Erstellt am 13.08.2014 um 10:44 Uhr von Pjöööng
1. Es sind keine Vorteile für den AN erkennbar.
2. Der Arbeitgeber könnte Änderungsvereinbarungen abschließen
3. Nein!
Erstellt am 13.08.2014 um 10:57 Uhr von Nubbel
so weit mir bekannt ist, müssen längere kündigungsfristen für beide vertragspartner gelten. ansonsten sind sie null und nichtig
Erstellt am 13.08.2014 um 12:13 Uhr von Pjöööng
Zitat (Nubbel):
"so weit mir bekannt ist, müssen längere kündigungsfristen für beide vertragspartner gelten. ansonsten sind sie null und nichtig"
Nicht richtig falsch aber schon gar nicht richtig richtig.
Erstellt am 13.08.2014 um 13:13 Uhr von Nubbel
http://www.hrexperten24.de/arbeitsrecht/vertragliche-regelungen/arbeitsvertrag/so-vereinbaren-sie-laengere-kuendigungsfristen-im-arbeitsvertrag.php
Wenn Sie längere Fristen regeln möchten
Längere als die in § 622 Abs. 1–3 BGB vorgesehenen Kündigungsfristen können Sie sowohl für sich als auch für Ihren Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbaren (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB). Für die Kündigung durch Ihren Arbeitnehmer dürfen Sie allerdings keine längere Frist vereinbaren als für eine Kündigung durch Sie (umgekehrt dürfen Sie für Ihren Arbeitnehmer aber kürzere Kündigungsfristen festlegen als für sich selbst); formulieren Sie z.B. so:
Für die Kündigung durch den Arbeitgeber gilt eine Frist von mindestens 6 Monaten zum Monatsende, für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt eine Frist von 2 Monaten zum Monatsende.
was war denn nicht richtig richtig?
Erstellt am 13.08.2014 um 13:24 Uhr von Pjöööng
Dein Satz "so weit mir bekannt ist, müssen längere kündigungsfristen für beide vertragspartner gelten. ansonsten sind sie null und nichtig"
Erstellt am 13.08.2014 um 17:20 Uhr von Alegnac
Danke für die Rückmeldungen!
Erstellt am 13.08.2014 um 17:52 Uhr von Nubbel
pjöööng, danke, jetzt ist der cent gefallen. für das brett hätte ich ne kettensäge gebraucht.