Hallo zusammen,

wir haben Arbeitnehmer, die mehr als 20 Jahre im Unternehmen sind (nicht tarifgebunden) und die in ihren Arbeitsverträgen zur Kündigungsfrist folgenden Passus haben =

"..der Vertrag kann dann - im zweiten Fall erstmals nach Dienstantritt - von beiden Seiten unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zum Monatsende gekündigt werden..

...Soweit die unabdingbaren Bestimmungen des Gesetzes vom 9.7.1926 (verlängerte Kündigungsfristen für länger als fünf Jahre beschäftigte, mindestens 30 Jahre alte Angestellte) Platz greifen, gelten diese Kündigungsfristen für beide Vetragspartner in gleicher Weise.".

Nun ist es ja so, dass das Gesetz von 1926 inzwischen u.a. vom §622 BGB abgelöst wurde.

Unsere Frage ist, haben die betroffenen Arbeitnehmer bei Eigenkündigung nun eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (gem. Arbeitsvertrag bzw. §622 Abs. 1 BGB) oder gelten hier die verlängerten Kündigungsfristen?

Wir sind der Meinung, dass die Arbeitnehmer für die Eigenkündigung die Frist von 4 Wochen (oder 1 Monat) haben, der Arbeitgeber vertritt aber die Meinung, dass für die Arbeitnehmer der §622 Abs. 2 in gleichem Maße bindend ist.

Wer hat nun Recht, wir oder der Arbeitgeber? Wenn der Arbeitgeber recht hat, wie müssen wir das verstehen?

Gilt hier nicht auch das Günstigkeitsprinzip zu Gunsten des Arbeitnehmers, also kürzere Kündigungsfristen?

Wie immer vielen Dank für Eure Hilfe.