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Änderung von Kündigungsfristen

A
Alegnac
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, in unserer Organisation bestehen derzeit Arbeitsverträge mit gesetzlich geregelten Kündigungsfristen (gemäß § 622 BGB). Der AG möchte nun die Kündigungsfrist für den AN von vier Wochen auf 2 oder 3 Monate. Dazu habe ich nun folgende Fragen:

  1. Ist es ratsam die Kündigungsfristen für den AN zu erhöhen? Welche Vorteile hätte dies für den AN?
  2. Könnte diese Änderung in bereits bestehenden Arbeitsverträgen vollzogen werden oder nur in Neuverträge? Oder muss dafür ein neuer Vertrag aufgesetzt werden?
  3. Können Regelungen von Kündigungsfristen theoretisch auch Bestandteil einer Betriebsvereinbarung sein?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten! Beste Grüße Alegna4c

1.60607

Community-Antworten (7)

P
Pjöööng

13.08.2014 um 12:44 Uhr

  1. Es sind keine Vorteile für den AN erkennbar.
  2. Der Arbeitgeber könnte Änderungsvereinbarungen abschließen
  3. Nein!
N
Nubbel

13.08.2014 um 12:57 Uhr

so weit mir bekannt ist, müssen längere kündigungsfristen für beide vertragspartner gelten. ansonsten sind sie null und nichtig

P
Pjöööng

13.08.2014 um 14:13 Uhr

Zitat (Nubbel): "so weit mir bekannt ist, müssen längere kündigungsfristen für beide vertragspartner gelten. ansonsten sind sie null und nichtig"

Nicht richtig falsch aber schon gar nicht richtig richtig.

N
Nubbel

13.08.2014 um 15:13 Uhr

http://www.hrexperten24.de/arbeitsrecht/vertragliche-regelungen/arbeitsvertrag/so-vereinbaren-sie-laengere-kuendigungsfristen-im-arbeitsvertrag.php

Wenn Sie längere Fristen regeln möchten Längere als die in § 622 Abs. 1–3 BGB vorgesehenen Kündigungsfristen können Sie sowohl für sich als auch für Ihren Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbaren (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB). Für die Kündigung durch Ihren Arbeitnehmer dürfen Sie allerdings keine längere Frist vereinbaren als für eine Kündigung durch Sie (umgekehrt dürfen Sie für Ihren Arbeitnehmer aber kürzere Kündigungsfristen festlegen als für sich selbst); formulieren Sie z.B. so: Für die Kündigung durch den Arbeitgeber gilt eine Frist von mindestens 6 Monaten zum Monatsende, für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt eine Frist von 2 Monaten zum Monatsende.

was war denn nicht richtig richtig?

P
Pjöööng

13.08.2014 um 15:24 Uhr

Dein Satz "so weit mir bekannt ist, müssen längere kündigungsfristen für beide vertragspartner gelten. ansonsten sind sie null und nichtig"

A
Alegnac

13.08.2014 um 19:20 Uhr

Danke für die Rückmeldungen!

N
Nubbel

13.08.2014 um 19:52 Uhr

pjöööng, danke, jetzt ist der cent gefallen. für das brett hätte ich ne kettensäge gebraucht.

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