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§616 Ausschlussklausel in "versteckter" Betriebsordnung wirksam?

T
ThomasG87
Jan 2025 bearbeitet

Hallo liebe BR-Mitglieder,

Folgender Tatbestand:

In den Arbeitsverträgen im Betrieb ist die Ausschlussklausel für den §616 BGB nur über einen Umweg im Arbeitsvertrag enthalten. Unter Punkt 7. "Sonstiges" ist ein Satz aufgeführt, dass "die Betriebsregeln Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden". In den Betriebsregeln findet man dann ein wenig verklausuliert die Auschlussklausel für §616, wonach der AG keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalles eines Kindes zu zahlen hat.

Meine Frage: Die Betriebsregeln sind damit Teil des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag und die Betriebsregeln sind vorformuliert und nicht ausgehandelt und unterliegen somit der AGB-Kontrolle. Laut Überraschungsklausel ist doch nicht damit zu rechnen, dass man versteckt in den Betriebsregeln eine wichtige Bestimmung zum Thema Arbeitsverhinderung und Lohnfortzahlung findet? Sollte dadurch diese Klausel nicht unwirksam sein? Im Gegenteil diese Klausel müsste klar und deutlich im Arbeitsvertrag selbst aufgeführt sein und offen zur Disposition während der Vertragsverhandlung gestellt worden sein, um wirksam zu sein.

Was denkt ihr?

881010

Community-Antworten (10)

C
celestro

19.01.2025 um 23:53 Uhr

"Sollte dadurch diese Klausel nicht unwirksam sein?"

Ob sie unwirksam ist oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Aber Deine Argumentation ist (sorry für die Wortwahl) mEn hahnebüchen.

Im AV steht ein Hinweis auf die Betriebsregeln und in diesen findet sich (mEn auch kein bisschen versteckt) ein Punkt, bei dem §616 BGB berührt wird. Es gibt ja noch nicht einmal einen kompletten Ausschluss. Also nein ... aus meiner Sicht ist alles in Ordnung. Für eine rechtliche Bewertung musst Du aber in Deutschland einen Anwalt aufsuchen.

M
Meph1977

20.01.2025 um 00:42 Uhr

Ich sehe das ein wenig anders. Zunächst mal kann der §616 BGB abbedungen werden und zwar durch Vertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Da wäre auch schon die erste Frage, handelt es sich bei dieser Regelung um eine BV?

Die Argumentation das es sich um AGB handel ist ganz und garnicht hahnebüchen. Vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen der AGB Kontrolle auch in Arbeitsverträgen. Dazu schreibt Hensche

"Klau­seln zum Ar­beits­aus­fall sind ty­pi­sche AGB. Sie be­tref­fen zwar den Lohn und da­mit ei­ne der Haupt­pflich­ten aus dem Ar­beits­verhält­nis, aber nur in­di­rekt, in­dem sie ab­ding­ba­re ge­setz­li­che Vor­schrif­ten zur Auf­recht­er­hal­tung des Lohn­an­spruchs bei Ar­beits­ausfällen verändern oder gänz­lich auf­he­ben. Da­her wer­den Klau­seln zum Ar­beits­aus­fall prak­tisch nie Ge­gen­stand in­di­vi­du­el­ler Ver­trags­ver­hand­lun­gen zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer sein.

Als AGB müssen Klau­seln zum Ar­beits­aus­fall ins­be­son­de­re fol­gen­de An­for­de­run­gen erfüllen:

Sie dürfen nicht an ver­steck­ter Stel­le in den Ver­trag hin­ein­ge­mo­gelt wer­den (sonst sind sie als „über­ra­schen­de Klau­seln“ zu be­wer­ten und wer­den nicht Ver­trags­be­stand­teil. .... .... "

Quelle: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsvertrag_Allgemeine-Geschaeftsbedingungen_AGB_Arbeitsausfall.html

Ob dieses Vorgehen wie oben beschrieben jetzt aber ein hineinmogeln ist da würde ich tatsächlich einen Anwalt fragen. Wenn die Regelung aus einer Betriebvereinbarung kommt dann ist es sehr wahrscheinlich das du dir die Frage sparen kannst.

T
ThomasG87

20.01.2025 um 08:55 Uhr

Erstmal vorneweg, ich bin relativ erschrocken wie hier der Umgangston im Forum ist. Dies ist meine erste Frage im Forum gewesen und dass man hier so angegangen wird, zeugt nicht gerade von kollegialem Verhalten. Wie der Kollege Meph1977 bereits richtig erwähnt hat, unterliegt der vorformulierte Arbeitsvertrag der AGB-Kontrolle. D.h. Inhalte aus dem Arbeitsvertrag, inklusive Anlagen müssen dieser Inhaltskontrolle standhalten, sonst werden sie nicht Vertragsbestandteil. Wer sich Urteile zu diesem Thema ansieht, wird schnell erkennen, dass die Argumentation über die Überraschungsklausel und Unklarhheitenregel gelebte Praxis ist. Wichtige Bestimmungen müssen an geeigneter Stelle im Arbeitsvertrag erwähnt werden und drucktechnisch entsprechend hervorgehoben werden. Und nein ein einfacher Verweis auf Betriebsregeln im Arbeitsvertrag (ist übrigens keine Betriebsvereinbarung) ist nicht ausreichend, um sodfort von einer Wirksamkeit der Paragraphen darin auszugehen. In dem Fall würde ich vorschlagen, dass sich hier einzelne Personen mal selbst in den Grundlagen des Arbeitsrechtes fortbilden, anstatt BR-Kollegen anzugehen.

