Ersatzmitglied über Sozialplan kündigen
Guten Tag zusammen,
ich wurde gestern in HR bestellt und wurde mir gesagt, dass Sie meine Stelle streichen wollen. Nun hat mich der Personalleiter vor folgende Wahl gestellt, entweder ich habe bereits einen neuen Job und wir können einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung machen oder ich werde über den Sozialplan ausgestellt. Nun meine Frage, ist das so einfach mich als BR-Nachrücker auszustellen. (3/4 der Sitzungen bin ich mit dabei, dadurch habe ich den BR-Kündigungsschutz) Meines Wissens nach sind ja Betriebsratsmitglieder von der Sozialauswahl ausgenommen.
Community-Antworten (5)
17.04.2025 um 13:18 Uhr
"Meines Wissens nach sind ja Betriebsratsmitglieder von der Sozialauswahl ausgenommen."
Ganz genau! Lass Dich nicht verunsichern!
17.04.2025 um 14:01 Uhr
Korrekt, BR-Kündigungsschutz gilt auch für Ersatzmitglieder. Ohne jetzt das genaue Gesetz im Kopf zu haben musst du innerhalb der letzten 12 Monate an einer BR-Sitzung teilgenommen haben bzw. BR Arbeit erledigt haben, damit der Kündigungsschutz gilt. Für den 20.ten Nachrückger mag also der Kündigungsschutz nicht mehr gelten, sonst könnte sich ja die gesamte Firma auf eine Liste setzen und man hätte mit der Wahl quasi für alle dauerhaften Kündigungsschutz.
Aber da du bei 3/4 der Sitzungen dabei bist sollte der Kündigungsschutz auch für dich gelten.
Mehr Infos siehe hier: https://www.betriebsrat.de/fachartikel/ersatzmitglied/meine-rechte-als-ersatzmitglied-des-betriebsrats-3124180
17.04.2025 um 14:06 Uhr
Wenn deine Stelle wegfällt muss eine andere Stelle, zur Not, freigekündigt werden. Erst wenn es keine geeignete Stelle gibt kann der Arbeitgeber tatsächlich kündigen.
17.04.2025 um 14:11 Uhr
Bei jedem Nachrücken fängt der Kündigungsschutz wieder an. Aufhebungsvertrag mit Abfindung kann auch eine Option sein, wenn es lukrativ genug ist (manche haben schon einen neuen Job und nehmen das gerne mit).
17.04.2025 um 16:39 Uhr
Auf keinen Fall einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Als Eratzmitglied hast du in dem Augenblick besonderen Kündigungsschutz, sobald du nachweislich für den Betriebsrat tätig warst. Das steht im KSchG §15 geschrieben. Sollte ein Arbeitnehmer der unter §15 KSchG fällt, einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, kann das Arbeitsamt nach §159 SGBIII eine Sperrzeit aussprechen.
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