29 Uhr
Wir sind in einem Pflegeheim tätig, sind erst seit nem halben Jahr im Amt und werden jetzt vom AG mit Arbeit überschüttet. Wir wissen nicht wie wir das jetzt alles machen sollen ohne eine Freistellung.
29.05.2025 um 13:42 Uhr
Es gibt zwei Optionen:
-
Aufgrund der Größe des BEtriebs habt ihr Anspruch auf Freistellungen nach §38 BetrVG. Wie diese verteilt wird, beschließt der BR nach Beratung mit dem AG. Die so freigestellte Personen haben sich in der Zeit der Freistellung für anfallende BR-Tätigkeiten zur Verfügung zu halten.
-
Das individuelle BRM hat einen Anspruch nach § 37(2) BetrVG auf Freistellung von der Arbeit für erforderliche BR-Tätigkeiten. Für die Wahrnehmung dieser Freistellung bedarf es kein Beschluss des BR, das einzelne BRM entscheidet selbst ob er/sie/es meint, dass die Erforderlichkeit gegeben ist. Zweifelt der AG die Erforderlichkeit im Nachhinein an, so kann er das beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Die Rechtsprechung gibt das einzelne BRM ein sehr großen Ermessensspielraum, grob formuliet, wenn ein wohldenkender Mensch unter Berücksichtigung der Tatsachen zu diesem Ergebnis hätte kommen können, geht der AG leer aus. Deswegen ist es sinnvoll, wenn man als BRM nach §37(2) sich zur BR-Tätigkeit abmeldet, ein kurzen Notiz für sich zu machen, was man erleigt hat. Kommt es dann zu einem Verfahren beim Arbeitsgericht, kann man sehr einfach belegen, warum man zu dem Zeitpunkt meinte, die Erforderlichkeit wäre gegeben.
Nun ist es manchmal für ein AG auch hilfreich, wenn der BR z.B. beschließt ein Tag der Woche für Sitzungen festzulegen. Das passiert dann in der Geschäftsordnung. Sind Vertretungen notwendig, sind diese besser planbar für den AG. Es ist keine Vorschrift, der BRV kann jeder Zeit zu einer Sitzung einladen, aber ein solcher Beschluss vereinfacht vieles. Allerdings, wenn ein BRM meint mehr Zeit für seine BR-Tätigkeit zu benötigen (§ 37(2) BetrVG), kann er dieser Zeit in Anspruch nehmen. Umgekehrt, ist die Sitzung Vormittags und ist am Nachmittag "Zeit für anderes" gedacht, kann das BRM auch entscheiden Nachmittags ganz normal seine Arbeit nachzugehen. Eine Verpflichtung besteht nur für offiziell einberufene Sitzungen.
Aus der Praxis: Viele unsere BRM sind in Betriebsteile mit feste Zeiten (8 bis 13 Uhr) für Kundenverkehr beschäftigt. Spontane Abwesenheit ist hier (bedingt durch die besondere Art der Arbeit) immer problematisch. Wir haben deswegen ein festen Sitzungstag vereinbart und abgesprochen, dass wir wenn möglich andere BR-Tätigkeiten auf den Nachmittag verlegen. Für uns gehört das zur "vertrauensvollen Zusammenarbeit" und belastet die Kolleg*Innen im Kundenservice am Vormittag nicht unnötig.
29.05.2025 um 18:41 Uhr
Zitat Olegfd : Wir sind in einem Pflegeheim tätig, sind erst seit nem halben Jahr im Amt und werden jetzt vom AG mit Arbeit überschüttet. Wir wissen nicht wie wir das jetzt alles machen sollen ohne eine Freistellung.
Bundesarbeitsgericht. Beschluss vom 27.Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs.2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Diese Vorschrift sichert die die ungestörte Durchführung der Betriebsratsaufgaben. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll in aller Regel Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89)
Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muss, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muss der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.
29.05.2025 um 20:54 Uhr
Er meint uns jetzt als 1 BR mit Arbeit zu überhäufen und möchte es dann innerhalb von ein paar Tagen zurück oder eine Zustimmung von uns. Ich mache als Vorsitzender schon viel während meiner Arbeitszeit, nur kann ich nicht alles in dieser Zeit erledigen.
29.05.2025 um 21:08 Uhr
Wenn Du mit BR-Arbeit überhäuft wirst, entsprechend oft zur BR-Arbeit abmelden. Sehe da jetzt kein Problem bzw. wenn Euch kein einzelner Tag gewährt wird, dann halt jeden Tag 3 Stunden abmelden, bis die Arbeit erledigt ist.
