Vertriebsmitarbeiter und Betriebsrat - Firmenfahrzeug
Hallo in die Expertenrunde,
ich war vor meiner BR Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter tätig und hatte Anspruch auf ein Firmenfahrzeug als Arbeitsmittel. Auch während meiner BR Tätigkeit als ordentliches BR Mitglied habe ich parallel meinen Hauptjob als Vertriebsmitarbeiter ausgeübt, das Firmenfahrzeug gehört immer dazu.
Nun stehen in 2026 die Neuwahlen an und die Chancen stehen gut, dass ich den BR Vorsitz mit Freistellung erhalte. Ich gehe davon aus, dass mein Arbeitgeber "Spielchen spielen wird und mir u.a. das Firmenfahrzeug wegnehmen möchte".
Ich bin der Meinung, dass lt. §37 Abs. 2 BetrVG im Lohnausfallprinzip und hypothetischer Entwicklung der Anspruch auf das Fahrzeug nicht entfällt. Es ist keine Begünstigung, da ich das Auto vor und während meiner BR Tätigkeit hatte. Es wäre eher eine Schlechterstellung, wenn das Auto weggenommen wird. Wäre ich Vertriebsmitarbeiter geblieben, hätte ich weiterhin den Anspruch.
Sehe ich das richtig, gibt es ggf. schon Urteile in diese Richtung?
Community-Antworten (8)
05.03.2025 um 17:49 Uhr
Der Arbeitgeber muss dich zu den exakt gleichen Bedingungen weiter beschäftigen. Es kommt jetzt natürlich drauf an. Wenn das Firmenfahrzeug nur für den Dienstgebrauch war dann brauchst du das als freigestellter BR nicht mehr wenn dir die private Nutzung aber vorher gestattet war muss er dir das Fahrzeug auch weiterhin zur privaten Nutzung gestatten.
05.03.2025 um 18:53 Uhr
Da ich selbst einen Dienstwagen fahren darf, würde es mich wundern wenn es nicht eine "Dienstwagenvereinbarung" geben würde, in der das entsprechend geregelt ist. Im blödesten Fall ist der Dienstwagen vertraglich an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gekoppelt. Wird diese Tätigkeit nicht mehr ausgeführt, ist der Dienstwagen weg.
06.03.2025 um 13:44 Uhr
BAG, Urteil vom 23. 6. 2004 – 7 AZR 514/03
Ein nach § 37 Abs. 2 BetrVG von der beruflichen Tätigkeit vollständig befreites Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung, wenn ihm der Arbeitgeber vor der Freistellung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt hatte und er dieses auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung auch privat nutzen durfte.
[1] Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juli 2003 – 11 Sa 190/03 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
06.03.2025 um 14:21 Uhr
Es gibt einige (weniger angestaubte) LAG-Urteile in die andere Richtung. Diese sehen einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot. In diesem Fall die Begünstigung eines nicht im Außendienst tätigen BR-Vorsitzenden gegenüber andern nicht im Außendienst tätigen Mitarbeitern.
06.03.2025 um 14:26 Uhr
BAG, Urteil vom 23. 6. 2004 – 7 AZR 514/03
"Dient dagegen die Überlassung des Dienstwagens allein der funktionsgerechten Erledigung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, steht dem freigestellten Betriebsratsmitglied kein Anspruch auf Gewährung dieser Leistung zu"
Man sollte schon vollständig zitieren...
Und bei einem Vertriebler sehe ich den Dienstwagen durchaus als Mittel der "funktionsgerechten Erledigung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen".
06.03.2025 um 14:28 Uhr
"Hat der Arbeitgeber die Nutzung eines Dienstwagens ausschließlich zur Erbringung arbeitsvertraglicher Pflichten wie z. B. Kundendiensttätigkeit vorgesehen, umfasst die Regelung nicht zugleich die Erlaubnis, das Fahrzeug für Betriebsratstätigkeit eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds zu nutzen" (BAG v. 25.2.2009 - 7 AZR 954/07).
Deswegen mal in die Vereinbarung schauen. Unter Umständen ist dort auch ein Widerrufsvorbehalt festgehalten.
06.03.2025 um 15:27 Uhr
"Man sollte schon vollständig zitieren..."
War doch vollständig ... denn es ging ja um:
"und er dieses auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung auch privat nutzen durfte."
also wenn der TE das nicht nur für die Arbeit nutzen durfte (was bei Außendienstlern ziemlich oft vorkommt), dürfte er es auch weiter behalten.
06.03.2025 um 16:53 Uhr
Vielen Dank für Eure bisherigen Antworten ?
Als Vertriebler habe ich nun schon seit über 10 Jahren einen Dienstwagen, den ich über die 1% Regelung auch privat nutzen darf.
Dies hatte ich in meiner Frage nicht mit aufgeführt.
Falls ich den Vorsitz und die Freistellung ab 2026 übernehme, würde ich die Wegnahme des Fahrzeugs als Benachteiligung sehen.
Klar könnte ich mit einem Anwalt agieren, könnte aber auch den Vorsitz ohne Freistellung machen, Zeit für Vertriebstätigkeiten zusätzlich zur BR Arbeit hätte ich vermutlich eh nicht. Dann würde ich halt die Bad Guy Karte spielen
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