K
Kehler

20.01.2025 um 09:16 Uhr

byebye, ciao

H
heublume77

20.01.2025 um 10:10 Uhr

Hallo, ich hätte dazu die Frage, ob diese Klausel überhaupt Anwendung findet? Ich habe dabei die Normenpyramide und das Gündtigkeitsprinzip im Kopf.

T
ThomasG87

20.01.2025 um 10:14 Uhr

Zum Thema: Warum BV ok und warum Betriebsregeln nicht ok. Weil bei Nr. 1 zwei Parteien Kraft ihres Amtes eine Vereinbarung für die Belegschaft ausgehandelt haben. Bei Nr. 2 handelt es sich um eine vorformulierte Anlage, die zwischen den Parteien nicht ausgehandelt wurde (-> AGB-Kontrolle greift, Überraschungsklausel zu prüfen)

Zum Thema: "Wenn ich schon die Antwort weiß, dann ....". Wo habe ich geschrieben, dass ich mir sicher bin, dass die Klausel in den Betriebsregeln der AGB-Kontrolle standhalten wird? Ich lebe mein Leben und meine BR-Tätigkeit nach dem Motto "dazulernen kann nie schaden". Wieso sollte ich meine Frage nicht hier stellen, (bevor ich zum Anwalt gehe)? Jedenfalls habe ich bisher keinerlei fundierte Argumente von dir gehört, warum diese Klausel in den Betriesbregeln der AGB-Kontrolle standhalten würde. Deine Argumentation beläuft sich auf dem Niveau AN hat unterschrieben, also alle Inhalte gelesen und akzeptiert. Schon mal was von unwirksamen Klauseln gehört, die trotz Unterschrift unwirksam bleiben?

Nochmal zum Mitschreiben, im AV ist unter Punkt 7. "Arbeitsverhinderung" so allerhand aufgelistet. Warum sollte der AN damit rechnen müssen, dass in den unter "Sonstiges" aufgeführten Anlagen wichtige Bestimmungen zu Arbeitsverhinderungen erwähnt werden? Ich erinnere §616 BGB beschäftigt sich mit Vorübergehender Arbeitsverhinderung!

C
celestro

20.01.2025 um 10:49 Uhr

"Die Argumentation das es sich um AGB handel ist ganz und garnicht hahnebüchen."

Stellt sich die Frage, wie Du auf die Idee kommst, ich hätte etwas derartiges geschrieben.

"dass man hier so angegangen wird, zeugt nicht gerade von kollegialem Verhalten."

Du solltest Dich vielleicht fragen, wieso Du auf eine Einschätzung von mir derart empfindlich reagierst.

"Wie der Kollege Meph1977 bereits richtig erwähnt hat, unterliegt der vorformulierte Arbeitsvertrag der AGB-Kontrolle."

Korrekt! Es hat auch niemand etwas anderes behauptet.

"Wer sich Urteile zu diesem Thema ansieht, wird schnell erkennen, dass die Argumentation über die Überraschungsklausel und Unklarhheitenregel gelebte Praxis ist."

Auch das hat niemand in Zweifel gezogen. Das heißt aber trotzdem nicht, das man Deiner Auffassung "die Kombination im aufgezeigtem Fall für zum Urteil, das die Regeln unklar / und oder überraschend, folgen muss. Denn das tue ich nicht.

"Und nein ein einfacher Verweis auf Betriebsregeln im Arbeitsvertrag (ist übrigens keine Betriebsvereinbarung) ist nicht ausreichend, um sodfort von einer Wirksamkeit der Paragraphen darin auszugehen."

Niemand geht von einer sofortigen Wirksamkeit aus. Keine Ahnung wo Du etwas derartiges gelesen haben willst.

"In dem Fall würde ich vorschlagen, dass sich hier einzelne Personen mal selbst in den Grundlagen des Arbeitsrechtes fortbilden, anstatt BR-Kollegen anzugehen."

Und ich würde vorschlagen, mal durchzuatmen und die Posts hier in diesem Thema nochmal in Ruhe zu lesen. Wenn ein Wort wie "hahnebüchen" bereits reicht, Dich "angegangen" zu fühlen, hast Du mMn ganz andere Probleme als das, was Du hier mit uns diskutieren willst.

P.S. kleiner Hinweis: auch wenn es "Betriebsregeln" heißt, könnte es sich am Ende um eine BV handeln.

P.P.S.:

"Nochmal zum Mitschreiben, im AV ist unter Punkt 7. "Arbeitsverhinderung" so allerhand aufgelistet. Warum sollte der AN damit rechnen müssen, dass in den unter "Sonstiges" aufgeführten Anlagen wichtige Bestimmungen zu Arbeitsverhinderungen erwähnt werden?"

Das steht im Ausgangspost aber anders. Vielleicht schraubst Du mal Deine Emotionen etwas runter, anstatt User dieses Forums derart anzugehen (nur weil sie eine andere Meinung haben als Du).

M
Meph1977

20.01.2025 um 16:00 Uhr

@lawtpl Nach §310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet bei Tarifverträgen, Betriebs oder Dienstvereinbarungen keine AGB Kontrolle statt.

C
celestro

20.01.2025 um 16:23 Uhr

"@lawtpl Nach §310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet bei Tarifverträgen, Betriebs oder Dienstvereinbarungen keine AGB Kontrolle statt."

sollte der Hinweis nicht eher Richtung TE gehen?

M
Meph1977

20.01.2025 um 16:36 Uhr

nein der TE weiß das ja augenscheinlich auch wenn er vielleicht den § nicht nennen konnte.

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