Aber ... wie passt das zusammen?
"Er meint uns jetzt als 1 BR mit Arbeit zu überhäufen"
und
"Wir sind ein noch junger Betriebsrat, haben dadurch mehr Arbeit und unser Arbeitgeber ignoriert den Beschluss des Betriebsrates, das ein Betriebsratsmitglied einmal in der Woche für 8 Stunden recherchieren, schreiben und Fragen beantworten kann."
1er BR oder doch mehrere BRM?
30.05.2025 um 09:46 Uhr
Wie groß ist das Gremium?
30.05.2025 um 13:33 Uhr
In dem Fall nicht auf Celestro hören der AG hat nichts zu gewähren sondern ihr entscheidet über die Erforderlichkeit. Was will der AG schnell entschieden haben? Termine hat der BR nur bei Maßnahmen wie Einstellungen Kündigung Versetzung ansonsten braucht ihr Euch kein Bein ausreißen!
30.05.2025 um 20:45 Uhr
Wir sind der erste BR in diesem Unternehmen und wurden im November gewählt. Jetzt fängt der AG an uns mit Arbeit zu überhäufen. So war es gemeint
30.05.2025 um 20:47 Uhr
Ein 7 BR aus fast allen Bereichen im Haus
30.05.2025 um 21:08 Uhr
Nenne doch einfach mal ein paar Beispiele. Wie oft habt ihr eine BR Sitzung im Monat und wie viele Stunden Jeweils?
30.05.2025 um 23:36 Uhr
Olegfd wie überhäuft euch der AG mit Aufgaben?
31.05.2025 um 00:06 Uhr
Der AG möchte das wir plötzlich zur Arbeit erscheinen. Darauf haben wir nur keine Lust.
31.05.2025 um 00:19 Uhr
Zitat Olegfd : Wir sind der erste BR in diesem Unternehmen und wurden im November gewählt. Jetzt fängt der AG an uns mit Arbeit zu überhäufen.
Für mich ein klares Indiz für die Erschwerung und/oder Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Vergleich :
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. November 2013 – 7 TaBV 74/13:
„Der Begriff der Störung bzw. Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG ist sehr weitgehend: Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, wobei ein Verschulden oder eine Absicht zur Behinderung nicht erforderlich ist. Hieraus folgt, dass Anweisungen der Arbeitgeberin, die sich nicht im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Normen halten, in der Regel als Störung der Betriebsratsarbeit zu qualifizieren sind."
Ich würde Dir empfehlen, das Ganze mal mit Eurer Gewerkschaft zu diskutieren. Die würden dem AG schon zeigen, wo der Hammer hängt
31.05.2025 um 00:36 Uhr
Freunde der Antwortenden Zupft. Ich würde vorschlagen das der Fragesteller sich erst mal ausführlich erklärt und nicht nur Häppchenweise etwas schreibt, sonst haben wir einen 2. Thread Elois wie in den vergangenen Tagen. Bis dahin bin ich jedenfalls raus hier.
31.05.2025 um 20:35 Uhr
Hallo, wir sind ein Siebener Premium im November 2024 gewählt, der erste Betriebsrat überhaupt in diesem Unternehmen, das vor 35 Jahren gegründet wurde. Haben 185 Angestellte, seit unserer Wahl bombardiert uns unser Arbeitgeber mit neu aufgesetzten Betriebsvereinbarungen,, Einstellungen, Kündigungen, Arbeits Zeitumstellungen etc. PP. Wir machen den ersten und jeden dritten Mittwoch im Monat. Eine Sitzung haben keine Zeit, uns auf die Sitzungen vorzubereiten. Da wir in einem Pflegeheim arbeiten, sind wir immer schlecht besetzt, das Gremium besteht aus sozialer Betreuung,pflege und Reinigung sowie Servicekräfte. Wir haben auch welche dabei die im Nachtdienst arbeiten und aus Rücksicht auf diese beiden haben wir die Sitzungen immer um 14:30 Uhr angesetzt. Früher geht es nicht da der Arbeitgeber uns die Zeit dafür nicht geben tut.
02.06.2025 um 10:36 Uhr
Habt ihr denn schon Schulungen? Die wären bei den Themen dringend nötig. Ansonsten benötigt ihr externen Sachverstand.
