Sind wir noch Geschäftsfähig bzw. Beschlussfähig ?
Guten Tag zusammen,
eine generelle Frage. Wir sind aktuell ein dreiköpfiger Betriebsrat ohne Nachrücker. Unser Vorsitzender wird in Kürze das Unternehmen verlassen. Müssen wir hier in irgendeiner Form handeln? Sind wir dann noch Geschäfts-bzw. Beschlussfähig?
Vielen Dank vorab! Gruß Marius
Community-Antworten (27)
23.05.2025 um 12:36 Uhr
Die Kurzversion, wenn es keine Nachrücker mehr gibt:
Der BR muss unverzüglich Neuwahlen einleiten (Bestellung Wahlvorstand) und bleibt bis zur Neuwahl verpflichtend im Amt - ist also weiterhin uneingeschränkt beschlussfähig. Daran ändert auch das Unterschreiten der Sollgröße oder eine gerade Anzahl an Mitgliedern nichts.
Für den bestellten Wahlvorstand empfehle ich einen entsprechenden Seminarbesuch.
23.05.2025 um 12:38 Uhr
Zwei Fragen, zwei Antworte
-
Wenn der BR unter der gewählte Stärke kommt und es keine Nachrücker (mehr) gibt, muss unverzüglich ein Wahlvorstand (mindestens 3 Personen) berufen werden und ein neuer BR muss gewählt werden. Genaueres hierzu findest Du in der Wahlordnung.
-
Der BR ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählte Mitglieder an einer Sitzung teilnehmen. Sind also 2 von 3 anwesend, ist der BR beschlussfähig. In eurem Fall bleibt der BR in Funktion bis der neuen BR gewählt worden ist und die konstituierende Sitzung stattgefunden hat. Bis dahin führt der Rest BR die Amtsgeschäfte wieter.
23.05.2025 um 12:43 Uhr
Nein ihr müsst dann Neuwahlen einleiten. In dieser zeit seit ihr aber noch im Amt. In § 13 Abs. 2 Betr.VG ist geregelt, das wenn der Betriebsrat dauerhaft die gesetzliche vorgeschriebene Anzahl an BR-Mitgliedern unterschreitet, eine außerplanmäßige Betriebsratswahl durchgeführt werden muss. Allerdings gibt es eine ältere BAG-Entscheidung aus dem Jahr 1982, die in analoger Anwendung zu § 22 BetrVG besagt: Sollte die Beschlussunfähigkeit erreicht werden und eine Frist laufen, die nicht über den Zeitpunkt des Endes der Verhinderungen hinausgeht, also vorher abläuft, dann ist das Rumpfgremium ausnahmsweise trotzdem beschlussfähig.
23.05.2025 um 12:43 Uhr
Meinereiner würde aber erst nach dem Verlassen einen Wahlvorstand gründen und die Wahl einleiten. Angenommenihr macht das schon vorher und er entscheidet sich um. Dann wählt ihr ohne dass ihr müßt....
23.05.2025 um 13:18 Uhr
"Nein ihr müsst dann Neuwahlen einleiten. In dieser zeit seit ihr aber noch im Amt."
Dann passt das "Nein" hier aber auch nicht.
"Meinereiner würde aber erst nach dem Verlassen einen Wahlvorstand gründen und die Wahl einleiten."
Ich auch.
"Angenommenihr macht das schon vorher und er entscheidet sich um. Dann wählt ihr ohne dass ihr müßt...."
Das kann mMn nicht passieren. Der BR braucht für seinen Beschluss eine Grundlage. Sofern der MA nicht sofort zurücktritt, kann der BR einen gültigen Beschluss nur fassen, wenn er dafür einen Grund hat. Sollte man also den WV jetzt schon einsetzen, mit der Maßgabe "in 3 Wochen ist MA X raus", dann würde der Beschluss nachträglich unwirksam werden, sollte sich der MA entscheiden doch zu bleiben (sofern das überhaupt geht).
23.05.2025 um 14:01 Uhr
Ihr müsst 2 Sachen machen:
- Sobald der BRV ausscheidet oder vom Amt des BRV zurücktritt, müsst ihr einen neuen BRV wählen und ggf. auch einen Stellvertreter.
- Sobald ihr endgültig unter eure Sollzahl rückt, müsst ihr einen Wahlvorstand aus 3 Mitarbeitern bestellen.
22.01.2026 um 15:09 Uhr
Wir hatten ein 3er-Gremium. Von den regulären Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern sind insgesamt nur noch 2 da. Die zweite Kollegin ist immer wieder länger krank.
