Betriebsbedingte Kündigung nach Beschwerde wegen Mobbing
Hallo zusammen,
folgendes Problem.
Eine Mitarbeiterin hat sich über das Verhalten ihres Vorgesetzten beschwert und ihn sogar Mobbing unterstellt. Nun soll sie betriebsbedingt gekündigt werden.
Kurz zum Vorfall:
Die Kollegin hatte ein privates Problem mit einer anderen Kollegin, dieses wurde dann im Unternehmen breit getreten. Seit dem wird die Mitarbeiterin, nach ihrer persönlichen Ansicht, ausgegrenzt und von dem Vorgesetzten nicht fair behandelt. Sie ist auf Grund der Situation auch seit geraumer Zeit AU, da es sie psychisch sehr belastet.
Könnt ihr aus eurer großen Erfahrung heraus vielleicht einen Tipp geben. Wir würden gerne auf rechtlicher Grundlage widersprechen und eine interne Versetzung vorschlagen.
Vielen Dank im Voraus
Community-Antworten (16)
29.04.2025 um 21:18 Uhr
wielange ist die Kollegin schon im Betrieb und wie gross ist der Betrieb? Gibt es BR?
29.04.2025 um 21:40 Uhr
Wie lang ist sie denn krank?
29.04.2025 um 21:52 Uhr
In dem von Ihnen beschriebenen Fall haben Sie als Betriebsrat mehrere rechtliche Grundlagen, um gegen die betriebsbedingte Kündigung der Mitarbeiterin vorzugehen und eine interne Versetzung vorzuschlagen.
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Widerspruchsrecht des Betriebsrats nach § 102 BetrVG: Der Betriebsrat hat das Recht, Widerspruch gegen eine Kündigung einzulegen, wenn er der Meinung ist, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder andere Gründe vorliegen, die gegen die Kündigung sprechen. Eine Begründung könnte sein, dass durch die Versetzung die Kündigung vermieden werden kann.
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Benachteiligung wegen einer Beschwerde: Nach § 84 Abs. 1 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich zu beschweren, ohne dass ihm dadurch Nachteile entstehen. Wenn die Kündigung als Reaktion auf die Beschwerde der Mitarbeiterin erfolgt, könnte dies eine unzulässige Maßnahme darstellen.
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Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 BetrVG): Arbeitgeber und Betriebsrat haben sicherzustellen, dass keine Benachteiligung aufgrund der Beschwerde erfolgt. Eine Versetzung kann in diesem Kontext eine faire Lösung sein, die den Betriebsfrieden wiederherstellen könnte.
4 .Möglichkeit einer Einigungsstelle: Sollten Sie und der Arbeitgeber keine Einigung finden, könnten Sie die Einigungsstelle anrufen (§ 85 Abs. 2 BetrVG), um eine Lösung zu erarbeiten.
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Betriebsbedingte Kündigung gem. KSchG: Nach § 1 Abs. 1 KSchG darf eine Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt sein. Hierbei ist zu prüfen, ob tatsächlich dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen oder ob die Versetzung eine zumutbare Alternative ist.
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Grundsätze des AGG: Prüfen Sie, ob die Kündigung möglicherweise eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt.
Für eine wirksame Argumentation sollten Ihre Bedenken schriftlich festgehalten und dem Arbeitgeber mit Bezugnahme auf die oben genannten Punkte dargelegt werden.
29.04.2025 um 22:02 Uhr
Erst einmal vielen Dank für eure schnellen Antworten
Ja wir haben einen BR, wir sind aber beim Thema Mobbing, zum Glück, noch sehr unerfahren.
Sie ist seit etwa 2 Jahren bei uns
@SonjaLindner, vielen Dank für diese äußerst ausführliche Antwort
29.04.2025 um 22:51 Uhr
Die Widerspruchsgründe sind in § 102 BetrVG abschließend aufgeführt. Ihr könnt auch nur widersprechen wenn genau einer dieser Gründe zutrifft.
29.04.2025 um 22:59 Uhr
passt aber nicht zusammen, sie hat sich über den Vorgesetzten beschwert und nun soll sie betriebsbedingt gekündigt werden.
betriebsbedingt, wenn ihr Arbeitsplatz wegfällt wegen der Beschwerde ist kein Kündigungsgrund, falls sie nicht beleidigt hat!
30.04.2025 um 09:38 Uhr
Es sollte mich doch sehr wundern, wenn die Sozialauswahl genau und nur diese Kollegin treffen sollte. Und die Sozialauswahl muss der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung durchführen und euch in der Kündigungsanhörung auch mitteilen.
