Erstellt am 23.06.2005 um 07:27 Uhr von merlin
Hallo Pina,
mit einer "Anhörung" ist es in diesem Fall nicht getan, der AG darf hier ohne die Zustimmung des BR das Programm gar nicht in Betrieb nehmen. Sollte keine Einigung erzielt werden, --> § 87 (2) BetrVG.
Gruß, Merlin
Erstellt am 23.06.2005 um 08:14 Uhr von Pina
Das Programm gab es aber schon vor dem BR.
Erstellt am 23.06.2005 um 08:27 Uhr von merlin
Das Programm soll aber doch modifiziert werden (daher Eure Anhörung) oder hab ich das falsch verstanden? Somit hätte der BR wieder ein Mitbestimmungsrecht (Einführung UND Anwendung)
Erstellt am 23.06.2005 um 11:30 Uhr von Pina
Das Programm ist ein Vertriebsprogramm zur Stamm- und Neukundenpflege. Es wird nichts modifiziert! Die Auswertungsfunktion für statistische Zwecke gab es schon immer, aber die Mitarbeiter waren nie gezwungen jeden Mist einzutragen, wenn ich z.B. jetzt ein Kundengespräch führe und es nicht am selben Tag einpflege, kann der AG mir eine Abmahnung geben. "Die tägliche Ein- und Nachpflege aller Daten des tägl. Geschäftsverkehrs ist verbindliche Pflicht und Bestandteil des im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsumfanges. Nichtbeachtung kann arbeitsrechtliche Sanktionen zur Folge haben (Abmahnung, Kündigung)" Hiermit wir also ein "Nichtvertriebler", der eigentlich aus anderem Grund eingestellt wurde, zur Vertriebsarbeit gezwungen. Denn die Dinge die man die man eintragen muss, sind Aufgaben eines Vertriebsmitarbeiters (den es in unserer Firma aber nicht gibt), also müsste ich auch zwangsläufig auch Vertrieb machen und würde mich mit der Unterschrift dazu bereit erklären.