Erstellt am 12.04.2013 um 14:52 Uhr von gironimo
Ihr braucht ja nur nicht zustimmen (§ 103 BetrVG). Es handelt sich ja um ein BR-Mitglied. Dann muss der AG zum Arbeitsgericht und die Zustimmung ersetzen lassen.
Besorgt dem BR-Mitglied einen guten Fachanwalt.
Erstellt am 12.04.2013 um 15:14 Uhr von Master
Hallo,
also, ein einmal geanhndetes Fehlverhalten, hier Abmahnung und 4 leistungspunkte a 7,50 EUR für ein Jahr weggenommen kann nicht noch einmal herangezogen werden. Das hat der AG mit dem Abzug der 4 Pkt. erschöpft.
Doch, gerade BRM sollten eben keine Verstöße gegen ihre Pflichten aus dem ArbV begehen. Sie sollten eher Vorbild sein.
Auch Alleinerziehend und schwiriege Kinder sind KEINE Entschuldigung.
Erstellt am 12.04.2013 um 17:13 Uhr von Lotte
Hallo Master,
er hat ja jetzt noch mal verschlafen.
dbdirk,
da kann ich mich nur gironimos Rat anschließen. Blöde Situation.
LG Lotte
Erstellt am 12.04.2013 um 17:31 Uhr von Snooker
Auf jedem Fall wiedersprechen. Soll der AG doch klagen. In einer möglichen Güteverhandlung könnte man dann sehen ob der Anwalt des MA nicht eine Umbesetzung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeit heraus holen kann. Natürlich nur wenn es wegen des Zöglings auch passt.
Erstellt am 12.04.2013 um 17:54 Uhr von Watschenbaum
ihr als BR verweigert die Zustimmung bzw. lasst die Frist verstreichen,
Bedenken zu äußern, würde ich bleiben lassen, da man dadurch evtl. der Strategie des Anwalts , den sich der Betroffene nehmen sollte, entgegenarbeitet
es muß dann zu einem Zustimmungsersetzungsverfahren kommen,
wobei sich auch der BR einen Anwalt nehmen sollte
und dann wird man erstmal sehen
man sollte versuchen, dieses "lapidare" Verschlafen auf einen Grund zu stützen, der
die Anwendung des 616 BGB oder sogar des 275 BGB rechtfertigen würde,
was bei einem behinderten Kind möglich sein sollte bzw. auch Grund für dieses "Verschlafen" gewesen sein könnte
dann wird noch die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Rolle spielen, auch in Bezug auf die Häufigkeit des "Fehlverhaltens" , die Wirksamkeit der bestehenden Abmahnungen, die fehlerlose Anhörung des BR, der Schaden, der dem AG enstand durch das "verschlafen", und und und
ich schätze mal, der Betroffene muß sich keine allzu großen Sorgen machen,
wenn er einen guten Anwalt hat
Erstellt am 12.04.2013 um 18:47 Uhr von Master
@Lotte
...er hat ja jetzt noch mal verschlafen.
JA!!! Das kann und darf der AG Abmahnen. Eine Kündigung, hier sogar außerordentlich in solchen Fällen, also verschlafen ohne vorherige Abmahnung ist nicht möglich.
Das alte Fehlverhalten/Verschlafen hatte der AG sanktioniert, kann es also hier nicht mehr nutzen. Es ist verbraucht.
Erstellt am 12.04.2013 um 19:29 Uhr von Nubbel
http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2009/06/23/zu-spat-kommenverschlafen-auserordentliche-kundigung/
die frage ist, wie lange hat er verschlafen, wie sieht das der richter?
master, wenn es so wäre wie du vermutest, dürfte der arbeitgeber nie kündigen.
lotte, sorry war schon dein thread:(
Erstellt am 13.04.2013 um 09:32 Uhr von gironimo
dennoch - ich teile auch die Auffassung, das der Kollege sich keine all zu großen Sorgen machen braucht.
Nach einem eventuellen Prozeß würde ich mir allerdings Gedanken machen, wie man das Problem in Zukunft besser in den Griff bekommt (...... Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern.....).
Erstellt am 13.04.2013 um 12:58 Uhr von Hoppel
@ dbdirk
"Was können wir tun am Mittwoch soll's ausgesprochen werden!"
Soll am Mittwoch etwa die Kündigung ausgesprochen werden?
Würde rein rechtlich voraussetzen, dass der BR der Kündigung zugestimmt hat ...
Erstellt am 13.04.2013 um 17:14 Uhr von Lotte
Naja, wäre ja nicht zum Schaden des Kollegen, wenn der AG Fehler bei der Kündigung macht.
dbdirk,
was vielleicht noch interessant ist: Wenn der AG außerordentlich kündigen will, muss er die Frist des § 626 BGB beachten und zumindest noch innerhalb der Frist die Zustimmung des ArbG beantragen. Wenn er einfach kündigt, dann ist der Kollege mit einer KüSchKlage auf der sicheren Seite, weil der AG das garantiert nicht rechtswirksam darf.
LG Lotte
Erstellt am 13.05.2013 um 13:58 Uhr von dbdirk
Hallo, erstmal danke für eure gute Hilfe! Es ist also so das der Br dagegen gestimmt hat. Der Pers. hat dann die Kündigung zurück gezogen und eine weitere Abmahnung geschrieben! Die anderen Abmahnungen sind älter als 2 Jahre. Er hat aber auch zu verstehen gegeben das er ihn nun auf dem Kicker hat!
Erstellt am 15.05.2013 um 07:04 Uhr von NoPain
@dbdirk,
'Er hat aber auch zu verstehen gegeben das er ihn nun auf dem Kicker hat!'
Der Kollege sollte sich überlegen auf eine Stunde im Monat zu verzichten und über das TzBfG einen Antrag auf Teilzeit stellen. In diesem Antrag sollte er die Zeiten wo er NICHT VERSCHLAFEN kann, also die Verteilung der Arbeitszeit auf die jeweiligen Wochentage, eintragen und diesen Antrag per Einschreiben mit Rückschein an den AG senden.
Hat den Vorteil das er sich nicht mehr abhasten muss oder vor Erschöpfung morgens nicht aus dem Bett kommt aber auch den Nachteil das ihm das Gehalt für 1 Stunde im Monat fehlt. Meiner Meinung nach eine bessere Lösung als wenn der Kollege nochmal verschläft oder zwei-, dreimal und er dann die Kündigung bekommt. Unkündbar ist er nämlich auch beim häufigen Verschlafen nicht. Der TZ Antrag muss aber so gestellt werden das der AG ja oder Nein sagen kann, also keine *oder* oder *nach Möglichkeit* rein, den Antrag *bestimmt* stellen und abgeben, fertig.
Lehnt der AG diesen Antrag schriftlich (!) ab, hat diese Ablehnung schriftlich und begründet zu geschehen. Ist die Begründung nicht nachvollziehbar, hätte er das Recht diese schriftliche Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen!
Ich würde ihm diese Info einfach mal zukommen lassen, was er daraus macht ist seine Sache ;)