W.A.F. LogoSeminare

Fehlende Personalplanung ein Grund zur Verweigerung der Einstellung ?

B
BRMitgliedHans
Feb 2025 bearbeitet

Hallo zusammen,

unser AG bekommt es seit Jahren nicht auf die Reihe eine ordentliche Personalplanung vorzulegen. Ist dies ein valider Grund um den nächsten Antrag zur Einstellung zu blocken ? Ich fühle mich nicht ausreichend informiert da ich ja gar nicht beurteilen kann ob und wie der Neue bei uns rein passt und wie das überhaupt vorab geplant war.

31808

Community-Antworten (8)

C
celestro

30.01.2025 um 11:42 Uhr

Wie soll eine Personalplanung denn berücksichtigen, das jemand "bei Euch rein passt"?

B
BRMitgliedHans

30.01.2025 um 12:11 Uhr

Da bei uns sehr gemischt mit festen Mitarbeitern und Kontraktoren aus der Zeitarbeit gearbeitet wird, wäre schon einmal interessant vorab zu sehen ob die Stellen perspektivisch mal fest besetzt werden oder warum man da immer nur einkauft. Ich erkenne keine Strategie dahinter laufend Leute auszubilden anstatt mal welche zu nehmen die auch länger als 18 Monate bleiben. Das kann ich ja alles gar nicht beurteilen wenn mir keiner am Jahresanfang mal einen Fahrplan mit gibt...

G
ganther

30.01.2025 um 12:22 Uhr

einen echten Widerspruchsgrund nach §99 sehe ich da aber nicht...

M
Meph1977

30.01.2025 um 14:40 Uhr

Der AG ist nicht verpflichtet eine Personalplanung zu machen. Ob das jetzt Sinn macht ohne Personalplanung rumzuwurschteln steht da jetzt auf einem anderen Blatt.

LA
Lutius Albutius

30.01.2025 um 22:12 Uhr

Zitat Meph1977 : Der AG ist nicht verpflichtet eine Personalplanung zu machen.

FALSCH. Vergleich :

Betriebsverfassungsgesetz § 92 Personalplanung (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten. (2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.

Unterlässt der AG dies, dann erfüllt er

  1. Einen groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz. Vergleich :

Betriebsverfassungsgesetz § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten (1) ......... (2) ......... (3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

und

  1. Dies eventuell in Tateinheit mit der Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Vergleich :

BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 -

Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfaßt jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995- 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe). Ein Verschulden oder eine Behinde­rungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich

M
Meph1977

31.01.2025 um 00:28 Uhr

Ok du kannst Gesetze kopieren am verstehen haperts aber noch. Aus der Pflicht über Änderungen in der Personalplanung zu informieren ergibt sich noch lange keine Pflicht überhaupt eine zu machen. Existiert keine Planung ist nix da über das informiert werden müsste.

Zitat:"Ist keine Personalplanung vorhanden, kann sie vom Betriebsrat auch nicht erzwungen werden. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber jedoch Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen (§ 92 Abs. 2 BetrVG, BAG v. 19.6.1984 - 1 ABR 6/83). "

Quelle: https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/personalplanung

LA
Lutius Albutius

02.02.2025 um 13:41 Uhr

Zitat Meph1977 : Existiert keine Planung ist nix da über das informiert werden müsste.

Grundsätzlich gebe ich Dir Recht. Allerdings ist das hier zu berücksichtigen :

Zitat BRMitgliedHans : Da bei uns sehr gemischt mit festen Mitarbeitern und Kontraktoren aus der Zeitarbeit gearbeitet wird, wäre schon einmal interessant vorab zu sehen ob die Stellen perspektivisch mal fest besetzt werden oder warum man da immer nur einkauft. Ich erkenne keine Strategie dahinter laufend Leute auszubilden anstatt mal welche zu nehmen die auch länger als 18 Monate bleiben.

Wenn das Unternehmen ständig Leiharbeitnehmer eines Zeitarbeitsunternehmens einsetzt, setzt dies meiner Auffassung nach auch eine Personalplanung voraus

C
celestro

02.02.2025 um 15:25 Uhr

Verstehe ich nicht… „wir brauchen an Maschine 3 noch jemanden“, „ok, wir stellen noch einen Leiharbeiter ein“ ist keine Planung

Ihre Antwort