wie ist das korrekte Vorgehen
Hallo alle zusammen, ich bin BRV und SBV und eine Mitarbeiterin hat mich um HIlfe gebeten. Ihr kompletter Arbeitsplatz soll vom Erdgeschoß in den Keller verlegt werden. Das wird sie nicht akzeptieren - was sie auch nicht muss. Lt. ASR A3.4 darf ihr Arbeitsplatz wegen fehlender Sicht nach draußen nicht verlegt werden. Offiziell weiß der BR noch nichts davon, die GL möchte das aber unbedingt durchführen.
Meine Frage nun: wie würdet Ihr vorgehen ?
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit offiziell dazu holen und eine Beurteilung des "neuen" Arbeitsplatzes durchführen lassen ? 1a. Ggf. eine Gefahrenbeurteilung bezüglich psychischer Belastungsfaktoren durchführen?
- an die HR gehen und als BR schon im Vorfeld widersprechen
- gleich an die GL gehen ?
Community-Antworten (5)
17.04.2025 um 18:15 Uhr
"Ihr kompletter Arbeitsplatz soll vom Erdgeschoß in den Keller verlegt werden."
Wird dieser Arbeitsplatz im Keller extra für sie geschaffen, oder war dort schon vorher ein Arbeitsplatz? Und wenn ja, seit wann?
17.04.2025 um 18:16 Uhr
4.) erst einmal abwarten, ob da überhaupt irgend etwas kommt. Nur weil ein AG irgendwann / irgendwo mal gesagt hat, das er etwas tun will, heißt das noch lange nicht, dass das auch gemacht wird.
wenn man aber unbedingt pro aktiv vorgehen will, dann Nr. 3 und deutlich machen, dass das nicht erlaubt ist.
17.04.2025 um 18:24 Uhr
@RudiRadgeber der Arbeitsplatz soll da neu erschaffen werden - bisher war das Lagerfläche für Paletten
@Celestro da kommt was zu 100% - danke für den Tipp
17.04.2025 um 18:28 Uhr
"der Arbeitsplatz soll da neu erschaffen werden - bisher war das Lagerfläche für Paletten"
Dann siehe Celestro.
Außerdem kann man grundsätzlich Lagerfläche nicht einfach zu Bürofläche machen. Auch ungeachtet der Lichtproblematik ist das eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.
17.04.2025 um 18:38 Uhr
Zitat Skully : Ihr kompletter Arbeitsplatz soll vom Erdgeschoß in den Keller verlegt werden.
Lies Dir mal die §§ 90 & 91 BetrVG durch. Da könnt Ihr als BR die Hebel ansetzen.
Darüber hinaus handelt es sich meiner Auffassung nach um eine Vesetzung. Gemäß § 95 BetrVG 3) liegt eine Solche im Sinne dieses Gesetzes bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist, vor
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