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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Putzen des Arbeitsplatzes

S
skull
Sep 2021 bearbeitet

Hallo, ich habe einen Hilferuf aus einer Abteilung bekommen, da auf einmal Putzpläne erstellt werden. Wir haben zwar externe Reinigungskräfte, aber unsere Produktionsmitarbeiter werden jetzt auf einmal "verpflichtet" auf Schränken zu putzen, die Aufenthaltsräume nebst Küche zu reinigen und sollen hierfür wöchentlich unterschreiben.

Ich denke, dass das nicht rechtens ist, da es der Pflicht des Arbeitgebers obliegt.

Bei den Produktionsmitarbeitern steht nicht im Arbeitsvertrag, dass sie zusätzliche Putzarbeiten zu übernehmen haben, aber, dass sie versetzt werden dürfen. Gehört das zum Weisungsrecht des Arbeitgebers ?

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Community-Antworten (5)

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RudiRadeberger

21.09.2021 um 20:16 Uhr

Die Sauberkeit des Arbeitsplatzes gehört zu den Schutzpflichten des AG. Es gibt dazu auch ein LAG Urteil aus Rheinland Pfalz. Das müssen die Angestellten nicht selber machen. Eine solche Verpflichtung ist auch nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt. Denn dieses besagt, das Mitarbeitern "gleichwertige" Tätigkeiten zugewiesen werden müssen.

Eine Ausnahme stellt hier aber das Essen am Arbeitsplatz dar. Das kann zur Folge haben, dass der entsprechende Mitarbeiter seinen dadurch verschmutzten Arbeitsplatz selbst reinigen muss.

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rtjum

22.09.2021 um 10:30 Uhr

"Die Sauberkeit des Arbeitsplatzes gehört zu den Schutzpflichten des AG. Es gibt dazu auch ein LAG Urteil aus Rheinland Pfalz" grundsätzlich bin ich da bei meinen Vorrednern aber @RudiRadeberger, das Urteil hätte ich gerne mal. ich denke das z.B. Reinigung von Maschinen osä, was ja auch oft der Arbeitsplatz ist, durchaus auch zu den Aufgaben eines Maschinenführers gehört oder nicht?

C
celestro

22.09.2021 um 11:39 Uhr

können wir bitte beim Thema bleiben?

"werden jetzt auf einmal "verpflichtet" auf Schränken zu putzen, die Aufenthaltsräume nebst Küche zu reinigen und sollen hierfür wöchentlich unterschreiben."

R
RudiRadeberger

22.09.2021 um 21:04 Uhr

@rtjum LAG Rheinland Pfalz Az. 9 Sa. 427/08

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