Betriebsversammlung (außerordentlich)
Wir haben der GF und GL mitgeteilt dass wir in der darauf folgenden Woche eine Betriebsversammlung ohne Geschäftsleitung und -führer abhalten wollen. Unsere GL drohte und meinte , wenn er das rechtlich verhindern kann , wird er das tun! Meine Frage : darf er das ? wir haben dieses Quartal zwar noch keine „normale“ BV abgehalten halten, aber aufgrund eines bestimmten Anlasses, wollen wir die Mitarbeiter schnellstmöglich informieren ! Ps: Uns wurde ebenfalls von der GL gedroht „wenn wir die BV ohne Geschäftsleitung abhalten, wird er „sich überlegen was er daraus macht“.
Community-Antworten (4)
15.02.2025 um 15:24 Uhr
Bei einer außerordentlichen Betriebsversammlung muss die Geschäftsleitung noch nichtmal informiert werden, es sei denn sie hat selbst die Einberufung verlangt, allerdings muss diese außerhalb der Arbeitszeit stattfinden und der AG muss euch dafür keine Räumlichkeiten zur Verfügung stellen
16.02.2025 um 12:14 Uhr
§ 43 Abs. 1 Satz 4BetrVG: Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
Es kann also im Jahr also 2 Betriebsversammlung zusätzlich machen. Ob die Gründe zweckmäßig sind, weiss ich natürlich nicht!
§ 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG: Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen.
er ist einzuladen zu jeder Betriebsversammlung, ob er sprechen will, ist seine Sache aber er darf. und 1x im Jahr muss der AG sprechen.
§ 44 Abs 2 BetrVG: Ob dazu nicht der AG trotzdem eingeladen werden muss, habe ich nichts gefunden, beziehe mich aber auf § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Eine Raum muss er aber trotzdem zur Verfügung stellen. http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/BetrVG-44/BetrVG-44-2/index.php
16.02.2025 um 12:54 Uhr
Fitting 31. Auflage §43 Abs 3 Rn 49 - 51
der Arbeitgeber muss nicht zu einer außerordentlichen Betriebsversammlung eingeladen werden. Die Zusätzliche Betriebsversammlung hat mit dieser nichts zu tun es ist eine Außerordentliche und keine Zusätzliche, für die zusätzlichen Betriebsversammlungen gelten die selben Regeln wie für die regulären. Für die Außerordentlichen gelten nur dann die selben Regeln wenn der AG sie veranlasst.
17.02.2025 um 11:47 Uhr
also ihr könnt, das tun, allerdings wird dann die Arbeitszeit der Teilnehmer nicht gezahlt!
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