Erstellt am 18.03.2025 um 10:48 Uhr von moreno
Allerdings hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen. Das ist jedoch unschädlich. Weder kann der Betriebsrat auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts verzichten (BAG 3. Juni 2003 – 1 AZR 349/02 – zu II 2 der Gründe, BAGE 106, 204) noch kann das Mitbestimmungsrecht verwirken (BAG 28. August 2007 – 1 ABR 70/06 – Rn. 14 mwN).
Erstellt am 18.03.2025 um 10:57 Uhr von Olav HB
Eine BV kann nichts regeln, was in höherrangige Verträge bereits verbindlich geregelt ist. Das BetrVG steht eindeutig (weit) über dem BV und somit ist die BV slicht und einfach unwirksam.
Ein BR ist im übrigen schlecht beraten, wenn diese Beratung vom Anwalt des AGs erfolgt. Stärker noch, diese darf eigentlich gar keine Beratung der Gegenpartei übernehmen, denn das wäre ein schwerwiegender Interessenkonflikt.
Sucht euch ein guten Fachanwalt für Arbeitsrecht in eure Nähe und beschließt diese hinzu zu ziehen. Die Wirksamkeit des BV soll angefochten werden, ggf. in ein Feststellungsverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Ohne eigenen Rechtsbeistand würde ich das Gespräch mit der Ansage anfangen, dass der BR auf keine seine Rechte verzichtet und sich nur die Position des AGs anhört. Dann folgt schweigen.
Erstellt am 18.03.2025 um 11:08 Uhr von rtjum
wenn Euch die BV nicht passt, dann kündigt sie und macht einen Vorschlag für eine neue, die die alte dann ersetzt.
Dann verhandelt ihr mit dem AG darüber und wenn der nun so überhaupt nicht will erklärt ihr die Verhandlungen für gescheitert und ruft die Einigungsstelle an.
Erstellt am 18.03.2025 um 11:26 Uhr von moreno
Wofür eine BV?
Die Mitbestimmungsrechte des BR sind gesetzlich geregelt und gut ist!
Erstellt am 18.03.2025 um 12:17 Uhr von rtjum
"Wofür eine BV?"
naja, bei den Punkten des Fragestellers
"das MBR liegt in §87 Abs. 2-4 "
macht es schon Sinn die Grundsätze in einer BV festzulegen.
Ich würde aber auch in einer solchen BV nicht auf die MB verzichten.
Erstellt am 18.03.2025 um 13:14 Uhr von LJJessie
Danke euch für die Tipps, wir im Gremium sind alle der gleichen Meinung.... Jetzt warten wir mal was der Anwalt spricht und im Zweifel zum nächsten Anwalt und/oder die BV kündigen mit Gegenvorschlag
Erstellt am 18.03.2025 um 18:39 Uhr von Catweazle
Das Verhalten zwischen AG und BR kann nicht in einer BV geregelt werden. Dies ist nur mit einer Regelungsabrede möglich. Diese endet grundsätzlich mit der Amtszeit des BR. Ihr müsst eine offensichtlich unwirksame BR nicht kündigen. Ihr könnt sie einfach ignorieren
Erstellt am 19.03.2025 um 13:54 Uhr von ganther
ohne genau zu wissen, was in dieser BV wie geregelt ist, finde ich es schwierig das zu beantworten.
Wir haben in einer BV zB ein Kontingent an Mehrzeiten pro Jahr geregelt, die der AG recht einfach abrufen kann. Da er folgt auch bloß eine Info mit Vorlauf. War Teil einer Regelung zu einer zusätzlichen var. Vergütung. Da hat der BR sein MBR ausgeübt, eben in dieser Form. Das ist auch wirksam. Daher wüsste ich gerne über was man hier redet
geht zum Anwalt, der wird euch schon (hoffentlich) gut beraten
Erstellt am 20.03.2025 um 09:14 Uhr von ParagraphXY
Ich stimme da ganther zu - ohne zu wissen, worum es geht, kann das nur schwer beurteilt werden.
Grundsätzlich kann man auf seine MBR nicht per BV "verzichten". Man könnte diese aber sehr wohl "aufweichen" - das wird oft bei der Zustimmung von Mehrarbeit gemacht, indem man in einer BV regelt, dass bei Mehrarbeit bis X Stunden pro Tag/Woche/Monat nicht durch den BR "zugestimmt" werden muss.
Aber selbst, wenn ihr so eine BV habt, und die nicht haben wollt: Die Kündigung einer BV geht grundsätzlich immer, und dann muss neu verhandelt werden.