Dienstreisen im mobilen Arbeiten
Unsere Belegschaft arbeitet seit Corona zum größten Teil mobil (kein fester Standort vorgegeben). Nur vereinzelte MA arbeiten wieder fast zu 100 % im Büro. Die Geschäftsleitung wünscht sich insgesamt wieder mehr, aber keine 100 %ige Büropräsenz. Nach Verkleinerung der Büroräume ist das auch nicht mehr möglich.
Vom BR wurde nun ein BV-Vorschlag erarbeitet, in dem auch Dienstfahrten definiert wurden. Grundsätzlich sind aus BR-Sicht Fahrten zwischen Büro und mobilem Arbeitsplatz/Homeoffice gleichbedeutend mit Fahrten zur 1. Arbeitsstätte und somit Privatfahrten bzw. Freizeit. Dazu zählen auch eigenverantwortliche, untertägige Ortswechsel von MA. Nur für einen Fall hatten wir die Fahrten zum/vom Büro als Dienstfahrt definiert, nämlich wenn der MA nach Beginn der Arbeit am mobilen Arbeitsplatz auf Anweisung (eines Vorgesetzten) im Büro erscheinen soll.
Die Geschäftsleitung ist dagegen der Meinung, dass Fahrten zwischen mobilem Arbeitsort und Büro des Arbeitgebers ausnahmslos als Privatfahrten anzusehen sind.
Kann uns hierzu jemand, mit Hinweis auf entsprechende Gesetze, Klarheit verschaffen?
Aufgrund der Antworten hier ein paar Zusatzinfos:
- im Arbeitsvertrag ist explizit keine 1. Arbeitsstätte definiert.
- der AG stimmt mobiler Arbeit grundsätzlich zu und mit der BV will der BR die Bedingungen dafür regeln.
Community-Antworten (11)
14.08.2024 um 16:43 Uhr
Da bin ich bei der Geschäftsleitung.
§2 des BRKG definiert die Dienstreise als Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte.
Dort steht nicht, dass eine Fahrt zwischen der Wohnung oder nicht definierter Mobilarbeitsstelle und erster Tätigkeitsstätte plötzlich zur Dienstfahrt wird, nur weil sie auf dem von dir beschrieben Wege zustande kommt.
Es gibt meiner Meinung nach keine rechtliche Grundlage für euer Ansinnen.
14.08.2024 um 17:20 Uhr
In den meisten Fällen ist es so, dass das Thema mobiles Arbeiten ziemlich neu ist, und im älteren AV eine konkrete Arbeitsstätte definiert ist. Die Fahrt zu dieser Arbeitsstätte ist demnach stets Privatvergnügen und über die Pendlerpauschale abzurechnen. Als Dienstreise zählen dann Fahrten, die angeordnet werden und über diese Strecke hinausgehen.
Das entspricht ja auch der Sichtweise des AG. Natürlich kann der BR was anderes vorschlagen, und wenn der AG sich im Sinne einer Besserstellung der AN darauf einlässt ist es gut. Aber einen Anspruch sehe ich hier nicht.
15.08.2024 um 13:05 Uhr
Hallo zusammen, vielen Dank für die schnellen Antworten. Wie sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag keine 1. Arbeitsstätte festgelegt ist? Gewohnheitsmäßig stellt inzwischen für die meisten MA der mobile Arbeitsort die 1. Arbeitsstätte dar.
15.08.2024 um 13:35 Uhr
Hallo zusammen,
herzlichen Dank für die schnellen Antworten. Wie sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag keine 1. Arbeitsstätte definiert ist und die MA inzwischen seit mehreren Jahren mehrheitlich und überwiegend mobil arbeiten?
Vielen Dank vorab.
15.08.2024 um 20:46 Uhr
Ich denke hier gibt es keinen direkten Anspruch. Andererseits ist meines Erachtens aber auch die Tatsache, dass der Chef die Mitarbeiter aus dem mobilen Arbeiten herbeordert mitbestimmungspflichtig. Falls es hierzu noch keine BV gibt, könnte sowas ja Teil der Verhandlungsmasse werden.?
16.08.2024 um 10:54 Uhr
@Melfice
Ich wüsste nicht woraus ich die Mitbestimmung herleiten würde und wäre da eher beim Direktionsrecht. Das wäre aus meiner Sicht nur dann der Fall, wenn er mit der Rückbeorderung in den Betrieb gegen eine BV verstoßen würde.
