Einsicht in Bewerbungsunterlagen
Hallo,
meines Wissens darf der Betriebsrat die Einsicht in Personalakten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers vollziehen. Geht man nun davon aus, dass Bewerbungsunterlagen ebenfalls als Teil der Personalakte anzusehen sind, so dar der Betriebsrat auch die Bewerbungsunterlagen nicht ohne Zustimmung einsehen. Ist das korrekt? Wie ist dazu die Rechtsgrundlage, vor allem auch hinsichtlich Datenschutz und Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers?
Der Hintergrund dieser Frage ist, dass unser Betriebsrat Motivationsschreiben von Bewerbern sehen möchte, die sich intern bei uns auf eine ausgeschriebene Leitungsposition beworben haben. Der Vorsitzende des Betriebsrates ist einer dieser Bewerber und wurde NICHT für die Leitungsstelle ausgewählt.
Ich danke vielmals im Voraus.
Community-Antworten (6)
28.01.2025 um 15:55 Uhr
Bewerbungsunterlagen, die für den Prozess des §99 BetrVG relevant sind, darf der BR selbstverständlich einsehen.
28.01.2025 um 17:50 Uhr
"Zu den vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Lichtbild, und Zeugnisse des Bewerbers.
Vorzulegen sind grundsätzlich auch solche Unterlagen, die der Arbeitgeber anlässlich einer Bewerbung über die Person des Bewerbers gefertigt hat. Dies sind vor allem Schriftstücke, die der Arbeitgeber allein oder zusammen mit dem jeweiligen Bewerber erstellt hat, um auf ihrer Grundlage seine Auswahlentscheidung zu treffen, wie etwa Personalfragebögen, standardisierte Interview- oder Prüfungsergebnisse oder schriftliche Protokolle über Bewerbungsgespräche." ifb
Also ja, auch die Motivationsschreiben sind vorzulegen.
28.01.2025 um 20:27 Uhr
@Rudi Radeberger, gibt es dazu Urteile??
28.01.2025 um 21:00 Uhr
Muss der Betriebsrat nicht die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen, wenn personenbezogene Daten, also auch Bewerbungsunterlagen, eingesehen werden wollen? Wie verhält es sich hier mit der DSGVO bzw. dem Recht des Arbeitnehmers zum Schutz seiner personenbezogenen Daten?
28.01.2025 um 22:54 Uhr
Was an "Bewerbungsunterlagen, die für den Prozess des §99 BetrVG relevant sind, darf der BR selbstverständlich einsehen." hast Du nicht verstanden?
Der BR darf personenbezogene Daten immer dann einsehen, wenn es für seine Arbeit notwendig ist. In die Personalakte muss der BR normalerweise nicht gucken und daher gibt es eine spezielle Regelung dafür (das ein BRM "mitgucken" darf, wenn der AN das will).
P.S. diese "Motivationsschreiben" musste jeder Bewerber einreichen?
29.01.2025 um 17:16 Uhr
@sbvfrank
BAG, Beschluss vom 17.06.2008, 1 ABR 20/07 BAG, Beschluss vom 14.12.2004, 1 ABR 55/03 BAG - , Beschluss vom 14. April 2015 – Az.: 1 ABR 58/13
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