Nach den obigen Ausführungen wäre ich alleine beschlussfähig (wenn die Kollegin krank ist). Es wurde aber immer wieder auf den BAG-Beschluss verwiesen, der die Beschlussfähigkeit nur dann zugesteht, wenn unaufschiebbare Beschlüsse anstehen.
In meinem Fall würde dies aber dazu führen, dass der BR fast gar nichts mehr beschließen kann. Insbesondere stellt sich jetzt für mich im Falle der notwendigen Einsetzung des Wahlvorstandes die Frage, inwieweit mich das "unverzüglich" ermächtigt, alleine einen Beschluss zu fassen. Oder muss ich das unverzüglich so interpretieren, dass ich auch auf die Rückkehr der Kollegin warten kann/muss?
22.01.2026 um 15:44 Uhr
Seit wann seid ihr nur noch 2 BR-Mitglieder? Habt ihr noch einen BRV? Hast du Kontaktdaten der erkrankten Kollegin?
wie ich vorgehen würde: Telefon in die Hand und die erkrankte Kollegin anrufen. klären, ob es möglich ist, dass sie an einer Sitzung teilnimmt (kann sie auch, wenn sie krank ist) Sitzung muss nicht in der Firma sein, sie darf nur nicht öffentlich sein. Parallel drei Freiwillige für den Wahlvorstand suchen. ggf. noch ein paar Ersatzleute mobilisieren. Wenn sich die Kollegin irgendwie Amtsfähig fühlt, sich treffen und eine Sitzung machen. Dort muss ggf. auch noch ein BRV gewählt werden, falls der euch abhanden gekommen sein sollte. Wichtig: Bei der Sitzung nicht vergessen die Tagesordnung zu beschließen und den Wahlvorstand und den Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu benennen. Protokoll führen! Wenn sich die Kollegin nicht amtsfähig fühlt, und dies auch für die nächsten 2-3 Wochen mit hoher Wahrscheinlichkeit so bleiben wird, dann würde ich wahrscheinlich allein beschließen. Ich würde mir da aber vorher rechtlichen Rat holen (Gewerkschaft, Schulungsanbieter, Anwalt)
Wir sind ein 9er Gremium, die Situation ist bei uns also eher unwahrscheinlich. Also, die Leute mit mehr Erfahrung gerne ran, mein Vorschlag ist da eher pragmatisch.
04.02.2026 um 15:38 Uhr
Der Anwalt meine, ich dürfe nicht allein beschließen. Auf meinen Einwand, dass dann bei einer längeren Erkrankung der Kollegin der BR dann quasi nicht mehr existent ist (weil ich ja nicht alleine entscheiden dürfte) meinte er, dass das dann halt so sei....
04.02.2026 um 16:06 Uhr
frag zwei Anwälte und bekomme drei Meinungen.
Mittlerweile würde ich den Beschluss als unaufschiebbar sehen.
Wann hat denn eure Amtszeit begonnen? Habt ihr überhaupt noch einen BRV? Kannst du die erkrankte Kollegin erreichen? (Notfalls macht man die Sitzung am Krankenbett :).
Könntest du bitte auf die Fragen eingehen?
04.02.2026 um 16:16 Uhr
Unser BRV ist uns abhanden gekommen. Das fand ich aber nicht so schlimm, da der Stellvertreter (also ich) genau in diesem Fall tätig werden kann. Nur noch zwei Mitglieder sind wir seit Jahresbeginn. Die Kollegin habe ich inzwischen erreicht und mit ihr kurzfristig eine Sitzung machen können (inkl. Neuwahl BRV). Nur wird die beschriebene Situation (nur ein Mitglied anwesend) bis zum Abschluss der Neuwahl immer mal wieder auftreten.
04.02.2026 um 17:45 Uhr
Die Kollegin könnte ihr Amt als BRM niederlegen und Du würdest damit zum letzten BRM werden. Dann darfst Du auf jeden Fall auch legal einen WV für eine Neuwahl einsetzen.
04.02.2026 um 17:54 Uhr
Das wäre auch eine Not-Lösung. Wäre dann nur blöd für den Rest der Amtszeit: Ich könnte dann zwar alleine entscheiden, müsste aber auch den Rest alleine machen.
04.02.2026 um 19:18 Uhr
"Wäre dann nur blöd für den Rest der Amtszeit: Ich könnte dann zwar alleine entscheiden, müsste aber auch den Rest alleine machen."
Erm ... Du bist im Moment alleine, oder? Und Du sollst einen WV einsetzen und dann wird in einem überschaubaren Zeitraum der BR neu gewählt. Also was wäre da jetzt anders als die jetzige Situation, abgesehen von "es gibt Licht am Ende des Tunnels"?