Ist nichts geregelt, besteht kein grundsätzliches Recht auf Home Office. Dann wüsste ich auch nicht, woraus ich ein MBR herleiten sollte.
Zumal ich, wie bereits oben beschrieben, in den meisten Fällen einen vertraglich vereinbarten Einsatzort im Betrieb vermuten würde, so dass eine Rückbeorderung noch nicht einmal im Widerspruch zum AV stünde.
LAG 3 SaGa 13/21 geht da in eine ähnliche Richtung.
Man könnte natürlich das "billige Ermessen" des AG hinterfragen und versuchen eine Einzelfallentscheidung herbeiführen. Viel Hoffnung hätte ich da aber nicht. Vermutlich würde die Begründung ausreichen, die konstruktive Zusammenarbeit im Team würde durch das Home Office gestört.
16.08.2024 um 11:48 Uhr
@celestro Der Arbeitgeber ermöglicht hier aber offenbar mobiles Arbeiten. Daher sehe ich hier durchaus eine Mitbestimmung in der der Frage des "wie". Wenn kein mobiles Arbeiten besteht, ist natürlich die Frage ob man vom mobilen Arbeiten herbeordert werden kann per se hinfällig. Wenn der AG sagt :"Ich erlaube mobiles Arbeiten", müssen meinem Verständnis nach erstmal alle Modalitäten mit dem BR verhandelt werden. Unter diese fällt auch der Wunsch den MA aus dem mobilen Arbeiten herbeorden zu können. Natürlich kann der AG dann mobiles Arbeiten abschaffen. Er kann aber nicht sagen: " Es gibt mobiles Arbeiten und ich darf die Leute herbeordern" ohne sich zuvor auf diese Modalität mi dem BR geeinigt zu haben.
16.08.2024 um 12:19 Uhr
@Melfice
Ganz unwichtig ist ja auch nicht, auf welcher Grundlage die HomeOffice-Möglichkeit geschaffen wurde.
Bei manchen ist es ein Überbleibsel aus der Pandemie. Da wurden ja z.B. die Grenzen des Weisungsrechts ausgehebelt, weil die Belange der Belegschaft höher angesehen wurden. Manche sind so bis heute ohne jegliche Regelung im HomeOffice. Dass diese zurückbeordert werden können, ist für mich unstrittig. Oder allgemein formuliert: übt der AG rechtskonform ein Weisungsrecht aus, kann er dies auch einseitig umkehren.
Für alles weitere wäre interessant, was im AV steht oder ob über den AV hinausgehend noch einzelvertragliche Regelungen getroffen wurden, wenn es vermutlich schon keine BV gibt. Auch dann wäre der BR raus.
Wenn der AG §106 GewO gezogen hat und hier über das Ziel hinausgeschossen ist, dann ist die Anweisung ohnehin nichtig und der MA müsste sowieso im Betrieb arbeiten.
16.08.2024 um 19:29 Uhr
@Muschelschubser
Ich denke, hier muss der AG aber mal eindeutig Farbe bekennen.
Man fragt ihn: "Bietest du mobiles Arbeiten an?"
Antwort: nein Tja, dann ist die Sache halt leider gegessen.
Antwort: ja Dann kann man durchaus fordern, dass über das "wie" gesprochen wird. Und das herbeordern fällt dann darunter.
Er darf meiner Meinung nach mobiles Arbeiten nicht unter einer solchen Bedingung anbieten. Entweder er bietet es an oder nicht. Und wenn er es tut, DANN wird erst über die Bedingungen verhandelt.
Das ganze setzt natürlich voraus, dass man über eine starke Verhandlungsbasis verfügt. Wenn der AG befürchten muss, dass bei keinerlei mobilen Arbeiten die halbe Belegschaft kündigt.
19.08.2024 um 10:18 Uhr
Wenn der AG "ja" sagt, muss man sogar Regelungen einfordern.
Zum einen lässt sich so das Einverständnis der Arbeitnehmer dokumentieren. Zum anderen, und das kommt relativ frisch aus einem Lehrgang für Arbeitssicherheit, kann es u.U. zu Streiffällen beim Unfallschutz kommen.
19.08.2024 um 12:01 Uhr
Hallo zusammen, vielen Dank für die unterschiedlichen Sichtweisen. Hier ein paar Zusatzinfos:
- im Arbeitsvertrag ist explizit keine 1. Arbeitsstätte definiert (da früher projektbedingt oft bei den Kunden)
- der AG stimmt mobiler Arbeit grundsätzlich zu und die BV soll die Bedingungen dafür festlegen.
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