Betriebsratssitzung nach Nachtdienst
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frage ist darf ich nach dem Nachtdienst der 6.15 Uhr endet zur Betriebsratssitzung gehen? Bis jetzt bin ich immer gegangen und im Dienstplan war vermerkt auf eigenen Wunsch! Neuerdings soll das nicht mehr so gehen.
Community-Antworten (5)
03.03.2025 um 11:20 Uhr
Selbstverständlich darfst du gehen, du musst aber deine Ruhezeit von 11 Std einhalten. Also früher deinen Dienst beenden. Diese "Fehlstunden" muss dir dein AG trotzdem bezahlen. Die Nachtschichtzulage für diese Zeit muss allerdings versteuert werden
03.03.2025 um 11:20 Uhr
Ein Betriebsrat, der zur Nachtschicht eingeteilt ist, kann elf Stunden vor der Betriebsratssitzung seine Schicht beenden.
Alternativ kann die Zeit der BR-Sitzung nach hinten geschoben werden, die hat Moses ja auch nicht vom Berg mit heruntergebracht.
03.03.2025 um 11:33 Uhr
"du musst aber deine Ruhezeit von 11 Std einhalten."
Nöö, BR ist Ehrenamt und zählt nicht zur Arbeitszeit, man kann mit dem Ehrenamt wieder gegen die 10-Stunden maximale AZ am Tag noch gegen die 11 Stunden Ruhezeit verstoßen.
"Ein Betriebsrat, der zur Nachtschicht eingeteilt ist, kann elf Stunden vor der Betriebsratssitzung seine Schicht beenden."
Jaein, es kommt auf die Lage an, ein BRM darf so viel früher gehen oder später anfangen wie nötig ist, damit er die Ruhezeit von 11h einhalten kann, muss es aber nicht zwingend daher ist dein "kann" korrekt.
03.03.2025 um 13:30 Uhr
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.1.2017, 7 AZR 224/15 Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
03.03.2025 um 17:09 Uhr
Dies. War zu faul das BAG-Urteil rauszusuchen.
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