Arbeitszeitverlegung durch Standortwechsel
Der Arbeitgeber ist umgezogen, in der Zeit konnte eine Woche nicht gearbeitet werden. Es wurde eine Arbeitszeitverlegung der Woche auf 5 Pflicht Samstage verlegt. Ich war in der Zeit durch eine Krebsbehandlung Langzeit erkrankt und zu diesem Zeitpunkt im Krankengeld. Jetzt verlangt mein Arbeitgeber, daß ich diese verlegte Woche an 5 Samstagen nachhole. Ist das rechtens? Dadurch werde ich doch sehr benachteiligt. Ich muss durch das Krankengeld Steuern nachzahlen und die verlegte Woche wird auch zu ? versteuert. Die Zeit in der ich krank war bekam ich 60% . Jetzt soll ich 5 Tage à ? ableisten.
Community-Antworten (15)
13.01.2025 um 14:34 Uhr
Da du bereits im Krankengeld warst, bestand für diese Zeit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt und somit auch keine Verpflichtung die verlegte Arbeitszeit nachzuholen.
Ich würde damit zum Fachanwalt gehen.
13.01.2025 um 15:35 Uhr
Zitat Johanna5 : Der Arbeitgeber ist umgezogen, in der Zeit konnte eine Woche nicht gearbeitet werden. Es wurde eine Arbeitszeitverlegung der Woche auf 5 Pflicht Samstage verlegt. ..........Jetzt verlangt mein Arbeitgeber, daß ich diese verlegte Woche an 5 Samstagen nachhole.
Die 5 "Pflicht Samstage" kann sich der AG in die Haare schmieren. Wenn er glaubt, seinen Betrieb an einem anderen Standort zu verlegen, kann er dies ja tun. Wenn er Euch deshalb eine ganze Woche nicht beschäftigen kann, dann muss er Dir nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges nach §615 BGB den Lohn für die ausgefallenen Stunden trotzdem zahlen. Vergleich :
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Hierzu das Bundesarbeitsgericht
BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 679/97
Leitsätze :
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Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin gesehen, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
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Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).
Wenn der AG wegen des Umzugs den AN 5 "Pflicht Samstage" aufbrummt, dann verlagert er also sein Betriebsrisiko rechtswidrig auf den Rücken der AN.
Hierzu noch folgende Fragen :
- Wie viele MA beschäftigt der Betrieb ?
- Existiert ein Betriebsrat ?
- Bist Du Mitglied einer Gewerkschaft ?
13.01.2025 um 15:39 Uhr
Johanna5 war im Krankengeld, da gibts nichts mit Annahmeverzuges nach §615 BGB
13.01.2025 um 15:47 Uhr
Ja genau , ich war im Krankengeld. Meine Kollegen wurden weiterhin bezahlt. Es geht da nur um Kollegen die Langzeit erkrankt waren und zu dem Zeitpunkt Krankengeld bekamen.
13.01.2025 um 15:48 Uhr
"Johanna5 war im Krankengeld, da gibts nichts mit Annahmeverzuges nach §615 BGB"
Richtig, aber vielleicht nützt die Information ja ihren Kollegen.
Einfach mal - falls vorhanden - den BR drauf stoßen, der ist ja für den kollektiven Bezug zuständig. Wenn es einen gibt, warum hat er das so mitgetragen?
13.01.2025 um 15:53 Uhr
@Muschelschubser schon klar, aber er schreib "muss er Dir", nicht das Johanna5 das falsch versteht.
13.01.2025 um 16:09 Uhr
das wäre eine Betriebsänderung nach §111 und Interessen- und Sozialplanpflichtig nach §112.
Müssen die Samstag als Überstunden nachgearbeitet oder als Ersatz für die Woche wo der AG umgezogen ist?
Für dich ist klar. du hattest zu der Zeit ein ruhendes Arbeitsverhältnis und hattest die Woche keine Arbeitspflicht und wurdest von ihm garnicht bezahlt
13.01.2025 um 17:39 Uhr
Zitat Kehler : Johanna5 war im Krankengeld, da gibts nichts mit Annahmeverzuges nach §615 BGB
Völlig richtig. Hatte ich total verschwitzt.
