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Aufenthaltsräume der Kollegen

T
Tom22
Mrz 2025 bearbeitet

Hallo Kollegen , ich habe eine Frage . Der Arbeitgeber hat eine Begehung gemacht in den Aufenthaltsräumen . Er hat angewiesen , das in 2 Tagen alles Entsorgt werden soll ,was niemanden zu geordnet werden kann . Ansonsten Entsorgt er das am Montag . Nun ist das Problem es sind Kollegen Krank oder haben Frei. Darf der Arbeitgeber dies in der Spanne entsorgen .Kommt hier auch der Betriebsrat ins Spiel ,wohl möglich ist das betriebliche Ordnung . Was meint ihr dazu .Über Meinungen würde ich mich freuen .

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Community-Antworten (7)

R
RudiRadeberger

27.03.2025 um 16:06 Uhr

Das Zauberwort heißt "angemessen".

Ein Paar Schuhe, die herumstehen darf er nicht nach zwei Tagen entsorgen.

Die Handgranate von Herrn Müller schon. Das Zwiebel-Mett Brötchen der langzeiterkrankten Frau Schulze ebenfalls.

Im Mietrecht gibt es abgestufte Fristen - je nach Gegenstand. Die Gegenstände können jedoch auf Kosten des Besitzers eingelagert werden. Nach Ablauf der Frist kann "verwertet" werden. Entweder durch Verkauf oder Entsorgung.

Ob der BR hier im Zuge der betrieblichen (Un-)Ordnung ins Spiel kommt?

Eventuell über §87/7...Gesundheit/UVV/Brandschutz...

A
alraune

27.03.2025 um 16:08 Uhr

Vernichtet der AG Eigentum eines Mitarbeiter dann entsteht diesem ein Schaden , den hat der Arbeitgeber zu ersetzen hat. Darzulegende und nachzuweisen ist der Zeitwert der Sachen. Wie lange muss ich fremdes Eigentum aufheben? grundsätzlich endet der Anspruch auf Herausgabe von Eigentum erst nach 30 Jahren (BGB §197). oder https://www.jobs-im-suedwesten.de/blog/news-aktuelles/so-viel-privatleben-vertraegt-der-arbeitsplatz ich sehe da eine Mitbestimmung nach § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte

Z
Zorrro

28.03.2025 um 06:16 Uhr

Ich gehe mal stark davon aus, dass dies kein Einzelfall ist und der Aufenthaltsraum ist kein Lager, in dem man sein privaten Kram stehen läßt.

Da kein Name an den Dingen dran steht, ist für den AG nicht ersichtlich, wem es gehört, folglich muss der AG überhaupt nichts ersetzen.

G
GabrielBischoff

28.03.2025 um 10:31 Uhr

Pragmatische Lösung - im BR-Büro einlagern. :D

C
celestro

28.03.2025 um 12:54 Uhr

"Da kein Name an den Dingen dran steht, ist für den AG nicht ersichtlich, wem es gehört, folglich muss der AG überhaupt nichts ersetzen."

Wenn man keine Ahnung hat ....

M
Moreno

28.03.2025 um 13:10 Uhr

Der AG sollte die betroffenen Mitarbeiter anschreiben und eine Frist setzen.

Den Quark von Zorro bitte vergessen!

G
GabrielBischoff

28.03.2025 um 17:26 Uhr

Klare Mitbestimmung nach § 87 (1) Nr 1 BetrVG - Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

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