05.02.2026 um 08:06 Uhr
Ditaloni: "Unser BRV ist uns abhanden gekommen. Das fand ich aber nicht so schlimm, da der Stellvertreter (also ich) genau in diesem Fall tätig werden kann."
Ähm, eigentlich nein wenn der BRV abhanden kommt. Die Stellvertretung kann ja nur etwas vertreten, was temporär verhindert ist, aber jetzt ja gelöst. Habt ihr denn jetzt auch einen Wahlvorstand bestimmt und bitte auch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes benannt (das muss der BR machen)? Damit kann die Wahl eingeleitet werden. Für den Rest bist du dann so lange zuständig. So lange ist es ja nicht mehr.
05.02.2026 um 08:59 Uhr
Soweit ist alles geklärt: neuer BRV gewählt, WV eingesetzt, Vorsitzender WV bestimmt. Nur der "überschaubare Zeitraum" wird auch so 3 Monate dauern. In der Zeit läuft dann trotzdem nicht mehr viel. Wird die GL freuen.
05.02.2026 um 10:54 Uhr
3 Monate für die Wahl?
"In der Zeit läuft dann trotzdem nicht mehr viel."
Das liegt dann aber an Dir. Würde die Kollegin zurücktreten könntest Du alles alleine machen und beschließen. Klar müsstest Du dann viel Arbeit da rein stecken, aber wäre es weniger Arbeit, wenn die Kollegin die ganze Zeit gesund wäre?
05.02.2026 um 11:43 Uhr
Würde meine (häufig kranke) Kollegin zurücktreten, dann hätte ich zwar die Situation, dass ich alleine Beschlüsse fassen könnte (ich habe allerdings auch schon Meinungen gefunden, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der verbliebenden BRs koppeln, sondern an die ursprüngliche Größe). Allerdings hätte ich dann niemanden mehr zum Meinungsaustausch und Bericht aus anderen Abteilungen. Und alle zwei Wochen den Weg über den Besuch der Sprechstunde zu gehen, wird irgendwann den Vorgesetzen auffallen. Klar wäre das rechtlich der sauberere Weg, den ich wohl gehen muss. Schade, dass sie heute auf der BR-Sitzung nicht ihren Rücktritt erklären kann. Sie ist mal wieder krank...
06.02.2026 um 09:14 Uhr
Ich habe das nochmal zusammengefasst:
Mein Problem dreht sich ja unmittelbar um die Beschlussfähigkeit des BR. Hierzu sagt §33 Abs. 2 BetrVG, dass mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen. Die Frage hier ist: Die Hälfte wovon? Dafür gibt es drei Möglichkeiten (auf meinen Fall bezogen):
- Die noch vorhandene Zahl mit allen verbleibenden Mitgliedern (mit keinem Ersatz mehr)
- Die Zahl der Anwendenden (also zweitens minus krank und im Urlaub).
- Die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gemäß Betriebsgröße
Bei 1: Es sind noch zwei Mitglieder da. Die "Mindestens die Hälfte" wäre 1. Also reicht es aus, wenn ich alleine Abstimme. Bei 2: Wenn ich alleine abstimme, dann sind ja 100% der anwesenden BR-Mitglieder dabei. Bei 3: Die Hälfte von 3 ist 1,5. Es müssten also (in meinem Fall) beide (ich und meine Kollegen) mit abstimmen.
Es kam von Euch ja der Vorschlag, meine Kollegin solle zurücktreten. In dem Falle blieben die Varianten 1 und 2 unberührt. Aber falls 3 gilt, dann wäre ich alleine nach ihrem Rücktritt (bis zur Neuwahl) nicht mehr beschlussfähig. Dann wäre der Rücktritt meiner Kollegin kontraproduktiv. Oder ich kann bis zur Neuwahl alle wichtigen Entscheidungen über den BAG-Beschluss (18.08.1982, – 7 AZR 437/80) abwickeln. Also würde ich bei Variante 3 zusammen mit dem BAG-Beschluss zwar die Rechtssicherheit bezüglich der Beschlussfähigkeit erreichen (weil alle drei Varianten gelten), erkaufe mir das aber mit der Unsicherheit, ob der BAG-Beschluss überhaupt im konkreten Fall anwendbar ist.
09.02.2026 um 08:38 Uhr
Die Hälfte der Mitglieder bezieht sich auf die aktuellen Mitglieder des Betriebsrates (ob verhindert oder nicht). Ihr seid aktuell 2, so dass du allein agieren kannst. So bisher jedenfalls die Aussagen auf allen Schulungen, die ich besucht habe. Wichtig, trotzdem Protokoll führen und Anwesenheit mit Unterschriftsliste und Gründen für Abwesenheiten machen.
