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Zugang zum Betriebsratsbüro

HS
Hartmut Sander
Feb 2025 bearbeitet

Hallo Meine Frage lautet: Mein Zugangsrecht wurde vom Facility Management beschnitten bin abhängig von den Hausmeistern. Kann nur noch ins Büro zu bestimmten Zeiten. Greift hier der §34 Abs3.BetrVG oder §40 Abs2. Ich bin Freigestelltes BR Mitglied Danke für ihr bemühen.

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Community-Antworten (7)

OH
Olav HB

21.02.2025 um 10:49 Uhr

Der AG muss dir die Möglichkeit zum Betreten des BR-Büros zu den üblichen Betriebszeiten ohne Einschränkungen ermöglichen. Der Hausmeister darf hier keine Einschränkungen vornehmen. Hintergrund ist, dass die BR-Tätigkeit während der normalen Arbeitszeit erfolgt. Zum Beispiel muss der Wunsch nach eine Möglichkeit zum Betreten des Büros an einem Sonntagnachmittag (Schwiegermutter kommt zum Kaffee und es gibt leider unaufschiebbare BR-Tätigkeit...) nur dann entsprochen werden, wenn der Betrieb auch am Sonntag läuft.

K
Kehler

21.02.2025 um 11:44 Uhr

§ 34 Abs. 3 BetrVG gewährleistet dem Betriebsratsmitglied das Recht, jederzeit Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats zu nehmen. Dies impliziert auch den ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen diese Unterlagen aufbewahrt werden.

C
Catweazle

21.02.2025 um 17:26 Uhr

§34 Abs3.BetrVG ist doch eindeutig. Ein BRM muss JEDERZEIT die Unterlagen einsehen können. Wenn das im BR-Büro nicht möglich ist müssen sie eben woanders zur Verfügung stehen.

M
Moreno

22.02.2025 um 15:01 Uhr

Versteh ich nicht ganz ihr werdet doch wohl ein eigenes Büro haben? Hier hat Der Hausmeister nichts drin zu suchen!

LA
Lutius Albutius

23.02.2025 um 19:01 Uhr

Zitat Hartmut Sander : Mein Zugangsrecht wurde vom Facility Management beschnitten bin abhängig von den Hausmeistern. Kann nur noch ins Büro zu bestimmten Zeiten.

Als freigestelltes BR Mitglied hast Du Anspruch JEDERZEIT das BR'büro in "Beschlag" nehmen zu können.

  1. Wie viele Mitglieder hat Euer Gremium ?
  2. Bist Du der Vorsitzende ?
  3. Hast Du denn keinen Schlüssel zum BR'büro ?
X
XYZ68

24.02.2025 um 08:46 Uhr

Bei uns wurde das Schloss von der Flurtür zum Büro des BR entfernt, damit alle BR-Mitglieder Zugang haben, da die Sicherheitsfirma immer wieder diese Tür versperrt hatte. problem ganz einfach geklärt. Wenn das Werk offen war, kommt man rein. Ist das komplette Werk geschlossen eben nicht. Auch für den Fall gibt es Lösungen, aber dann muss ohnehin die Sicherheitsfirma informiert werden. Sonst steht mit einen mal die Sicherheitsfirma neben einen (oder auch mal die Polizei, hatten wir schon mit einem AT-Angestellten der den Tag der Arbeit falsch ausgelegt hatte)

J
jutti1965

24.02.2025 um 14:03 Uhr

Im Betriebsratsbüro hat der Betriebsrat das Hausrecht. Dieses sichert ihm die Kontrolle über sein Büro und dessen Nutzung. Der Betriebsrat entscheidet allein, wer Zutritt hat und wie die Räumlichkeiten genutzt werden. Dies schützt die Unabhängigkeit des Gremiums und sorgt dafür, dass der Betriebsrat die Aufgaben ungestört und ohne externe Einflüsse erledigen kann.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das Hausrecht die Autonomie des Betriebsrats im Betriebsratsbüro sichert. Selbst wenn es im Betrieb unüblich ist, das Büros zugesperrt werden, muss dem Betriebsrat die Gelegenheit gegeben werden, seine Räume abzuschließen. Im entsprechenden Fall ist der Arbeitgeber in der Pflicht, eine Schließanlage einbauen zu lassen und die Schlüssel dem Betriebsrat zu überlassen. Der BR hat einen Anspruch auf ein Sicherheitsschloss außerhalb der allgemeinen Schließanlage. Der Anspruch ergibt sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Das vom BR begehrte Sicherheitsschloss ist im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, um den BR in die Lage zu versetzen, in eigener Regie das Betriebsratsbüro vor dem Zutritt Unbefugter zu sichern. Solange das Schloss des Betriebsratsbüros mit der allgemeinen Schließanlage verbunden ist, hat der Betriebsrat letztendlich keine Kontrolle darüber, wer aktuell über den Generalschlüssel der Hausschließanlage verfügt. Da die Einrichtung des Sicherheitsschlosses zudem nur mit überschaubaren Kosten verbunden ist, ist der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, das Sicherheitsschloss anzubringen (Arbeitsgericht Mannheim (Kammern Heidelberg), 13.05.1980 – 6 BV 4/80).

Der BR hat gem. § 2 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch darauf, dass es der Arbeitgeber mit Ausnahme von Notsituationen (gegenwärtige Gefahrenlagen für Leib und Leben oder erhebliche Sachwerte, in denen der BR nicht rechtzeitig erreicht werden kann) unterlässt, das Betriebsratsbüro ohne Zustimmung zu betreten (vgl. Arbeitsgericht Mannheim, 20.10.1999 – 12 BV 4/9). Damit der Arbeitgeber in Notsituationen, den Raum betreten kann, hat er einen Anspruch auf einen Ersatzschlüssel. Diesen darf er dann aber auch nur in diesen Situationen benutzen und hat dabei den betriebsverfassungsgemäßen Gebrauch der überlassenen Sachmittel und Unterlagen des Betriebsrates zu respektieren.

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