Unterschrift Behandlungs -bzw. Wahlleistungsvertrag durch MA -im Auftrag
Hallo Wir sind zur Zeit in der Diskussion mit unseren Vorgesetzten wegen Unterschriften die wir Mitarbeiter unter Behandlungs -bzw. Wahlleistungsverträge setzen sollen, wenn der Patient selber nicht in der Lage ist zu unterschreiben. Unsere Argumentation: Sobald ein Mensch in die Klinik kommt und sich behandeln lässt kommt automatisch ein zivilrechtlicher Vertrag zustande. Auch wenn der Patient nicht in der Lage ist, aus welchem Grund auch immer, zu unterschreiben. Wozu braucht es dann noch die Unterschrift i. A. des Mitarbeiters ? Wir haben angeboten unter die Unterschriftszeile eine Notiz zu machen -> Pat. ist z. Z. nicht in der Lage zu unterschreiben und dahinter unser Kürzel zu setzen. Was uns mehr Kopfzerbrechen macht sind die Wahlleistungsverträge. Ob 1 oder 2 Bettzimmer, mit oder ohne Chefarztbehandlung. Das wollen wir auf keinen Fall i.A. unterschreiben. Die Vorgesetzten sind der Meinung, wir könnten das ruhig machen, denn es wäre Konsequenz los , wir müssten nicht befürchten das wir in Haftung genommen würden, sollte der Patient hinterher dann doch keine Wahlleistung gewollt haben. Würden wir uns weigern, könnte das eine Arbeitsverweigerung sein. Hat hier der Betriebsrat ein Recht oder die Pflicht mit zu bestimmen ?
Community-Antworten (7)
11.02.2025 um 14:38 Uhr
Klingt erstmal windig, scheint aber keine superneue Idee zu sein. https://www.dgch.de/fileadmin/media/pdf/servicemeldungen/2014-05-22_Wienke_Beitrag_Chefarztbehandlung_bei_bewusstlosen_und_Notfallpatienten.pdf
Als Kompromiss würde ich hier den Weg gehen, dass in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wird, dass der Krankenhausmitarbeiter als "vollmachtloser Vertreter" auf keinen Fall im Innenverhältnis dafür haftet.
Somit habt ihr einen Kompromiss, der für beide Parteien tragbar ist.
11.02.2025 um 21:30 Uhr
"Als Kompromiss würde ich hier den Weg gehen, dass in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wird, dass der Krankenhausmitarbeiter als "vollmachtloser Vertreter" auf keinen Fall im Innenverhältnis dafür haftet."
Ich vermute, diese Idee wäre das Papier nicht wert, auf das sie gedruckt ist. Und da das eine Sicherheit "vortäuscht", rate ich zur Konsultation eines Anwaltes.
12.02.2025 um 11:36 Uhr
Zu Behaupten es wäre eine Arbeitsverweigerung wenn der MA seine Unterschrift nicht drunter setzt und daraufhin arbeitsrechtliche Konsequenzen anzudrohen würde ich mal als strafbare Nötigung sehen. Der Arbeitnehmer alleine entscheidet wo er seine Unterschrift druntersetzt und wo nicht.
12.02.2025 um 12:04 Uhr
"vollmachtloser Vertreter"
finde ich sehr gefährlich. Auch wenn BGB §179 (3) die Haftung des Vertreters evtl. ausschließen würde, da das KKH ja weiß, dass keine Vollmacht vorliegt.
Geht damit zu einem Anwalt der sich damit auskennt. Ohne eine rechtliche Einschätzung/Klärung würde ich den KollegInnen raten, nichts zu unterschreiben.
12.02.2025 um 12:13 Uhr
Das hier in einem Forum rechtssicher zu beantworten ist nicht möglich, da keine Rechtsberatung erlaubt ist. Unterstüzte rtjum!!! Im BR Beschluss fassen: Geht damit zu einem Anwalt der sich damit auskennt.
12.02.2025 um 12:53 Uhr
Als ehemaligen Rettungsassistent wurde dieses Thema behandelt: Die vollmachtslose Vertretung ist nur im Notfallzulässig. Beispiel Intubation: Der Patient liegt auf der Straße, ist nicht ansprechbar, muss beatmet werden udn "beuteln" ist nicht möglich. Dann kan der NA entscheiden zu intubieren, auch ohne Zustimmung des Patienten. Dazu braucht es auch kein "vertretenden Unterschrift", nur eine gute Dokumentation des Einsatzes.
In der Klinik kommt dies nur selten vor. Als gesetzliche Betreuer ist man z.B. nur dann bevollmächtigt eine Unterschrift zur Behandlung zu geben, wenn dies ausdrücklich durch dem Gericht zugestanden wurde und die Zustimmung gilt auch nur so lange, bis ein Richter*In enstscheidet (und das als ehemalig gesetzlichen Betreuer) . Was die Haftung angeht kommt man in ein weiteres Minenfeld. Wenn ich ohne Vollmacht unterschreibe, hafte ich nicht nur für die Kosten der Behandlung sondern habe u.U. noch eine Strafverfahren wg Körperverletzung an der Backe. Deswegen meine dringende Empfehlung, es wird von Mitarbeitenden NICHTS unterschrieben, lediglich in der Behandlungsdokumentation vermerkt, dass der Arzt eine medizinisch notwendige Behandlung angeordnet hat während der Patient handlungsunfähig war. Diese Vorgehensweise ist juristisch einwandfrei.
Wenn der AG hier meint, es würde Arbeitsverweigerung vorliegen, selbst wenn (was sichr nicht der Fall sein wird) in einem arbeitsvertrag festgehalten wird, dass man bei Handlungsunfähgkeit eines Patienten in dessen Namen Verträge abschließen darf, wird ein Arbeitsgericht ihm kurz und bündig erklären, dass ein Arbeitsvertrag nie und nimmer ungesetzliches Handeln erzwingen kann und darf.
12.02.2025 um 14:21 Uhr
Super.... Allerdings frage ich mich auch: Auch wenn der Patient nicht in der Lage ist, aus welchem Grund auch immer, zu unterschreiben. Was muss ich als Patient unterschreiben? Ich komme in die Klinik als Notfall und habe ..... und dann muss ich in meinem Zustand was unterschreiben?
Mir ist mal ein Holzofen draufgefallen (10 Zentimeter höher und meine Halsschlagader ist durch) und ich bin in die Klinik gekommen. Unterschrieben habe ich was, aber was weiß ich nicht mehr. Das war mir zu dem Zeitpunkt auch fast egal.
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