Die Frage von Andreas WAF könnt ihr getrost ignorieren, da sie bei einer betriebsbedingten Kündigung keine Rolle spielt.
Außerdem lasst euch vom Arbeitgeber die Personalplanung vorlegen, auf Grund derer ein Arbeitsplatz wegfällt.
Falls es Mitarbeiter mit einem ähnlichem Anforderungsprofil / Stellenprofil bei euch gibt, müssen all diese Kollegen in die Sozialauswahl. Falls es bei euch irgendwo eine freie Stelle gibt, auf der die Kollegin arbeiten könnte, notfalls nach einer Qualifizierung, so benennt diese Stelle konkret.
Achtung, die Begründung des Widerspruchs muss so konkret wie irgend möglich sein. Ihr begründet damit für die Kollegin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Klärung. Wenn ihr die Kündigung auf dem Tisch habt, solltet ihr auch die Kollegin anhören und ihr den dringenden Rat geben, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
30.04.2025 um 10:15 Uhr
wenn es ein betriebsbedingte Kündigung sein soll, ist die Krankheit egal, falls eine Krankheitsbedingte dann bracuht man eine negative Prognose und BEM-Verfahren!
30.04.2025 um 11:33 Uhr
"Selbstverständlich ist die Frage sinnvoll, um zu verstehen, weshalb der AG so handelt."
Warum der AG so handelt, ist völlig irrelevant.
"Setzt sich ein BR für sowas sein, ignoriert dieser sämtliche anderen Kollegen!"
1.) Wie reden hier über einen Menschen.
2.) Ist der BR dafür da, sich für die Person einzusetzen.
3.) Du bist offensichtlich sozialer Abschaum.
30.04.2025 um 11:54 Uhr
@ Andreas WAF Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist der Grund, dass es weniger Arbeit gibt. Das hat mit krankheitsbedingten Ausfällen so gar nichts zu tun.
Bevor der Arbeitgeber eine personenbezogene Kündigung (damit ist meist die krankheitsbedingte Kündigung gemeint) gibt es deutlich höhere Hürden zu meistern, gehört aber jetzt nicht hierher.
Es gibt in Deutschland ein Maßregelungsverbot. Für dich übersetzt: Wenn ich mich aus nachvollziehbaren Gründen beim Arbeitgeber beschwere, darf ich dafür nicht bestraft werden. Und es gibt eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Aber was schreibe ich, das gibt es in deiner Welt wahrscheinlich nicht.
@ Stefan180876 Hast du noch offene fragen?
30.04.2025 um 12:32 Uhr
"Du kümmerst Dich um den bodensatz der Belegschaft,"
Nochmal ... "Ist der BR dafür da, sich für die Person einzusetzen." Aber gut ... kapierst Du eh nicht.
30.04.2025 um 15:08 Uhr
Hat er einen neuen Namen? Denke schon.... Jetzt ist er auch noch ganz offiziel von WAF authentifiziert.
Es gibt Leute, die wollen arbeiten aber leider können sie nicht. Aber das verstehst du auch nicht. Nur Leistungsträger sind eine Illusion. P.s. Hast du in deinem Bekanntenkreis keine Personen, die zum Beispiel eine längere Krankheit haben. Mein Onkel (Leistungsträger, immer voll dabei (Teilweise verbotene 55h Woche)) hatte Darmkrebs. Muss man den nach 30 Jahren in der Firma sofort entlassen?
30.04.2025 um 15:19 Uhr
@ Andreas WAF ... da fällt mir noch ganz viel ein aber Don't feed the troll!
An alle einen schönen Feiertag und für alle die es nutzen dürfen ein erholsames langes Wochenende.
An alle die arbeiten müssen, lasst euch nicht ärgern und genießt die verbleibende Freizeit am Feierabend.
Und denkt alle daran: Wir haben alle diesen einen Kollegen, der ganz dringend eine Umarmung braucht, eine ganz feste Umarmung,
bis er keine Luft mehr bekommt.
30.04.2025 um 15:25 Uhr
"Und denkt alle daran: Wir haben alle diesen einen Kollegen, der ganz dringend eine Umarmung braucht, eine ganz feste Umarmung,
bis er keine Luft mehr bekommt."
???????????????????????????
30.04.2025 um 16:14 Uhr
Normalerweise wünsche ich ja niemandem etwas schlechtes ... aber bei dem Troll hier bin ich bereit mal eine Ausnahme zu machen. Hoffentlich so ne Lungengeschichte und das er dann nur noch 50% bringen kann. Und dann mal sehen, was sein AG macht .....
30.04.2025 um 16:26 Uhr
welcher AG? Der lebt doch garantiert vom Amt.
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