Zitat Kehler : Ich würde damit zum Fachanwalt gehen.
Das halte ich allerdings schon wegen der eindeutigen Sach- und Rechtslage für übertrieben. Denn wenn Johanna dies tut, wirds am Ende teurer, als die ganze Sache wert ist. In erster Instanz zahlt jede Partei ihre Kosten selbst. Egal, wer verliert, oder gewinnt. Deshalb empfehle ich das hier :
Wenn ein z.B. gekündigter AN weder Gewerkschaftsmitglied oder rechtschutzversichert ist, kann er eine Klage bei der Rechtsantragstelle des für ihn zuständigen Arbeitsgerichts zu Protokoll geben. Die dortigen Rechtspfleger helfen auch bei der Formulierung der Klageschrift und deren Weiterleitung an die zuständige Kammer. Eine Rechtsberatung und/oder Einschätzung der Erfolgsaussicht der angestrebten Leistungsklage wird jedoch nicht erteilt. Die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts darf keine Rechtsberatung erteilen. Du musst natürlich Deinen Arbeitsvertrag und am besten alle Deine bisherigen Lohnabrechnungen mitbringen. Die Sache ist für den jedoch für Dich kostenlos. Es können allenfalls Gebühren in überschaubarer Größenordnung anfallen
14.01.2025 um 09:36 Uhr
Wenn man zum Anwalt geht heißt das nicht gleich das man vor Gericht geht. Aber ein Fachanwalt kennt sich besser aus als wir hier und die Erstberatung ist meistens, wenn man eine Versicherung hat, kostenlos.
14.01.2025 um 09:52 Uhr
Danke euch. Ich habe heute morgen erfahren, dass zwei Kollegen diese Pflicht Samstage nicht ableisten müssen.Die waren ebenfalls Langzeit erkrankt. Die Begründung war, daß sie länger als 6 Wochen krank waren. Damit haben die sich ins eigene Fleisch geschnitten. Der BR weiß das und rät mir notfalls zu klagen. Habe jetzt Rechtsabteilung der Gewerkschaft eingeschaltet.
23.01.2025 um 09:51 Uhr
@Schlaumeier38 Die Woche wird als Verlege Schicht auf Pflicht Samstage gelegt. Der Personalchef meint , es spiele keine Rolle wer mich in der Zeit bezahlt hat. Das monetäre wird in diesem Fall nicht in Betracht gezogen. Ich finde das schon unterirdisch weil ich zu der Zeit in Chemotherapie war und es jetzt nacharbeiten soll. Das kann er sich ja dann zu jeder Zeit so zu Recht legen. Der BR meint nur er informiert sich mal. Das geht jetzt seit Wochen so. Werde mal Rat beim Fachanwalt einholen.
23.01.2025 um 17:36 Uhr
Wie ist es mit MA die nicht mehr da sind bzw. Damals noch nicht dawaren?
Du hattest ein "ruhendes Arbeitsverhältnis"
23.01.2025 um 17:53 Uhr
Da ich noch nicht ausgesteuert war , war es kein ruhendes Arbeitsverhältnis. Diese Regelung betrifft alle Kollegen die vor April 2024 in der Firma beschäftigt sind und alle die im Krankengeld waren.
23.01.2025 um 17:55 Uhr
Der BR hat eine Absprache mit der Geschäftsleitung getroffen , daß alle die arbeitsunfähig waren , diese Samstage nach holen müssen. Kann man das anfechten? Oder gibt es ein Gesetz dazu? Ich finde leider nichts hilfreiches. In meinen Recherchen finde ich nur Regelungen bei Lohnfortzahlung.
23.01.2025 um 18:25 Uhr
Der BR kann hier für die AN überhaupt keine Absprache treffen.
Nochmal! Der AG kann weder für gesunde AN, noch für arbeitsunfähige AN hier irgendwelche "Nacharbeit" einfordern.
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