BAG-Urteil: Integrationsamt muss Kündigung zustimmen?
Kann mir das bitte jemand erklären? Ich verstehe das nicht ganz.
Meldung:
"Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden:
Wenn Sie als Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter die Kündigung aussprechen wollen, können Sie die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung auch durchführen, nachdem Sie bereits das Integrationsamt eingeschaltet haben.
?????????? Hintergrund: Das Integrationsamt muss bei schwerbehinderten Beschäftigten und Personen, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind, der Kündigung zustimmen. ??????????
Bisher wurde von den Arbeitsgerichten aufgrund von § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Meinung vertreten, dass Sie zuerst – neben dem Betriebsrat – die Schwerbehindertenvertretung anhören müssen. Sonst sei die Kündigung unwirksam. So zuletzt auch das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 8. Juni2018, Az. 5 Sa 458/17.
Nein, sagt das BAG nun – die Reihenfolge ist egal. Wichtig ist nur, dass die Anhörung VOR Ausspruch der Kündigung erfolgt. Sonst ist sie unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18).
Könnt Ihr mir das bitte erklären? Nur weil das Integrationsamt vorher eingeschaltet wurde? Deshalb muss es zustimmen?
Community-Antworten (6)
17.12.2018 um 15:42 Uhr
um einen Schwerbehinderten kündigen zu können, braucht der AG die Zustimmung des Integrationsamtes. Da steht NICHT, daß das Integrationsamt in jedem Fall seine Zustimmung geben muß.
17.12.2018 um 16:46 Uhr
Ergänzung: Das Integrationsamt MUSS NICHT zustimmen, es kann aber. Ich habe gehört, dass das Integrationsamt in 8 von 10 Fällen der Kündigung zustimmt. Daher ist es sinnvoll bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von Schwerbehinderten ein Präventionsverfahren durchzuführen.
17.12.2018 um 16:59 Uhr
Das Integrationsamt "soll" der Kündigung zustimmen wenn diese aus einem Grund erfolgt der nicht in Zusammenhang mit der Behinderung steht! Und das ist hier ein hartes "soll"!
17.12.2018 um 17:02 Uhr
Gibt es auch ein weiches ,,soll" ? :-)
17.12.2018 um 17:07 Uhr
ja .
17.12.2018 um 21:31 Uhr
Na Klar! :-)
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