BVen würde ich jetzt vielleicht nicht mehr abschließen, aber das aktuelle Tagesgeschäft kann ganz normal laufen.
09.02.2026 um 12:30 Uhr
"Die Hälfte der Mitglieder bezieht sich auf die aktuellen Mitglieder des Betriebsrates (ob verhindert oder nicht). Ihr seid aktuell 2, so dass du allein agieren kannst."
Das sehe ich anders! "Mindestens die Hälfte" geht von einer normalen BR-Stärke aus. Diese Stärke ist ungerade ... von 7 Personen müssen es mindestens 4 sein.
Jetzt ist die Stärke aber gerade ... 1,5 ist aufzurunden, demnach müssen 2 Personen am Beschluss teilnehmen.
Wenn jetzt eine Person davon verhindert ist, kann mEn der Notfallplan in Kraft und 1 Person alleine entscheiden. Ist die Person aber nicht mehr krank, gilt das nicht.
09.02.2026 um 12:40 Uhr
Wenn wir beide im Betrieb sind, ist die Sache einfach: Beide stimmen ab und alles ist problemlos. Wenn ich nur alleine da bin (weil Kollegin krank oder zurückgetreten): Dann ist die wichtige Frage, in welchen Fällen ich den "Notfallplan" überhaupt anwenden kann. Selbst der Abschluss einer Betriebsvereinbarung könnte notwendig sein, wenn die GL z.B. Überstunden machen lassen möchte. Teilename an Schulungen, das Abo einer BR-Zeitschrift usw. fällt dann wohl weg.
09.02.2026 um 12:44 Uhr
Um Überstunden abzusegnen braucht es aber nicht gleich eine BV.
09.02.2026 um 12:47 Uhr
Direkt nicht, aber um festzulegen, wie die wieder abgebummelt werden dürfen, schon. Es existiert momentan bei uns keinerlei Regelung zu diesem Thema, deshalb müssen wir jedes Mal genau hinschauen und alles regeln, sonst gibt es hinterher Ärger (schon geschehen).
09.02.2026 um 12:49 Uhr
1.) bisher regelt ihr immer alles ohne BV ... dann sehe ich derzeit nicht, wieso es jetzt plötzlich eine BV bräuchte
2.) wenn es schon mehrfach Probleme gab, wieso habt ihr dann nicht längst eine BV erzwungen?
09.02.2026 um 12:52 Uhr
zu 2.: Das ist eine gute Frage. Unserer GF ist ein Meister des "Wind aus den Segeln nehmen": Man kommt "mit so'nem Hals" in das MG. Und hinterher fragt man sich, warum man nicht deutlicher geworden ist... Wenn wir wieder zu dritt sind, muss das mal vorangehen.
09.02.2026 um 13:59 Uhr
Wenn wir wieder zu dritt sind, muss das mal vorangehen.
Hoffe das alle 3 BRM das demnächst so sehen.
Verwandte Themen
Dringende Anhörung und BR ist nicht beschlussfähig
ÄlterUnser ehemals 7-köpfiger BR ist auf 3 Mitglieder geschrumpft, keine Nachrücker mehr, Neuwahlen stehen im Oktober an. Jetzt ist unser AG der Meinung, da wir ja nicht mehr beschlussfähig sind (§33,Abs.2
BR Beschlussfähig mit 3er BR statt 5er ?
ÄlterHallo zusammen, wir wurden 2016 als 5er Gremium und ca. 3 Ersatzmitglieder gewählt... Seit diesem Jahr sind wir nur noch ein 3er Gremium... 1 Kollege Vollzeit Angestellt 1 Kollege Dauerhaft schw
Noch Geschäftsfähig ohne Vorsitzenden und Stellvertreter bis zur Neuwahl in 2 Wochen?
ÄlterSchönen Guten Tag, in der letzten Betriebsratsitzung wurde der Vorsitzende abgewählt und der Stellvertretter hat das Amt bis zur Angekündigten Neuwahl des Vorsitz das Amt übernommen. Leider hat de
Bei Unterbesetzung voll geschäftsfähig?
Älterunserer Vorsitzende musste ausscheiden, das nachrückende (einzige) Ersatzmitglied hat ebenfalls kurz danach sein Amt niedergelegt. Nun sind wir mit 4 BR in unserem Betrieb unterbesetzt. Sind wir bis z
Handlungsfähigkeit des BR wenn Geschäftsordnung modifiziert werden muss?
ÄlterHallo , es waren bei uns Betriebsratswahlen. Am Montag war die konstituirende Sitzung . Da war unter anderem die Geschäftsordnung auf der Tagesordnung. Es war nicht Einstimmig diese Geschäftsordnung