W.A.F. LogoSeminare

Rückfrage zur Rückstufung beim neuen Dienstleister

B
Barrafranca2025
Jan 2025 bearbeitet

Hallo zusammen,

Am Freitag habe ich ein Schreiben von meiner Zeitarbeitsfirma XXX erhalten. Laut meinem Arbeitsvertrag sollte ich in die Entgeltgruppe EG 9 eingestuft sein (BAB-Tarif) . Nun habe ich jedoch ein Schreiben erhalten, in dem mir mitgeteilt wird, dass ich auf EG 8 herabgestuft werde.

Meine Frage: Ist eine solche Herabstufung rechtlich zulässig, insbesondere vor dem Hintergrund das ich im Arbeitsvertrag folgender Punkt steht : 4. Eingruppierung; Vergütung 4.1 4.2 Entsprechend der in Punkt 1. genannten Tätigkeit sind Sie gemäß ERTV BAP in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert; das sind derzeit EUR 26,85 brutto pro Stunde (entspricht durchschnittlich EUR 4.653,91 pro Monat). Wir bezahlen Sie zusammenfassend übertariflich wie folgt: brutto EUR 4.653,91 Basisentgelt pro Monat + Übertarifliches Entgelt brutto EUR 1.096,09 = MONATSGEHALT BRUTTO EUR 5.750,00 Unabhängig von Ziff. 4.1 erhalten Sie von uns monatlich stets EUR 5.750,00 brutto, und zwar monatlich zum Monatsende bargeldlos auf ein von Ihnen zu benennendes Bankkonto per Überweisung. 4.3 Ferner erhalten Sie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich EUR 13,50, sobald Sie einen entsprechenden Vertrag benennen und nachweisen. 4.4 Die Differenz zwischen dem Tarifgehalt gemäß Ziff. 4.1 und dem vereinbarten monat- lichen Bruttoentgelt gemäß Ziff. 4.2 verrechnen wir mit dem einsatzbezogenen Zu- schlag nach § 4 ETV BAP, tariflichen Branchenzuschlägen nach § 6 ETV BAP, Mehr- arbeits-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen nach § 7 MTV BAP, Wegezeitver- gütungen nach § 8.3 MTV BAP, mit den Jahressonderzahlungen nach § 15 MTV BAP, mit künftig tariflich vereinbarten Sonderzahlungen sowie mit Tarifentgel- terhöhungen (auch aufgrund der Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe/Höhergrup- pierung).

Ist es hier verbindliche Vorgaben, die den Dienstleistern erlauben oder vorschreiben, die Entgeltgruppen zu ändern?

Ich habe den Eindruck, dass diese Änderung möglicherweise dazu dient, Kosten zu reduzieren, und würde das gerne geklärt wissen.

Firma ist in der IG-Metall.

Vielen Dank für Infos und Tipps, wie ich vorgehen kann.

34606

Community-Antworten (6)

M
Moreno

21.01.2025 um 09:14 Uhr

Der AG kann ja nicht einseitig einfach einen Vertrag ändern! Ab zum Rechtsanwalt!

C
celestro

21.01.2025 um 09:31 Uhr

eine Firma kann nicht in der Gewerkschaft sein, höchstens die AN.

Davon abgesehen stimme ich meinem Vorredner zu.

OH
Olav HB

21.01.2025 um 11:40 Uhr

Wir sind hier bei der Arbeitnehmerüberlassung. Der Arbeitgeber ist also frei in der Gestaltung der Vergütung, mit der Einschränkung, dass ab dem ersten Tag einen Anspruch auf gleiche Bezahlung wie bei dem Entleiher gilt (§8 AÜG). Dies ist ein Mindestanforderung, der AG kann also entscheiden, mehr zu zahlen (und wie die das dann vom Entleiher refinanziert bekommen ist dem AN egal). In diesem Fall ist ein Vertrag abgeschlossen, worin Bruttoentgelt von € 5.750 zugesagt wird. Zwar werden vorher einige Zahlen genannt, aber am Ende steht (jedenfalls lt TS) diesen Betrag. Das ist dann auch, was der AN erwarten darf. Will der AG diese Vergütung ändern, dann muss hierzu eine Änderung des Vertrags folgen. Das geht nicht einseitig. Die vom AG vorgelegte Änderung würde ich widersprechen unter dem Hinweis auf dem Arbeitsvertrag und dann eben abwarten, bis die erste Abrechnung erfolgt. Dann gibt es zwei Optionen:

  1. der AG zahlt den vertraglich vereinbarten Betrag, dann ist der Kuchen gegessen (solange wie er den weiter zahlt), oder
  2. der AG zahlt nicht wie vereinbart. Dann muss man tatsächlich die differenz geltent machen (schriftlich) und den AG auffordern, diesen Differenz nachzuzahlen. Tut er das nicht, bleibt nur entweder Klage, Kündigen oder beides.

die letzte Aussage "Firma ist in der IG-Metall" interpretiere ich so, dass es für den Entleiher einen Tarifvertrag gibt. Das kann ein Branchentarifvertrag oder ein Haustarifvertrag sein. Die Eingruppierung erfolgt dann beim Entleiher nach der im Tarif vereinbarten Entgeltordnung.

W
WiederDa

22.01.2025 um 07:44 Uhr

Ich würde an deiner Stelle der IGM beitreten und mich dort beraten lassen. Die haben die Spezialisten dort. Dieses hier ist ein Forum für Betriebsratsfragen, deine Frage geht ehr in Richtung Arbeitsrecht. Die Antworten, die du erhalten hast, sind aber gut, insb. das beschriebene Vorgehen von Olav HB.

I
Iawtpl

22.01.2025 um 08:38 Uhr

Leider wird folgendes ignoriert:

Entsprechend der in Punkt 1. genannten Tätigkeit sind Sie gemäß ERTV BAP in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert; das sind derzeit EUR 26,85 brutto pro Stunde

Ändern sich die in Punkt 1 genannen Tätigkeiten, greift auch die Eingruppierung nicht mehr.

M
Moreno

22.01.2025 um 09:19 Uhr

Nicht auf lawtpl hören ist nur ein uns bekannter Troll! Unabhängig von Ziff. 4.1 erhalten Sie von uns monatlich stets EUR 5.750,00 brutto....

Ihre Antwort