Kann mir das bitte jemand erklären?
Ich verstehe das nicht ganz.

Meldung:

"Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden:

Wenn Sie als Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter die Kündigung aussprechen wollen, können Sie die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung auch durchführen, nachdem Sie bereits das Integrationsamt eingeschaltet haben.

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Hintergrund: Das Integrationsamt muss bei schwerbehinderten Beschäftigten und Personen, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind, der Kündigung zustimmen. ??????????

Bisher wurde von den Arbeitsgerichten aufgrund von § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Meinung vertreten, dass Sie zuerst – neben dem Betriebsrat – die Schwerbehindertenvertretung anhören müssen. Sonst sei die Kündigung unwirksam.
So zuletzt auch das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 8. Juni2018,
Az. 5 Sa 458/17.

Nein, sagt das BAG nun – die Reihenfolge ist egal. Wichtig ist nur, dass die Anhörung VOR Ausspruch der Kündigung erfolgt. Sonst ist sie unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18).

Könnt Ihr mir das bitte erklären?
Nur weil das Integrationsamt vorher eingeschaltet wurde? Deshalb muss es zustimmen?