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Was heißt "schriftlich" in §17 Abs. 1 WO?

A
Almues
Mrz 2025 bearbeitet

Hallo an alle,

ich habe dieses Jahr als Wahlvorstandsmitglied die außerordentliche Wahl unseres Betriebsrats organisiert und begleitet. Wir haben nach Auszählung der Stimmen, wie gesetzlich gefordert die neu gewählten Betriebsräte über das Wahlergebnis informiert. Dies geschah einmal per E-Mail und um mögliche Fehler zu vermeiden haben wir ebenfalls eine Information via Brief versendet. Hier im Schriftstück stand eindeutig geschrieben, dass diese Information "Vorab per E-Mail" versandt wurde. Nun haben wir von allen neu gewählten Betriebsräten Rückmeldung erhalten. Einer der Kollegen beruft sich allerdings darauf, dass erst mit Ankunft der Information in Briefform bei ihm, diese als zugestellt gilt. Unser Anwalt hatte mir gegenüber geäußert, dass der E-Mailversand auch unter den Begriff schriftlich fällt. Ich wollte mir gerne mit der Frage eine zweite Meinung einholen. Was versteht man unter dem Wort schriftlich in §17 Abs. 1 WO?

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Community-Antworten (5)

OH
Olav HB

04.03.2025 um 09:50 Uhr

Schriftlich ist auf Papier mit eine "echte" Unterschrift.

eMail ist für Anwälte nur dann schriftlich, wenn sie diese über ihr gesichertes Anwaltspostfach entsprechend zu einem anderen Anwalt oder zum gericht übermitteln. Für "Laien" fällt eMail (wie Wattsdepp und co) unter "Textform"

Eine am eMail angehängte PDF wird in dem Augenblick zu Schriftform, wo der betreffende Partei diese ausdruckt und zu der Akte hinzu fügt.

Die Information "vorab" per eMail ersetzt nicht der geforderten Schriftform.

T
takkus

04.03.2025 um 09:58 Uhr

Na da wage ich aber mal zu widersprechen:

Der Begriff "schriftlich" bezieht sich dabei auf die Form der Benachrichtigung und bedeutet, dass die Mitteilung in schriftlicher Form erfolgen muss. Dies kann beispielsweise durch einen Brief oder ein anderes schriftliches Dokument geschehen. Die Wahlordnung enthält keine spezifischen Anforderungen an die Art des verwendeten Mediums, sodass sowohl traditionelle Post als auch elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mails genutzt werden können, sofern sie den allgemeinen Anforderungen an Schriftlichkeit entsprechen.

G
GabrielBischoff

04.03.2025 um 10:18 Uhr

Einschlägig sehe ich hier §126, §126a und §126b. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html

Eine E-Mail wäre Textform und nicht Schriftform.

Nach §17 WO ist die Schriftform vorgesehen. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/__17.html

Also hat das BR-Mitglied zumindest teilweise recht. Mit einer Briefzustellung hat dies allerdings nichts zu tun, du kannst die Benachrichtigung auch in die Hand drücken.

"Wir haben nach Auszählung der Stimmen, wie gesetzlich gefordert die neu gewählten Betriebsräte über das Wahlergebnis informiert. Dies geschah einmal per E-Mail und um mögliche Fehler zu vermeiden haben wir ebenfalls eine Information via Brief versendet."

Ich nehme an, es geht um die Frist zur Ablehnung der Wahl? Hier ist es korrekt, dass diese erst losgeht, wenn die Benachrichtigung zugegangen ist.

Jetzt die Frage - Problem wo?

C
celestro

04.03.2025 um 11:43 Uhr

"Nun haben wir von allen neu gewählten Betriebsräten Rückmeldung erhalten."

Haben alle BRM die Wahl angenommen? Dann wäre in der Tat die Frage:

"Problem wo?"

A
Almues

04.03.2025 um 12:07 Uhr

Vielen Dank für die ganzen Rückmeldungen, das scheint ein unglückliches Problem zu sein.

@celestro: Bitte verzeih, ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt. Wir haben Rückmeldungen von allen Kandidaten bis auf den einen genannten Betriebsrat und seinen Listenkollegen.

@GabrielBischoff: Korrekt, hier geht es um die Frist zu Ablehnung der Wahl und respektive um den Aushang des Wahlergebnis durch den Wahlvorstand. Meine Problematik liegt hierbei hauptsächlich darin, wann wir den Aushang machen. Diesbezüglich haben wir uns aber im Gremium auf ein Datum nun geeinigt.

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