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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Mitglied soll wegen verschlafen außerordentlich gekündigt werden!

D
dbdirk
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ein BR Mitglied soll bei uns außerordentlich gekündigt werden. Im Mai 2011 wurde er wegen verschlafen abgemahnt am 29 Januar 2012 hat er nochmal verschlafen und im Februar 2013 nochmals wobei sie ihm 4 leistungspunkte a 7,50 EUR für ein Jahr weggenommen haben am Dienstag hatte er nochmals verschlafen und jetzt will ihn der Personalchef außerordentlich kündigen. Ich muss dazu sagen das der ma seit 2003 Alleinerziehend ist und ihm sein Sohn viel zeit raubt und einige sorgen bereitet (sehbehinderung usw) ansonsten ist der Ma sehr zuverlässig und hilfsbereit. Was können wir tun am Mittwoch soll's ausgesprochen werden! Gruß und danke

1.835012

Community-Antworten (12)

G
gironimo

12.04.2013 um 16:52 Uhr

Ihr braucht ja nur nicht zustimmen (§ 103 BetrVG). Es handelt sich ja um ein BR-Mitglied. Dann muss der AG zum Arbeitsgericht und die Zustimmung ersetzen lassen.

Besorgt dem BR-Mitglied einen guten Fachanwalt.

M
Master

12.04.2013 um 17:14 Uhr

Hallo,

also, ein einmal geanhndetes Fehlverhalten, hier Abmahnung und 4 leistungspunkte a 7,50 EUR für ein Jahr weggenommen kann nicht noch einmal herangezogen werden. Das hat der AG mit dem Abzug der 4 Pkt. erschöpft.

Doch, gerade BRM sollten eben keine Verstöße gegen ihre Pflichten aus dem ArbV begehen. Sie sollten eher Vorbild sein.

Auch Alleinerziehend und schwiriege Kinder sind KEINE Entschuldigung.

L
Lotte

12.04.2013 um 19:13 Uhr

Hallo Master, er hat ja jetzt noch mal verschlafen.

dbdirk, da kann ich mich nur gironimos Rat anschließen. Blöde Situation. LG Lotte

S
Snooker

12.04.2013 um 19:31 Uhr

Auf jedem Fall wiedersprechen. Soll der AG doch klagen. In einer möglichen Güteverhandlung könnte man dann sehen ob der Anwalt des MA nicht eine Umbesetzung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeit heraus holen kann. Natürlich nur wenn es wegen des Zöglings auch passt.

W
Watschenbaum

12.04.2013 um 19:54 Uhr

ihr als BR verweigert die Zustimmung bzw. lasst die Frist verstreichen, Bedenken zu äußern, würde ich bleiben lassen, da man dadurch evtl. der Strategie des Anwalts , den sich der Betroffene nehmen sollte, entgegenarbeitet

es muß dann zu einem Zustimmungsersetzungsverfahren kommen, wobei sich auch der BR einen Anwalt nehmen sollte und dann wird man erstmal sehen

man sollte versuchen, dieses "lapidare" Verschlafen auf einen Grund zu stützen, der die Anwendung des 616 BGB oder sogar des 275 BGB rechtfertigen würde, was bei einem behinderten Kind möglich sein sollte bzw. auch Grund für dieses "Verschlafen" gewesen sein könnte

dann wird noch die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Rolle spielen, auch in Bezug auf die Häufigkeit des "Fehlverhaltens" , die Wirksamkeit der bestehenden Abmahnungen, die fehlerlose Anhörung des BR, der Schaden, der dem AG enstand durch das "verschlafen", und und und

ich schätze mal, der Betroffene muß sich keine allzu großen Sorgen machen, wenn er einen guten Anwalt hat

M
Master

12.04.2013 um 20:47 Uhr

@Lotte

...er hat ja jetzt noch mal verschlafen.

