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Behindertes Kind eines Arbeitnehmers - Kann man EuGH Urteil auch so weit interpretieren, dass ein nichtbehindereter Arbeitnehmer mit einem schwerbehinderten Kind auch den Kündigungsschutz (und evtl. andere Rechte) eines Schwerbehinderten hat?

S
sbv
Jan 2018 bearbeitet

Die Frage bezieht sich auf den WAF-Newsletter vom 30.09.2009 und den darin enthaltenen Artikel "Diskriminierungsverbot des Arbeitnehmers bei der Pflege eines behinderten Kindes" und das dort angegebene Urteil: EuGH, Urteil vom 17.07.2008 - C-303/06

Kann man das Urteil auch so weit interpretieren, dass ein nicht-behindereter Arbeitnehmer mit einem schwerbehinderten Kind auch den Kündigungsschutz (und evtl. andere Rechte) eines schwerbehinderten hat ?

Die Argumentation wäre, dass er durch seine Arbeit die finanzielle Versorgung des schwerbehinderten Kindes genauso sichern muss, wie ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seine eigene finanzielle Versorgung.

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Community-Antworten (5)

P
pirat

12.10.2008 um 11:56 Uhr

@sbv, § 5 PflegeZG solltest du dir mal anschauen...

L
Lotte

12.10.2008 um 13:26 Uhr

Pirat, na von der Kaperfahrt zurück? ;-)

Der KSch des PflegeZG trifft ja nur zu, wenn Pflegezeit in Anspruch genommen wird. Das kann ich aus der Frage aber nicht ersehen.

sbv, der KSch des SGB IX ist nicht auf Angehörige übertragbar. Das EuGH hat sich auch nicht mit dem KSch sondern mit der Diskriminierung nach dem AGG auseinandergesetzt. Wenn also eine Kündigung erfolgen würde aufgrund der Tatsache, dass jemand ein behindertes Kind hat, dann könnte damit eine Diskriminierung nach dem AGG vorliegen.

P
Peanuts

12.10.2008 um 14:16 Uhr

"Kann man das Urteil auch so weit interpretieren, dass ein nicht-behindereter Arbeitnehmer mit einem schwerbehinderten Kind auch den Kündigungsschutz (und evtl. andere Rechte) eines schwerbehinderten hat ?"

Nein!

" Die Argumentation wäre, dass er durch seine Arbeit die finanzielle Versorgung des schwerbehinderten Kindes genauso sichern muss, wie ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seine eigene finanzielle Versorgung."

Warum wohl sind im KschG unter "sozial nicht gerechtfertigte Kündigung" Unterhaltspflichten aufgeführt?

"Wenn also eine Kündigung erfolgen würde aufgrund der Tatsache, dass jemand ein behindertes Kind hat, dann könnte damit eine Diskriminierung nach dem AGG vorliegen."

Dann könnte nicht nur, dann würde eine mittelbare Diskriminierung vorliegen.

P
pirat

12.10.2008 um 14:58 Uhr

Ahoi Lotte, meine Schöne, du weisst doch...immer im Dienst. ():o) Ich konnte das zwar auch aus der Frage nicht erkennen, sollte nur ein Hinweis sein, aber schön dass du es richtig gestellt hast. ;-)

L
Lotte

13.10.2008 um 00:39 Uhr

peanuts, "Dann könnte nicht nur, dann würde eine mittelbare Diskriminierung vorliegen." Wenn man Dich hat, braucht man die Richter anscheinend nicht mehr...

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