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Zustimmung verweigert

B
BReins
Mrz 2025 bearbeitet

Der BR hat einer Einstellung in einer personellen Maßnahme verweigert. Nun hat die Arbeitgeberseite erneut einen Antrag eingereicht mit der selben personellen Maßnahme. Es handelt sich dabei um die gleiche Person. Ist es formal korrekt oder ist im Zusammenhang mit der Verweigerung in erster Instanz unzulässig darüber erneut abzustimmen. Nach meinem Kenntnisstand muss die Arbeitgeberseite nun den Gang zum Arbeitsgericht machen, um die Zustimmung zu ersetzen.

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Community-Antworten (5)

R
RudiRadeberger

24.03.2025 um 18:57 Uhr

Nö, er kann durchaus eine erneute identische Anhörung machen, wenn ihm das sinnvoll erscheint und er zu viel Zeit hat. Ihr lehnt erneut ab.

Solange er sich die Zustimmung gerichtlich nicht ersetzen lässt, kann er die personelle Maßnahme halt nicht umsetzen.

R
RudiRadeberger

24.03.2025 um 19:09 Uhr

@BReins: Warze ignorieren...

LA
Lutius Albutius

24.03.2025 um 19:34 Uhr

Zitat Warze : Bleibt dem AG nur noch, ordentlich Stimmung beim übrigen Personal zu machen, dass der Drecks BR der Einstellung nicht zugestimmt hat.

Wieder mal ein verblödeter Vollpfosten, ala Donald Trampel, der mit gequirlter Scheiße jongliert.

I
IlkaB

25.03.2025 um 08:36 Uhr

Der Arbeitgeber kann euch wöchentlich immer wieder die selbe Anhörung geben - und ihr müsst peinlich genau darauf achten, dass die Anhörung jede Woche wieder abgelehnt wird. Wenn euch eine Anhörung durchrutscht, hättet ihr nicht abgelehnt = zugestimmt.

Irgendwann wird das wohl auch dem dämlichsten Arbeitgeber zu doof und versucht es vor Gericht.

C
celestro

25.03.2025 um 10:31 Uhr

Natürlich KANN der AG das machen ... aber ob er es "darf"? Ich werfe mal das Stichwort "Behinderung der Betriebsratsarbeit" in die Runde. Der BR hat sicher besseres zu tun, als ständig Sitzungen einzuberufen, nur um die gleiche Anhörung immer und immer wieder abzulehnen.

P.S. Bei einem "zweiten Versuch" würde ich den Tatbestand noch nicht als erfüllt sehen. Aber wenn so ein Fall dann jede Woche auf dem Tisch landet ....

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