Kündigung Fehlverhalten Schwerbehinderten
Kann ein Schwerbehinderter aufgrund Nutzung des Handys am Arbeitsplatz gekündigt werden - wenn der BR damit einverstanden ist?
Wie kann der SB sich dagegen wehren?
Community-Antworten (16)
04.03.2025 um 13:38 Uhr
habt ihr eine SBV und habt ihr eine BV die die Nutzung am Arbeitsplatz untersagt?
04.03.2025 um 13:45 Uhr
Der erste Chef hat gesagt, der Mitarbeiter darf das Handy nicht benutzen, der zweiter Chef war da minimal lockerer. Die Kollegen benutzen auch ihre Handys. Nein,wir haben keine BV, die die Nutzung des Handys am Arbeitsplatz untersagt.
Kann die Schwerbehinderung vor Kündigung schützen?
Das Handy benutzen alle Mitarbeiter. Die anderen Kollegen fahren alle und benutzen das Handy während des Fahrens nicht, sehr wohl aber in den "inoffiziellen" Pausen.
04.03.2025 um 14:08 Uhr
Wie alle gute Anwälte sagen würden: Das hängt davon ab...
Zunächst die Frage, ob es ein eindeutiges Verbot zur Nutzung private Handys während der Arbeitszeit und/oder in bestimmte Bereiche des Betriebes (Explosionsschutz z.B.) gibt? Wenn ja, dann muss man genauer schauen. Ist die Nutzung einmalig am Arbeitsplatz gewesen, dann erscheint eine Kündigung unverhältnismäßig. Der AG muss bei der Entscheidung zu kündigen immer mit abwägen ob ein milderes MIttel zunächst nicht ausreichend ist um (vermeintliches) Fehlverahlten in Zukunft zu unterbinden. In diesem Fall könnte das eine Abmahnung sein. Schwerer würde da ein Verstoß gegen Sicherheitsrichtlinien bewertet werden. Dann stellt sich die Frage ob es ein rechtfertigenden Grund aus Sicht des AN gegeben hat. Bei jemand mit eine Schwerbehinderung kann ich mir vorstellen, dass es inzwischen Apps gibt die Information zu Gesundheitsdaten geben (Insulinpumpe z.B.). Wurde das Telefon benuzt um diese Daten abzurufen bzw. einen Impuls zu ein im Rahmen der Behinderung benutzes Gerät zu senden, wäre eine Kündigung schlicht und ergreifend unangemessen. Vorstellbar ist auch, dass die Schule einer der Kinder oder das Kind selbst angerufen hat, weil es ein Problem gab. Auch da wäre ein rechtfertigenden Grund m.E. vorliegen.
Hinzu kommt, dass bei der Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt seine Zustimmung zur Kündigung geben muss. Diese würde die Zustumming bei ein erstmaligen Verstoß im milderen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erteilen, wonach die Kündigung unwirksam wäre.
Im Nachsatz sagst du, dass andere Kollegen "das Handy während des Fahrens nicht benutzen...". Dies deutet darauf hin, dass hier eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, denn es ist schon nicht zulässig ein Handy während der Fahrt (genauer genommen während dem Betrieb eines Fahrzeuges) in der Hand zu halten. Hat der AN dies getan und ist dabei eine direkte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entstanden, kann ihm das eine Führerscheinsperre von 1 Monat einbringen. Damit könnte die Grundlage einer Beschäftigung entfallen sein.
Insgesamt sind viele Faktoren zu berücksichtigen. Der betreffende Kolleg*In solte umgehend einen Anwalt aufsuchen und gegen die Kündigung klagen. Vor Gericht können dann alle Umstände vorgelegt werden.
04.03.2025 um 14:15 Uhr
also hat der Kollege das Handy benutzt als er ein Fahrzeug gesteuert hat? Ich frage nochmal: Habt ihr eine SBV?
Zusätzlich: Was hat denn das Integrationsamt zur Kündigung gesagt, denn das muss ja vorher zustimmen?
Auf jeden Fall sollte der Kollege sofort zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder, falls Mitglied, zur entsprechenden Gewerkschaft gehen und zwar z.z. !!!
04.03.2025 um 14:38 Uhr
Der Kollege hat KEINEN Führerschein, hat aber das Handy während er im Auto saß benutzt.
