BV zu §616
Hallo zusammen, unser AG möchte klar geregelt haben, wann er welche Freistellungen nach §616 gewährt und das in einer BV festzurren. Er agiert dabei sehr großzügig, so werden (mit spezifizierten und sinnvollen Einschränkungen) gewährt: Arztbesuche, Eheschließung, Geburten, Todesfälle, sogar Umzug.
Der "Rest" wird dann abbedungen.
Fällt euch was ein, was unbedingt noch aufgenommen werden müsste?
Dankeeeee!
Community-Antworten (6)
24.04.2025 um 14:56 Uhr
Das ist wirklich großzügig. Bei uns ist einiges davon im Tarifvertrag geregelt, leider bekommen wir die Zeit für Arztbesuche nicht. Auschluss § 616 im TV bei uns.
Dafür ist noch bei uns drin : 1 Tag für schwere Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt bis zu 4 Tage bei Erkrankung eines Kindes wenn kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht.
Außerdem je 1 Arbeitstag einmalig zum Dienstjubiläum bei 10-, 20-, 30- und 40 jähriger Betriebszugehörigkeit.
Vielleicht könnt ihr davon noch was übernehmen.
Und bis auf die Arztbesuche sind wir ja gut dran, das wünsche ich euch auch. Liebe Grüße
24.04.2025 um 15:05 Uhr
Kurzfristig notwendige Pflege von Angehörigen fällt mir noch ein.
24.04.2025 um 15:23 Uhr
So steht es bei uns in der BV.
Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: a. Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz 1 Arbeitstag, b. Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage, c. Umzug an einen anderen Wohnort aus betrieblichem Grund 1 Arbeitstag, d. 25-, 40-, 50-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag, e. schwere Erkrankung ea) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er im selben Haushalt lebt 1 Arbeitstag im Kalenderjahr, eb) eines Kindes, dass das 12.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im lfd. Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr ec) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben ea) und eb) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. f. Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, für die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. Abwesenheitszeiten innerhalb der Arbeitszeit nach Punkt f sind dem Arbeitgeber frühestmöglich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts laut EntgFG bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristig Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
24.04.2025 um 16:07 Uhr
- Taufe des Kindes
- Einschulung des Kindes
- Aufnahme eines Elternteils in eine stationäre Einrichtung
Ich würde noch auf die Formulierung achten, ob einem der Tag generell zusteht - oder zwingend am Tag des Ereignisses. Denn das ist nicht immer zweckmäßig. Manchmal benötigt man eben Zeit für Vor- und Nachbearbeitungen - oder zum Ausnüchtern :D
25.04.2025 um 15:44 Uhr
Da muss ich jetzt mal aus Unwissenheit nachfragen. Lässt sich dieser Punkt überhaupt in einer BV regeln? Solche Sonderurlaubstage sind doch in der Regel gerne in Tarifverträgen geregelt, dann könnte man darüber doch keine BV machen soweit ich weiß, oder?
30.05.2025 um 16:34 Uhr
Hallo zusammen, wollte eine kurze Rückmeldung geben:
die BV ist durch, zusätzlich konnten wir unseren AG überzeugen folgendes mit aufzunehmen:
- bei akutem Notfall (....z.B. Unfall, schwere Erkrankung; auch von nahen Familienmitgliedern...)
- persönliche Unglücksfälle (Einbruch, Brand, unverschuldeter Unfall)
- medizinisch notwendige Maßnahmen (also auch Physio)
Es gibt auch nette Arbeitgeber :-)
Viele Grüße
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