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Datenschutzgesetz bei online Mitarbeiterbeurteilung?

F
Flo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

mein Arbeitgeber möchte ein System zur Mitarbeiterbeurteilung einführen. Die Leistungsbeurteilung findet sowohl vom Mitarbeiter als auch von den Vorgesetzten online über einen Dienstleister statt.

Um den Text jetzt etwas kürzer zu fassen: Der Dienstleister hat mir das Konzept vorgestellt und inhaltlich ist das absolut sinnvoll. Ich bin auch davon überzeugt, dass die Daten dort sicher sind. Dennoch kommen ein paar Fragen auf:

  • Muss jeder Mitarbeiter dieser Praxis der online Beurteilung zustimmen? So wie es im BDSG geregelt ist, sobald es um das Speichern von personenbezogenen Daten (in dem Fall Name, Email und Beurteilung) geht? Oder kann ich das als BR über eine Betriebsvereinbarung allgemein regeln?
  • Hat der Mitarbeiter das Recht zur Löschung der Daten so wie im BDSG angegeben? Oder ist dies nicht möglich, da es sich um betriebsinterne Daten handelt, die einer "normalen" Leistungsbeurteilung bis auf den Punkt der online Erhebung gleichen?
  • Muss ich auf eine bestimmte Passage im Vertrag des Dienstleister bestehen, um die Datensicherheit zu gewähren?

Vielen, vielen Dank schon mal im Voraus.

Beste Grüße Flo

4.41902

Community-Antworten (2)

J
Jube

20.01.2009 um 16:04 Uhr

@ Flo Du wirst als BR kaum Einfluss auf den Vertrag mit dem Dienstleister haben können. Was sagt denn Euer Datenschutzbeauftragter dazu? Erst mal den und vielleicht auch die Gewerkschaft fragen, Vielleicht hat der Dienstleister auch eine eigene Website, manchmal stehe da Referenzen drauf, Kontakte herstellen. Ich denke darauf basierend dann eine BV erstellen. Bis dahin/zum Abschluss einer BV die Zustimmung nach § 87 BetrVG verweigern.

F
Flo

20.01.2009 um 16:15 Uhr

@Jube: Vielen Dank erstmal für die Antwort. Das ist schon durchaus hilfreich.

Unser Datenschutzbeauftragter ist derzeit in Urlaub bzw. Reha. Der wird noch ein bisschen ausfallen :( Deswegen wollte ich mich hier mal umhören. Wie gesagt ich bin dem Ganzen eigentlich positiv gegenüber eingestellt, weil es wirklich sinnvoll ist und den Verwaltungsaufwand erheblich verringert und gleichzeitig viel effektivere, fairere Beurteilungsgespräche zulässt. Ich kann also in einer BV regeln, dass die Daten auch bei dem externen Dienstleister gespeichert werden und nicht jeder einzelne Mitarbeiter zustimmen kann/muss?

Geht das auf Basis des §4 (1) des BDSG der wie folgt lautet: "(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat"?

Nochmal vielen Dank und beste Grüße Flo

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