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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Handlungsfähigkeit des BR wenn Geschäftsordnung modifiziert werden muss?

B
Brrob
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , es waren bei uns Betriebsratswahlen. Am Montag war die konstituirende Sitzung . Da war unter anderem die Geschäftsordnung auf der Tagesordnung. Es war nicht Einstimmig diese Geschäftsordnung anzunehmen. Frage: Ist der Betriebsrat trotzdem geschäftsfähig wenn , diese Geschäftsordung nicht gleich angenommen worden wäre , sondern erst nach Modifizierung. Beispiel erst eine Woche später. Ist er in dieser Woche geschäftsfähig bzw. handlungsfähig.

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Community-Antworten (3)

W
Werner

29.03.2006 um 11:01 Uhr

Hallo Brrob, im §36 heist es es "soll" in einer GO! Natürlich sied ihr handlungsfähig.

T
Täve

29.03.2006 um 17:46 Uhr

Ist ja super schnell was Ihr da macht, schon gleich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung beschließen? Wer hat die denn wann aufgestellt? Die wird doch vom neuen Betriebsrat erst einmal ausgearbeitet. Da kann doch nur was faul sein.

B
Brrob

03.04.2006 um 10:07 Uhr

Ja ging sehr schnell. Die Geschäftsordnung war schon geschrieben, und wir bekamen Sie an der konstituiernden Sitzung vorgelegt. Wir hatten ein paar Einwände aber es hieß vom Vorsitzenden dass der BR nur handlungsfähig ist...wenn die Geschäftsordnung angenommen wird.Tja und wir wollten nicht das der Br nicht handlungsfähig ist. Morgen ist die erste Richtige Sitzung.Da werden wir nochmal auf das Thema zu sprechen kommen . Das wir uns über den Tisch gezogen fühlen unter Vorhaltung falschen Informationen.

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