Stützunterschriften bei Niederlassungen
Ich habe eine Frage zu Stützunterschriften für Kandidaten / Wahlvorschlagslisten.
Ein Betrieb (im sozialen Bereich) in einem Landkreis 480 Mitarbeitern in 15 Niederlassungen hat scheinbar die Mindestzahl der Betriebsräte unterschritten und wählt nun außerordentlich neu.
Der von den Mitarbeitern ungeliebte Vorsitzende tut offenbar viel dafür, dass ihm sein Posten erhalten bleibt. Kommunikation zur Wahl wurde lediglich durch auslegen von eines Stapels Papier mit allerhand Gesetzestexten. Der Vorsitzende ist im Grunde dauerkrank, aber nun zur Wahl plötzlich wieder fit.
Das Problem sind aber nun eher die Stützunterschriften für die Kandidaten. Den einzelnen Mitarbeitern ist es quasi unmöglich sich außerhalb ihrer lokalen Niederlassung zu organisieren. Lediglich den Hausleitungen ist es möglich sich mit anderen Leitungen auszutauschen. Das erschwert die Suche nach Kandidaten wirklich immens und ich frage mich ob diese Regelung bei so einem Konstrukt nicht gegen irgendwelche Grundsätze oder Gesetze verstößt ?
Community-Antworten (10)
27.05.2025 um 01:18 Uhr
Ich würde mal klären lassen, ob es sich bei diesem Konstrukt wirklich nur um 1 Betrieb handelt, bei dem auch nur 1 BR-Gremium gewählt wird.
27.05.2025 um 10:40 Uhr
Die Kommunikation über eine Neuwahl erfolgt nicht vom BR sondern vom Wahlausschuss. Legt also der BRV Unterlagen aus (im Namen des BR) und organisiert so "nebenbei" die Neuwahlen einer BR, sind diese schlicht und einfach unwirksam - weil nicht entsprechend der Wahlordnung.
Ich empfehle, neben der Prüfung ob es sich hier um einen Betrieb oder um mehrere handelt, die Wahlordnung zu nehmen und zu prüfen, ob diese eingehalten wird. Wenn nicht, dann entweder die Gewerkschaft mobilisieren oder selbst die entsprechende Anzahl der Vollmächte für ein Verfahren beim Arbeitsgericht zu sammeln.
27.05.2025 um 11:40 Uhr
#Typisches Phänomen bei BR Personen ... Dauerkranke sind üblich,"
da fragt mach sich, wer hier den ganzen Tag postet und ob die Person auch dauerkrank ist, aber BR sicherlich nicht.
Kitaklick nicht auf den eingehen, lohnt sich nicht
27.05.2025 um 13:06 Uhr
Man bräuchte einen engagierten Listenführer als Gegenpol zum bisherigen BRV. Und es spricht auch nichts dagegen, dass dieser gleichzeitig Wahlvorstand ist. Das wäre rechtlich sogar etwas eindeutiger.
Jedenfalls scheint es mir so, dass viele sich gar nicht trauen, von ihrem Recht im Zuge der Neuwahl Gebrauch zu machen, oder diese Rechte gar nicht in vollem Umfang kennen.
In §20 BetrVG sind z.B. die Rechte umfassend geregelt. Vieles wird dazu noch im Fitting ergänzt. Ich sehe es daher auch durch das geltende Recht gedeckt, wenn ein Listenführer zur Erreichung der nötigen Stützunterschriften während der Arbeitszeiten mehrere Standorte anfährt. Immerhin scheint es ja auch im selben Landkreis zu bleiben, so dass die Wegezeiten vertretbar wären.
Und auch der Wahlvorstand kann, so oft er es für nötig hält, in die Standorte fahren und die Beschäftigten über den Ablauf der Wahl aufklären.
Da soll mal ein AG versuchen, zu intervenieren oder irgendwelche Drohungen auszusprechen - er würde sich ganz schnell der Wahlbehinderung schuldig machen.
27.05.2025 um 13:26 Uhr
"Ich sehe es daher auch durch das geltende Recht gedeckt, wenn ein Listenführer zur Erreichung der nötigen Stützunterschriften während der Arbeitszeiten mehrere Standorte anfährt." Da wäre ich mir nicht so sicher, das sollte auf jeden Fall vorher mit dem AG abgestimmt werden damit es auch für alle gilt und gleich ist.
"Immerhin scheint es ja auch im selben Landkreis zu bleiben, so dass die Wegezeiten vertretbar wären." von einem Ende zum anderen des Landkreises in dem ich wohne sind es mit dem PKW gut 1,5Stunden einfache Strecke.
