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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungsfrist langjähriger Mitarbeiter

M
Mercyful
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben Arbeitnehmer, die mehr als 20 Jahre im Unternehmen sind (nicht tarifgebunden) und die in ihren Arbeitsverträgen zur Kündigungsfrist folgenden Passus haben =

"..der Vertrag kann dann - im zweiten Fall erstmals nach Dienstantritt - von beiden Seiten unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zum Monatsende gekündigt werden..

...Soweit die unabdingbaren Bestimmungen des Gesetzes vom 9.7.1926 (verlängerte Kündigungsfristen für länger als fünf Jahre beschäftigte, mindestens 30 Jahre alte Angestellte) Platz greifen, gelten diese Kündigungsfristen für beide Vetragspartner in gleicher Weise.".

Nun ist es ja so, dass das Gesetz von 1926 inzwischen u.a. vom §622 BGB abgelöst wurde.

Unsere Frage ist, haben die betroffenen Arbeitnehmer bei Eigenkündigung nun eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (gem. Arbeitsvertrag bzw. §622 Abs. 1 BGB) oder gelten hier die verlängerten Kündigungsfristen?

Wir sind der Meinung, dass die Arbeitnehmer für die Eigenkündigung die Frist von 4 Wochen (oder 1 Monat) haben, der Arbeitgeber vertritt aber die Meinung, dass für die Arbeitnehmer der §622 Abs. 2 in gleichem Maße bindend ist.

Wer hat nun Recht, wir oder der Arbeitgeber? Wenn der Arbeitgeber recht hat, wie müssen wir das verstehen?

Gilt hier nicht auch das Günstigkeitsprinzip zu Gunsten des Arbeitnehmers, also kürzere Kündigungsfristen?

Wie immer vielen Dank für Eure Hilfe.

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Community-Antworten (3)

HP
Hr Peppschmier

09.11.2017 um 12:29 Uhr

Ein Gesetz dass nicht mehr gültig ist hat keinen Bestand mehr. Auch wenn sich in Dokumenten darauf berufen wird. Ich würde von den gesetzlichen Kündigungsfristen ausgehen.

A
anwatec

09.11.2017 um 17:45 Uhr

das kann man aber durchaus auch anders sehen. Die Arbeitsgerichte sind da manchmal sehr pragmatisch. So wird z.B. auch eine frühere Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das 65 Lebensjahr durchaus heute so gesehen, dass dies so zu lesen ist, dass hier 67 Jahre gemeint sind, da sich der gesetzliche Renteneintritt geändert hat.

Daher würde ich auf den Ausgang eines Verfahrens vor einem Gericht keine Wetten abgeben. Das kann so und so entschieden werden

N
Nordling

10.11.2017 um 09:54 Uhr

Ich glaube, das hängt auch von der Formulierung der Schlussbestimmungen im AV ab. Wird dort auf ein Nachfolgegesetz verwiesen, sehe ich die Kündigungsfrist laut dem Satz „…gelten diese Kündigungsfristen für beide Vertragspartner in gleicher Weise“ nach §622 BGB für beide Seiten als bindend an.

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