Erstellt am 03.02.2025 um 19:00 Uhr von Moreno
Nein Der AG darf Euch nicht übergehen weil ihr noch keine Schulung hattet! Aber so schnell wie möglich angehen!
Erstellt am 03.02.2025 um 21:20 Uhr von Lutius Albutius
Zitat Jedocuss : ...... wir sind ein neugegründeter BR in einem Unternehmen in dem es vorher keinen gab und es gibt auch keine Gewerkschaft
Ich würde Euch dringend empfehlen, dass so viele wie möglich in die Gewerkschaft eintreten. Dann ist die Gewerkschaft im Betrieb vertreten und kann zu BR'sitzungen eingeladen werden. Darüber hinaus ist die Gewerkschaft zu Betriebsversammlungen einzuladen. Welche Gewerkschaft wär denn für Euch zuständig, bzw in welchem Wirtschaftszweig ist Euer Betrieb tätig ?
Zitat Jedocuss : Kann / sollte / muss / darf sich der BR hinsichtlich Einstellungen, Kündigung, etc befassen?
Der BR MUSS, sonst kann er gemäß §23 Betriebsverfassungsgesetz aus dem Amt gejagt werden.
Betriebsverfassungsgesetz
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Betriebsverfassungsgesetz
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Erstellt am 04.02.2025 um 08:40 Uhr von rtjum
Der AG hat euch in allen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten sofort anzuhören, egal ob ihr schon geschult seid!
Erstellt am 04.02.2025 um 12:58 Uhr von Lutius Albutius
Zitat rtjum : Der AG hat euch in allen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten sofort anzuhören, egal ob ihr schon geschult seid!
Genau so ist es. Ergänzend dazu Hat der AG insbesondere die ERZWINGBAREN Mitbestimmungsrechte des BR zu beachten. Vergleich :
Betriebsverfassungsgesetz
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Ich habe den Vollständigen Gesetzestext eingestellt, weil ich davon ausgehe, dass Ihr noch keine Kommentarliteratur zur Verfügung habt.
Erstellt am 05.02.2025 um 08:36 Uhr von Damei1981
Im Gesetz steht nichts von Schulungvoraussetzung, das der AG erst dann mit euch "sprechen" muss.
bei $102 BetrVG wäre es für den MA noch günstig, wenn der AG kündigt ohne euch gehört zu haben!