Das Einstellungen und Kündigungen kommen, ist normal, ihr müsst ja hier gehört werden. Macht die Sitzungen wöchentlich, da gibt es weniger Probleme mit den Fristen, und nehmt euch ggf. auch einen kompletten Tag dafür, nicht nur ein paar Stunden, wenn der Arbeitgeber euch soviel Arbeit (BVen) aufbürdet, dann benötigt ihr dafür auch Zeit. Man kann zu solchen Sitzungen auch gern mal die Gewerkschaft mit einladen. Die kann da auch mal unterstützen. Ganze tage lassen sich für den Arbeitgeber meist besser planen als nur hier und da ein paar Stunden. Und die Zeit, die ihr außerhalb eurer regulären Arbeitszeit mit BR-Arbeit verbringt, weil der Arbeitgeber euch nicht entsprechend entlastet, muss eh in Freizeit innerhalb der nächsten 4 Wochen abgegolten werden.
02.06.2025 um 10:49 Uhr
Was xyz68 schreibt hätte ich 1:1 genau so ausgedrückt. Zusatz noch zu dem Satz "Früher geht es nicht da der Arbeitgeber uns die Zeit dafür nicht geben tut." Ihr arbeitet als BR nicht dann wenn der AG meint euch die Zeit geben zu können, sondern ihr teilt dem AG mit wann ihr BR Arbeit macht. Als BR ist euch der AG nicht Weisungsbefugt. Als BR seht ihr in ihm euren Verhandlungs- und Vertragspartner.. Und BVen dauern manchmal Wochen und Monate bis man sie Vertragsfertig ausgearbeitet hat. Euer Fokus sollte erstmal darauf liegen das ihr die Grundseminare beschließt und besucht.
02.06.2025 um 11:23 Uhr
Und noch einen Satz zu BVs: Beschließt euch einen Rechtsbeistand zu nehmen. BVs haben manchmal weitreichende Folgen, Arbeitgeber unterschreiben keine BV ohne dies mit ihren Rechtsberatung abgesprochen zu haben, dass solltet ihr als BR ebenfalls tun. Und vor Allem, lässt euch wg BVs nicht unter Druck setzen. Verträge (und das gilt nicht nur für BVs) die unter Druck einer der beiden Vertragsparteien zustande kommen sind immer verdächtig und haben meistens für die Gegenpartei versteckte Stolperfälle.
02.06.2025 um 11:30 Uhr
Richtig ist aber auch:
"Der AG möchte das wir plötzlich zur Arbeit erscheinen. Darauf haben wir nur keine Lust."
das ihr zu arbeiten habt, wenn ihr keine BR-Arbeit macht.
02.06.2025 um 11:51 Uhr
Wir hatten schonmal ein ähnliches Problem. Uns steht keine Freistellung nach dem 38er zu, da wir nur ein 7er BR sind.
Aufgrund der Vielzahl an Beschlüssen bedarf es aber einer regelmäßigen Rüstzeit für die Sitzungen.
Eine Anfrage bei unserem Juristen ergab, dass man auch bei einer BR-Größe unter 9 BRM durchaus eine regelmäßige Teilfreistellung eines BRM auf dem 37er begründen könnte - sofern die BR-Arbeit in dieser Schlagzahl anfällt.
In unserem Fall nimmt sich der BRV also einen halben Arbeitstag die Woche für die BR-Arbeit. Das ist für die GL in Ordnung, und greifbar.
Man kann versuchen, das rechtlich so zu begründen. Man kann dem AG das aber auch als Hilfe zur Planungssicherheit verkaufen. Denn auch er kann ja besser planen, wenn man sich z.B. für den Montag Vormittag auf BR-Arbeit einigt, anstatt sich jedes Mal, zu unterschiedlichen Zeitpunkten, spontan an- und abzumelden.
Wenn der AG also ein Interesse an reibungslosen Abläufen ohne Überraschungen hat, sehe ich in einer solchen Teilfreistellung eigentlich nur Vorteile für beide Seiten.
Auch wenn die An- und Abmeldung wie von celestro zitiert, natürlich die juristisch eindeutigere Herangehensweise wäre.
02.06.2025 um 12:13 Uhr
Wieviel MA habt ihr bei euch im Betrieb?
02.06.2025 um 13:39 Uhr
185 Mitarbeiter
02.06.2025 um 13:55 Uhr
@Andi67 Danke, habe ich anscheinend überlesen.
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