27.05.2025 um 13:35 Uhr
"Da wäre ich mir nicht so sicher, das sollte auf jeden Fall vorher mit dem AG abgestimmt werden damit es auch für alle gilt und gleich ist."
Da bin ich bei Dir. Ähnlich wie man sich zur BR-Arbeit abmeldet, unabhängig davon dass es der Anstand gebietet sich vorher abzumelden. Das ändert meiner Ansicht nach aber nichts daran, dass einem dieses Recht schlussendlich zusteht.
"von einem Ende zum anderen des Landkreises in dem ich wohne sind es mit dem PKW gut 1,5Stunden einfache Strecke."
...eben. ;-)
Aber ernsthaft: Das geltende Recht sieht leider noch keine elektronische Möglichkeit vor, Stützunterschriften einzuholen. Wenn man die Fahrten fair plant und nicht wegen jedem Mist rausfährt, sollte es möglich sein hierzu einen Konsens mit dem AG zu finden.
27.05.2025 um 23:11 Uhr
Nach meiner Erinnerung muss der Arbeitgeber nicht zulassen, dass Stützuntetschriften während der Arbeitszeit gesammelt werden. Es gibt dazu ein Urteil eines LAG aus 2007.
28.05.2025 um 00:28 Uhr
Also der Wahlvorstand besteht aus dem BRV, einem Betriebsrat und einer Beisitzerin (laut Beschreibung).
Also liege ich offensichtlich nicht falsch in der Annahme das diese Stützunterschriften bei so einem Konstrukt (Betriebsrat für mehrere Einrichtungen)ein großes Hindernis für die Belegschaft darstellen sich zu organisieren.
Zwei Sachen sind mir aber noch nicht klar:
- Ein Betriebsrat für mehrere Einrichtungen.
Der Betriebsrat ist für den Kreisverband "e.V." gewählt worden. Vermutlich ist dies rechtens da in den Einrichtungen ja nur sogenannte Hausleitungen sitzen. Dass diese entscheiden nicht selbst über Einstellungen usw, sondern sind vermutlich wie Abteilungsleiter zu sehen. Wie und was müsste man genau wissen um das sicher sagen zu können ob das rechtens ist ?
- Unklares Wahlverfahren
In den vom WV ausgelegten Infoblättern steht:
Beginn Auszug:
Für die Wahl des Betriebsrats kommen zwei verschiedene Wahlarten in Betracht: • die Personenwahl oder auch Mehrheitswahl genannt und • die Listenwahl oder auch Verhältniswahl genannt Grundsätzlich wird im Wege der Listen- bzw. Verhältniswahl gewählt. Nur dann, wenn zur Wahl lediglich eine einzige Liste antritt, findet die Wahl im Wege der Personen- bzw. Mehrheitswahl statt. Bei der Personenwahl kann der Wähler so viele Stimmen vergeben (Kandidaten anzukreuzen), wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Natürlich darf nur eine Stimme pro Kandidaten vergeben werden. Da bei uns, mit Stand vom xx.xx.xxxx, 9 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, hätte jeder Wähler 9 Stimmen. Gewählt sind dann diejenigen, die unter Beachtung der Geschlechterquote die meisten Stimmen erhalten haben. Die übrigen Kandidaten mit weniger Stimmen sind dann Ersatzmitglieder des Betriebsrats. Kandidieren bei uns mehrere Listen, findet eine Listenwahl statt. Bei der Listenwahl geben die Wähler eine Stimme (ein Kreuz) für die Liste ihrer Wahl ab. Bei der Listenwahl kann nicht ausgewählt werden, welche Personen man gerne im Betriebsrat hätte! Man muss sich für eine der eingereichten Vorschlagslisten entscheiden. Je mehr Stimmen eine Liste erzielt, desto mehr Plätze im Betriebsrat bekommt sie. Diejenigen, die oben auf den Listen stehen, haben (unter Beachtung der Geschlechterquote) entsprechend höhere Chancen, in den Betriebsrat gewählt zu werden.
Wie kann man für die Betriebsratswahl kandidieren?