Noch wurde nichts über die Kündigung gesagt. Der MA fragt sich aber ob es darauf hinausgeht, wenn er mit dem Handy erwischt wird. Der Kollege hat Handyverbot bekommen.
04.03.2025 um 14:49 Uhr
"Der Kollege hat Handyverbot bekommen.§ Und alle anderen dürfen es weiterhin nutzen als Beifahrer?
Ich frage jetzt nochmal: Habt ihr eine SBV (Schwerbehindertenvertretung)?
Wieso fahrt ihr überhaupt?
04.03.2025 um 14:56 Uhr
"Wieso fahrt ihr überhaupt?"-> hmmm ?mal überlegen. Vielleicht ist es ein Transportunternehmen....
04.03.2025 um 14:59 Uhr
Ja, eine SBV haben wir. Warum ist das relevant? Es gibt nur 4 Beifahrer im Betrieb. Ich weiß nicht ob die anderen Beifahrer das Handy benutzen. Die Fahrer sicherlich.
Kann man denn denn gekündigt werden, trotz Schwerbehinderung)? Spielt das alles nicht auch eine Rolle, wenn es um die Kündigung geht?
04.03.2025 um 15:00 Uhr
"Vielleicht ist es ein Transportunternehmen...." oder Bauunternehmen, oder, oder, oder
Als Beifahrer oder auf dem Rücksitz habe ich während der Fahrt eher wenig zu tun...Verhältnismäßig das dann zu verbieten? Im RTW ggfls schon. Daher meine Rückfrage.
04.03.2025 um 15:01 Uhr
Zählt die Zeit in dem dein Kollege im Auto als Beifahre sitzt als Arbeitszeit und wird vergütet, kann ein ausgesprochenes Handyverbot auch im Auto wirken. Deshalb eine Kündigung bei einen Verstoß auszuspechen halte ich überzogen. Die frage ist auch, warum hat er eigendlich Handyverbot bekommen? Nur er oder alle Kollegen?
04.03.2025 um 15:03 Uhr
"Ja, eine SBV haben wir." Na immerhin, schon mal in SGB IX, §167 geschaut. Hat der AG das gemacht?
"Spielt das alles nicht auch eine Rolle, wenn es um die Kündigung geht?" Alle sachdienlichen Informationen spielen eine Rolle.
"Ich weiß nicht ob die anderen Beifahrer das Handy benutzen. Die Fahrer sicherlich." Und den Fahrern untersagt der AG das nicht?
Irgendwie alles etwas komisch.
04.03.2025 um 15:34 Uhr
@rtjum: besagter Mitarbeiter wurde ziemlich oft am Handy erwischt. Er hat die Nutzung auch deutlich reduziert. Nur - auch wenn er das Handy einmal in der Hand hat, wird seitens der Kollegen sofort gemeckert und gesagt, man würde dem Chef benachrichtigen. Muss der Mitarbeiter jetzt permanent damit leben, dass er - sobald er das Handy in der Hand hat - angeschwärtzt wird? Deswegen meine Frage, inwiefern man als Schwerbehinderter geschützt ist, was Kündigung etc. betrifft.
04.03.2025 um 16:23 Uhr
Bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten prüft das Integrationsamt ausschließlich, ob die Kündigung mit der Behinderung im Zusammenhang steht. Wenn das nicht der Fall ist, muss sie die Freigabe erteilen. Im Ergebnis sind Schwerbehinderte (natürlich!) bei persönlichem vorwerfbaren Fehlverhalten nicht bessergestellt als jeder andere auch.
05.03.2025 um 09:10 Uhr
als BR würde ich das zum Anlass nehmen, das im Gesamten für das Unternehmen zu klären. Bzgl. der SB hat @Pickel es erklärt
05.03.2025 um 12:21 Uhr
Nachtrag zu meiner Antwort von 08:10 Uhr
Trotzdem ist der AG gesetzlich verpflichtet ein Präventionsverfahren einzuleiten:
SGB IX, §167, (1) (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Macht er das nicht, wird das IA bei der Prüfung wohl vor Zustimmung auf ein solches Verfahren hinwirken wenn nicht gar bestehen.
05.03.2025 um 13:03 Uhr
Danke für die ausführliche Antwort.
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