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Dieser Beitrag ist vor 21 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

EDV-Programm zur Kundenpflege wird zur absoluten Kontrolle benutzt - was tun?

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Pina
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben von unserem AG eine Anhörung nach § 87 Abs. 6 BetrVG bekommen. Mit dieser Ergänzung sollen Mitarbeiter die im Vertrieb tätig sind (notgedrungen, da es keine richtigen Vertriebsmitarbeiter gibt und der AG in Auftragsknappheit gerät und einen Schuldigen braucht), aber keinen AV für Vertriebsmitarbeiter haben, gezwungen werden, ein Vertriebsprogramm täglich zu befüllen und zu pflegen. Bei Nichtbeachtung wird in der Ergänzung mit Abmahnung und Kündigung gedroht. Die Auswertung des Programms soll als Grundlage für Vergütungsvereinbarung dienen. Mein Problem ist, dass das Programm zur Kundenpflege sehr gut geeignet ist, aber hier zur absoluten Kontrolle benutzt werden soll. Was können wir dagegen tun???

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Community-Antworten (4)

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merlin

23.06.2005 um 09:27 Uhr

Hallo Pina, mit einer "Anhörung" ist es in diesem Fall nicht getan, der AG darf hier ohne die Zustimmung des BR das Programm gar nicht in Betrieb nehmen. Sollte keine Einigung erzielt werden, --> § 87 (2) BetrVG. Gruß, Merlin

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Pina

23.06.2005 um 10:14 Uhr

Das Programm gab es aber schon vor dem BR.

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merlin

23.06.2005 um 10:27 Uhr

Das Programm soll aber doch modifiziert werden (daher Eure Anhörung) oder hab ich das falsch verstanden? Somit hätte der BR wieder ein Mitbestimmungsrecht (Einführung UND Anwendung)

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Pina

23.06.2005 um 13:30 Uhr

Das Programm ist ein Vertriebsprogramm zur Stamm- und Neukundenpflege. Es wird nichts modifiziert! Die Auswertungsfunktion für statistische Zwecke gab es schon immer, aber die Mitarbeiter waren nie gezwungen jeden Mist einzutragen, wenn ich z.B. jetzt ein Kundengespräch führe und es nicht am selben Tag einpflege, kann der AG mir eine Abmahnung geben. "Die tägliche Ein- und Nachpflege aller Daten des tägl. Geschäftsverkehrs ist verbindliche Pflicht und Bestandteil des im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsumfanges. Nichtbeachtung kann arbeitsrechtliche Sanktionen zur Folge haben (Abmahnung, Kündigung)" Hiermit wir also ein "Nichtvertriebler", der eigentlich aus anderem Grund eingestellt wurde, zur Vertriebsarbeit gezwungen. Denn die Dinge die man die man eintragen muss, sind Aufgaben eines Vertriebsmitarbeiters (den es in unserer Firma aber nicht gibt), also müsste ich auch zwangsläufig auch Vertrieb machen und würde mich mit der Unterschrift dazu bereit erklären.

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