Betriebsratsbüro Zugang durch Pausenraum
Hallo, mein Arbeitgeber plant ein Betriebsratsbüro. Um die Kosten zu optimieren, hat er geplant, dass der Zugang zum Betriebsratsbüro über den Pausenraum erfolgen soll. Der Pausenraum ist sehr groß (ca. 50 qm). Er plant, eine Gipskartonwand mit einer Tür zu errichten, um einen Raum in zwei Räume zu unterteilen (Pausenraum 30 qm und Betriebsratsbüro 20 qm). Dazu habe ich eine Frage: wäre es zülassig, das Betriebsratsbüro durch einen anderen Raum (z.B. Pausenraum) zu betreten? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Maria A.
Community-Antworten (5)
18.09.2023 um 11:39 Uhr
Warum nicht? Besser als umgekehrt ;-)
Im Grunde ist es nichts anderes als der Zugang durch einen öffentlichen, stark frequentierten Flur.
Allerdings würde ich bei unzureichender Diskretion darauf drängen, dass die Gipskartonwand mit entsprechendem Schallschutz aufgedämmt wird. Ist das baulich nicht möglich, muss das Büro eben woanders eingerichtet werden.
Wichtig ist die Beurteilung, dass die Nichtöffentlichkeit nach §30 BetrVG gewahrt wird. Ist das nachweislich nicht der Fall, dürfte es kein Problem sein, den AG zum Nachbessern zu verdonnern, notfalls mit rechtlichem Beistand.
Ansonsten gibt es noch viele Kommentierungen und Urteile zu §40 BetrVG, welche Anforderungen ein BR-Büro erfüllen muss.
18.09.2023 um 11:43 Uhr
Wieso sollte das nicht erlaubt sein. Das einzige was beachtet werden muss ist der Schallschutz/ Sichtschutz, draußen soll man ja nicht hören/ sehen was drinnen gesprochen wird, oder was drinnen passiert.
"Das Betriebsratsbüro muss für die Beschäftigten gut erreichbar sein." Die Lage ist doch dafür optimal. https://www.betriebsrat.de/news/rechte-des-br-im-br-buero-19957
18.09.2023 um 11:47 Uhr
Man sollte noch den Brandschutz (Fluchtwege etc.) beachten.
18.09.2023 um 13:04 Uhr
Ich danke Ihnen sehr für Ihre Hilfe. Meine Bedenken sind nach der Lektüre dieses Urteils entstanden: "Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Betriebsratsbüro von seiner Lage und Beschaffenheit her so gestaltet ist, dass von Seiten interessierter Dritter - seien diese nun Vertreter des Arbeitgebers oder neugierige Arbeitnehmer - nicht von außen beobachtet werden kann, wer (und ggf. wie lange) den Betriebsrat in dessen Büro aufsucht und dort Anliegen vorträgt. (amtlicher Leitsatz)." (ArbG Essen, Beschluss vom 10.09.1999 - 2 BV 74/97)
18.09.2023 um 13:22 Uhr
Auch mal schauen ob nicht der Pausenraum zu klein wird. Technische Regeln für Arbeitsstätten Pausen- und Bereitschaftsräume ASR A4.2
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