JA!!! Das kann und darf der AG Abmahnen. Eine Kündigung, hier sogar außerordentlich in solchen Fällen, also verschlafen ohne vorherige Abmahnung ist nicht möglich.

Das alte Fehlverhalten/Verschlafen hatte der AG sanktioniert, kann es also hier nicht mehr nutzen. Es ist verbraucht.

N
Nubbel

12.04.2013 um 21:29 Uhr

http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2009/06/23/zu-spat-kommenverschlafen-auserordentliche-kundigung/

die frage ist, wie lange hat er verschlafen, wie sieht das der richter?

master, wenn es so wäre wie du vermutest, dürfte der arbeitgeber nie kündigen.

lotte, sorry war schon dein thread:(

G
gironimo

13.04.2013 um 11:32 Uhr

dennoch - ich teile auch die Auffassung, das der Kollege sich keine all zu großen Sorgen machen braucht.

Nach einem eventuellen Prozeß würde ich mir allerdings Gedanken machen, wie man das Problem in Zukunft besser in den Griff bekommt (...... Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern.....).

H
Hoppel

13.04.2013 um 14:58 Uhr

@ dbdirk

"Was können wir tun am Mittwoch soll's ausgesprochen werden!"

Soll am Mittwoch etwa die Kündigung ausgesprochen werden?

Würde rein rechtlich voraussetzen, dass der BR der Kündigung zugestimmt hat ...

L
Lotte

13.04.2013 um 19:14 Uhr

Naja, wäre ja nicht zum Schaden des Kollegen, wenn der AG Fehler bei der Kündigung macht.

dbdirk, was vielleicht noch interessant ist: Wenn der AG außerordentlich kündigen will, muss er die Frist des § 626 BGB beachten und zumindest noch innerhalb der Frist die Zustimmung des ArbG beantragen. Wenn er einfach kündigt, dann ist der Kollege mit einer KüSchKlage auf der sicheren Seite, weil der AG das garantiert nicht rechtswirksam darf. LG Lotte

D
dbdirk

13.05.2013 um 15:58 Uhr

Hallo, erstmal danke für eure gute Hilfe! Es ist also so das der Br dagegen gestimmt hat. Der Pers. hat dann die Kündigung zurück gezogen und eine weitere Abmahnung geschrieben! Die anderen Abmahnungen sind älter als 2 Jahre. Er hat aber auch zu verstehen gegeben das er ihn nun auf dem Kicker hat!

N
NoPain

15.05.2013 um 09:04 Uhr

@dbdirk,

'Er hat aber auch zu verstehen gegeben das er ihn nun auf dem Kicker hat!'

Der Kollege sollte sich überlegen auf eine Stunde im Monat zu verzichten und über das TzBfG einen Antrag auf Teilzeit stellen. In diesem Antrag sollte er die Zeiten wo er NICHT VERSCHLAFEN kann, also die Verteilung der Arbeitszeit auf die jeweiligen Wochentage, eintragen und diesen Antrag per Einschreiben mit Rückschein an den AG senden.

Hat den Vorteil das er sich nicht mehr abhasten muss oder vor Erschöpfung morgens nicht aus dem Bett kommt aber auch den Nachteil das ihm das Gehalt für 1 Stunde im Monat fehlt. Meiner Meinung nach eine bessere Lösung als wenn der Kollege nochmal verschläft oder zwei-, dreimal und er dann die Kündigung bekommt. Unkündbar ist er nämlich auch beim häufigen Verschlafen nicht. Der TZ Antrag muss aber so gestellt werden das der AG ja oder Nein sagen kann, also keine oder oder nach Möglichkeit rein, den Antrag bestimmt stellen und abgeben, fertig.

Lehnt der AG diesen Antrag schriftlich (!) ab, hat diese Ablehnung schriftlich und begründet zu geschehen. Ist die Begründung nicht nachvollziehbar, hätte er das Recht diese schriftliche Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen!

Ich würde ihm diese Info einfach mal zukommen lassen, was er daraus macht ist seine Sache ;)

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