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JAV Austritt

R
RapunzelJuwel
Apr 2025 bearbeitet

Hallo zusammen, Heute ist unsere kürzlich gewählte JAV von ihrem Amt zurück getreten aus persönlichen Gründen. Wir hatten nur ein Mitglied, sodass nun Neuwahlen bevorstehen.

Dürfen sich für diese Wahl auch Azubis aufstellen lassen, die vor einigen Tagen schriftlich die Information erhalten haben, dass sie im Sommer 25 nicht übernommen werden? Und falls sie sich aufstellen lassen dürfen, gilt für diese dann im Falle der Wahl, auch der Kündigungsschutz?

Ich habe hier bereits ältere Beiträge gefunden, doch leider auch recht widersprüchlich.

26304

Community-Antworten (4)

OH
Olav HB

03.04.2025 um 18:06 Uhr

Alle lt Wahlordnung wahlberechtigte Arbeitnehmenden dürfen sich aufstellen lassen, selbst wenn sie nach momentanen Sachstand im Sommer aus dem Unternehmen ausscheiden. Ob dies empfehlenswert ist kann man diskutieren, denn wenn sie ausscheiden, muss ggf. wieder neu gewählt werden.

C
celestro

03.04.2025 um 19:24 Uhr

bzw. gehören sie solange der JAV an, wie sie im Unternehmen sind. Hinzu kommt:

"Einen Anspruch auf Übernahme nach § 78a haben alle aktiven JAV-Mitglieder. Dieser Anspruch besteht auch für Ersatzmitglieder, die als ordentliches Mitglied in die JAV nachrücken. Das gilt auch für vorübergehende Vertretungen eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds.

Es reicht z. B. aus, wenn ein Ersatzmitglied vertretungsweise an Sitzungen der JAV teilgenommen hat. Deshalb unbedingt das Sitzungsprotokoll und die Anwesenheitsliste festhalten, wenn bei der JAV-Sitzung ein Ersatzmitglied dabei war. Der Übernahmeanspruch gilt auch für Mitglieder von Gesamt-JAVen und Konzern-JAVen."

Wobei man dazu raten sollte, sich gut zu überlegen, wen man dort wählt. Ich kenne mehrere Firmen, wo keiner JAV machen wollte und jetzt Auszubildende übernommen werden mussten, die niemand haben wollte (weil sie das Arbeiten nicht gerade erfunden haben).

R
rtjum

07.04.2025 um 17:20 Uhr

" Ich kenne mehrere Firmen, wo keiner JAV machen wollte und jetzt Auszubildende übernommen werden mussten, die niemand haben wollte (weil sie das Arbeiten nicht gerade erfunden haben)."

Wie wahr, wie wahr! Leider habe ich das auch nun schon 2x miterleben dürfen.

D
Damei1981

07.04.2025 um 20:11 Uhr

§ 78a Abs. 4 BetrVG gibt es ja noch, wenn überhaupt nicht tragbar

Sicherlich hohe Hürden, aber ist wie bei der Kündigung des BRM, manchmal kann es auch zum Nachteil für den AG werden

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