Eine Kandidatur für die Betriebsratswahl erfolgt, indem beim Wahlvorstand eine Vorschlagsliste eingereicht wird. Eine Vorschlagsliste setzt sich aus einem Teil, der die Kandidaten enthält, und einem Teil, der die sog. "Stützunterschriften" für die Vorschlagsliste enthält, zusammen. Auf einer Vorschlagsliste können ein oder mehrere Kandidaten stehen. Das heißt, ein Kandidat kann sich mit anderen Kandidaten zusammentun und einen gemeinsamen Wahlvorschlag aufstellen oder eine eigene Liste initiieren. Jede Vorschlagsliste soll gern.§ 6 Abs. 2 WO doppelt so viele Kandidaten aufweisen, wie der Betriebsrat später Mitglieder haben wird. So wird sichergestellt, dass genügend Ersatzmitglieder vorhanden sind, auch wenn mehrere Mitglieder aus dem Betriebsrat ausscheiden. Auch die Geschlechterquote sollte möglichst bereits im Wahlvorschlag berücksichtigt werden. Die Kandidaten sind in erkennbarer Reihenfolge auf der Vorschlagsliste unter fortlaufender Nummer mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Bewerber müssen ihre Zustimmung zur Bewerbung schriftlich erteilen, d.h. durch Unterschrift auf der Vorschlagsliste abgeben. Gern. § 6 Abs. 7 WO darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur auf einer Vorschlagsliste kandidieren. Die Kandidaten für die Wahl brauchen für ihre Kandidatur noch Unterstützer, und zwar unabhängig davon, ob auf dem Wahlvorschlag ein Kandidat oder mehrere Kandidaten stehen. Ohne Unterstützer kann man nicht kandidieren. Diese Unterstützung wird durch sog. „Stützungsunterschriften" von Wahlberechtigten auf dem Wahlvorschlag dokumentiert. Die Kandidaten selbst können zusätzlich zur eigenen Kandidatur den eigenen Wahlvorschlag auch mit einer „Stützungsunterschrift" unterstützen. Nicht zulässig ist, mehr als eine Stützungsunterschrift zu leisten. In unserem Betrieb sind 20 Stützungsunterschriften für das Einreichen einer Vorschlagsliste erforderlich.
Bis wann muss die Vorschlagsliste eingereicht werden?
Die Wahlvorschlagslisten müssen bis zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens, also bis zum xxxxx , beim Wahlvorstand eingereicht werden. „
Wie zur Hölle kann man dann nun Kandidieren ohne eine Listenwahl zu verursachen ?
Ist das so rechtens ?
28.05.2025 um 01:32 Uhr
"Das geltende Recht sieht leider noch keine elektronische Möglichkeit vor, Stützunterschriften einzuholen."
Man könnte mit den MA elektronisch kommunizieren und diese könnten dann die Unterschrift "per Post" schicken.
"Wie zur Hölle kann man dann nun Kandidieren ohne eine Listenwahl zu verursachen ?"
In Eurem Falle (so gut wie) gar nicht.
"Ist das so rechtens ?"
Ja, denn wie Du selbst zitiert hast:
"Grundsätzlich wird im Wege der Listen- bzw. Verhältniswahl gewählt."
Die Verhältniswahl ist das normale Wahlverfahren. Die Mehrheitswahl ist nur die Ausnahme davon (wenn lediglich eine Liste eingereicht wird).
28.05.2025 um 10:50 Uhr
Zitat Catweazle: "Nach meiner Erinnerung muss der Arbeitgeber nicht zulassen, dass Stützuntetschriften während der Arbeitszeit gesammelt werden. Es gibt dazu ein Urteil eines LAG aus 2007."
Urteil LAG Hamburg vom 31.05.2007 - 7 Sa 1/07 - "§ 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG erfasst nicht die Kosten, die mittelbar durch Arbeitsversäumnis infolge der Sammlung von Unterschriften für einen Wahlvorschlag entstehen. Generell ist es dem Wahlbewerber oder einem Listenunterstützer zumutbar, die Sammlung von Stützunterschriften in arbeitsfreie Zeiten zu legen, es sei denn, es liegen besondere betriebliche oder sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise die Sammlung von Stützunterschriften während der Arbeitszeit zur Ermöglichung des aktiven bzw. passiven Wahlrechts erfordern."
Da macht mich im konkreten Fall eben der letzte Halbsatz stutzig. Wenn man nach Feierabend durch die Standorte tingelt, wird man niemanden mehr antreffen. Da stellt sich die Frage, ob das nicht ggf. doch betriebliche Belange sind, die eine Sammlung der Unterschriften während der Arbeitszeit zulassen.
Die Grenze zur Behinderung der Wahldurchführung verlaufen so leider sehr schwammig. Habt Ihr einen guten Kontakt zu einem Arbeitsrechtler oder zur Gewerkschaft?
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