Bewerbung auf eigene Stelle – Widerspruchsgrund nach 99 (2)?
Freue mich über zweite Meinungen – erst der Fall:
Eine (Zusatz)Funktion einer unserer Abteilungen wurde mit Arbeitsplatzbeschreibung intern ausgeschrieben. Einige Kollegen aus der Abteilung haben sich drauf beworben, andere wurden zur Bewerbung.... naja aufgefordert, darauf hingewiesen mit dem Tipp, sie sollten sich drauf bewerben. Letztere sind aber irritiert, weil sie diese Funktion offiziell-inoffiziell (wurde so in der Vergangenheit in Dienstplänen geplant/markiert) schon inne hatten und die Funktion ausgeführt haben, auch wenn das nie vertraglich vereinbart wurde. Sie haben diese Arbeit, die ausgeschrieben wird, jedenfalls schon gemacht, sollen sich aber jetzt darauf bewerben, wie andere auch. Am Ende werden wohl alle die Stelle bekommen – soweit so gut. Letztere haben dann einen Vertrag, aber auch mehr Aufgaben, als sie bis jetzt hatten.
Wir im BR meinen, dass das ein Zustimmungsverweigerungsgrund ist. Damit kann der Kündigungsschutz umgangen werden und den Letzteren entstehen dadurch Nachteile, § 99 (2) 1., 3. und 4. BetrVG.
Jetzt die Frage/n:
- Ist das ein Zustimmungsverweigerungsgrund?
- Betrifft die Verweigerung dann alle Bewerbungen, oder nur die derjenigen, die die Funktion schon inne haben?
Community-Antworten (6)
27.01.2025 um 18:48 Uhr
wie kommt ihr auf den Blödsinn mit dem KSchutz?
27.01.2025 um 19:43 Uhr
Ich verstehe deine Frage so: Z.B. Ein Hausmeister bewirbt sich auf die Stelle als Sicherheitsbeauftragter obwohl er diese Aufgaben in der Vergangenheit schon übernommen hat? Wird ihm die so ausgeschriebene Stelle nun übertragen hat das doch nur Vorteile:
- er wird für die bislang übernommen Arbeiten bezahlt und (hoffentlich) auch geschult
- der Betrieb hat die rechtlichen Vorgaben erfüllt Deshalb frage ich mich, weshalb ihr als BR euch dagegen stellen wollt (so kommt dein Schreiben bei mir nämlich an…)? Oder meintest du was ganz anderes?
28.01.2025 um 08:43 Uhr
Verstehe ich das richtig: der Arbeitgeber möchte eine notwendige Funktion jetzt definieren und fest besetzen und macht dafür eine Ausschreibung. Gleichzeitig spricht er die in seinen Augen richtigen Kandidaten an, damit sie sich auf die Stelle bewerben.
So weit, so gut. Jetzt beginnt das normale Bewerbungsverfahren und am Ende gibt es ein paar Leute, die diese Stelle in Zukunft besetzen werden und ein paar gehen leer aus.
Zum einem finde ich es gut, das auch solche Stellen ausgeschrieben werden, da sich da auch manchmal Kollegen zeigen, die mehr erreichen wollen, die aber unter dem Radar des Arbeitgebers liefen.
Ich weiß nicht, wie ihr auf eine Unterlaufung des Kündigungsschutzes kommt, ich sehe das nicht.
Und das nicht gewähren eines Vorteils (Versetzung auf eine bessere Stelle) ist kein Nachteil für die anderen. Ansonsten würde es ja nur dann eine personelle Maßnahme geben können, wenn es immer nur einen Bewerber gäbe.
Ich sehe hier keine Verweigerungsgründe in den fakten, die du geschildert hast.
28.01.2025 um 10:07 Uhr
Das mit dem Kündigungsschutz musst du nochmal erklären. Sie sind ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt, eine Vertragsänderung unterbricht die Betriebszugehörigkeit nicht.
28.01.2025 um 11:12 Uhr
Zum Kündigungsschutz hatten wir das gelesen: https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/mitarbeiter-werden-genoetigt-sich-auf-die-eigene-stelle-neu-zu-bewerben.html https://rvk.law/stellenbesetzungsverfahren/ https://www.focus.de/finanzen/experts/verkappter-rausschmiss-fieser-trick-arbeitgeber-zwingen-mitarbeiter-sich-auf-eigene-stelle-zu-bewerben_id_6723734.html
Die ausgeschrieben Stelle bzw. Arbeitsplatzbeschreibung enthält mehr Aufgaben, als die bestehende und seit mehreren Jahren ausgeübte Funktion aktuell innehat.
@Lotsenbraut 05 So in etwa, aber dazu kommen jetzt noch ein paar weitere Hausmeister, die bisher keine Sicherheitsbeauftragten sind. Und der Aufgabenumfang des Sicherheitsbeauftragten wird auch erweitert. Eine Schulung ist nicht vorgesehen (aber es geht bei uns auch nicht um die Funktion des Sicherheitsbeauftragten).
28.01.2025 um 12:44 Uhr
Fragt beim Arbeitgeber im Rahmen der Personalplanung nach, wie es sich genau mit den Stellen verhält.
Deine Links erklären zwar, wie du auf den Kündigungsschutz kommst, für mich erklären die Links aber nicht, wie die auf den Kündigungsschutz kommen. Nur weil ich mich auf eine neu geschaffene Stelle bewerbe, verliere ich ja nicht meinen Kündigungsschutz.
Kleines Beispiel: MA A mit Gehalt X darf, laut Stellenbeschreibung MA B mit Gehalt Y vertreten. Laut TV bekommt MA A erst dann mehr Geld, wenn er MA Y mindestens eine bestimmte Zeit vertreten hat. AG und Betriebsrat sind sich einig, das diese Lösung nicht optimal ist. Sie vereinbaren die Schaffung einer neuen Stelle, die für das Gehalt Z immer Vertretung für die MA B sind. Diese MA bekommen dazu noch einige zusätzliche Aufgaben. Die Stelle wird ausgeschrieben. MA A kann sich auf die Stelle bewerben oder eben nicht, seine freie Entscheidung. Aus dem Bewerberpool werden dann (hoffentlich) die geeigneten Bewerber auf die neu geschaffene Stelle versetzt.
Hat sich der AG gegen MA A entschieden, bleibt er auf seiner Stelle und er muss in meinem Beispiel auch keine Vertretung mehr machen (Eingruppierung hängt nicht nur an der Vertretungsfunktion).
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