W.A.F. LogoSeminare

Befristungen für Rentner

VB
Vic Brom
Feb 2025 bearbeitet

Hallo !

Der AG beschäftigte Mitarbeiter bis zum Eintritt des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Der Vertrag endete gemäß einer entsprechenden Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Aufgrund Fachkräftemangels wird der AN befristet für 2 Jahre eingestellt, um im Rahmen einer Beschäftigung auf Basis deutlich verringertet Stundenzahl "auszuhelfen". Dieser Vertrag wird wiederum befristet verlängert. (Grund unbekannt)

Meine Frage: Sind solche Frist-Verlängerungen bei Rentnern zulässig, oder begründet sich hier ein weiterer Dauerbeschäftigungsanspruch?

Aspekte dabei sind:

  • Der ursprüngliche Vertrag wurde nicht verlängert, sondern ein neuer Vertrag gemacht
  • Die Befristung von Rentnern stellt wohl keine Altersdiskriminierung dar, wie ich gelesen habe, weil diese ja durch die Rente abgesichert seien
  • Im Teilzeitbefristungsgesetz finde ich nichts zu Sonderregelungen für Rentner.

Könnt ihr mir Licht ins Dunkel bringen? Eine weitere Verlängerung ist prinzipiell von allen Seiten gewünscht, jedoch steht derzeit die Angst im Raum, hier ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen.

18204

Community-Antworten (4)

C
celestro

30.01.2025 um 16:19 Uhr

VB
Vic Brom

30.01.2025 um 21:05 Uhr

Das hatte ich auch gelesen, aber so verstanden, dass es hier um die Verlängerung eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses geht. In unserem Fall ist das alte Arbeitsverhältnis ausgelaufen und ein neues, befristetes begründet worden. Macht das keinen Unterschied?

C
celestro

30.01.2025 um 22:15 Uhr

"Macht das keinen Unterschied?"

Meiner Meinung nach nicht! Aber wenn der AG da ein Problem sieht, muss er mit einem Anwalt reden (und dafür Geld ausgeben).

OH
Olav HB

03.02.2025 um 12:23 Uhr

Es ist in diesem Fall darauf zu achten, dass die BEfristung nach §14 Abs. 2, Pt 6 TzBfG erfolgt. Diese Befristung mit Sachgrund ist dann möglich, und zwar auch länger als 2 Jahre. Eine Befristung nach § 14 Abs 2 Satz 1 TzBfG (sachgrundlose Befristung) ist NICHT zulässig (Satz 2). Wird ein Vertrag nach § 14 (2) abgeschlossen und liegt eine Vorbeschäftigung vor, so ist der Vertrag als solches wirksam, nur die Befristung nicht. Vereinfacht gesagt, man hat (wieder) ein unbefristeten Arbeitsvertrag.

Ihre Antwort