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Standortwechsel und Sozialplan - was tun, wenn die Geschäftsleitung keinem Sozialplan zustimmt?

T
tortugarot
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

unser BR hat einstimmig per Beschluss einem Standortwechsel des Unternehmens zugestimmt. Der Beschluss enthielt zudem einen Passus über Nachverhandlungen mit der Geschäftsleitung im Bezug auf den Umzug und die damit ggf verbundenen Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter (sprich: es soll ein Sozialplan mit der Geschäftleitung ausgehandelt werden). Sprich die Umzugs-Zustimmung seitens des BR ist so zu lesen, dass sie nur Bestand hat, wenn die Geschäftleitung in ernsthafte "Sozialplan"- Verhandlungen mit dem BR eintritt. Unsere Frage hier lautet nun wie folgt: was können wir als BR tun, wenn die Geschäftsleitung hier keinen Bedarf für diese Nachverhandlungen sieht bzw. keinem Sozialplan zustimmt? Welche rechtliche Handhabe haben wir als BR hier?

Vielen Dank vorab für Eure Hilfe und Antworten.

7.07704

Community-Antworten (4)

W
Werner

29.05.2008 um 12:44 Uhr

Hallo Jutta, Okay dann hier etwas detailierter. Unternehmer und Betriebsrat sind nach § 112 BetrVG verpflichtet, einen sog. Interessenausgleich über die Betriebsänderung herbeizuführen. Es soll Einigkeit darüber erzielt werden, ob, wann und in welchem Umfang die Betriebsänderung durchgeführt wird. Eine Betriebsänderung, die ohne den Versuch eines Interessenausgleichs durchgeführt wird oder bei der der Unternehmer von dem Interessenausgleich abweicht, ist jedoch nicht etwa unwirksam. Nach § 113 BetrVG hat der einzelne betroffene Arbeitnehmer lediglich Abfindungsansprüche, die er vor dem Arbeitsgericht durchsetzen muss. § 112 BetrVG selbst unterscheidet bei Betriebsänderungen zwei Aufgaben: Zuerst soll ein Interessenausgleich zwischen Unternehmen und Betriebsrat über das "Ob" und das "Wie" einer geplanten Betriebsänderung herbeigeführt werden. Das Gesetz geht also davon aus, dass von der Unternehmensleitung angestrebte Betriebsänderungen durch das Einschalten des Betriebsrats eventuell verhindert oder verbessert, abgeschwächt oder verändert werden können. Erst wenn die Planung der Betriebsänderung schließlich feststeht, soll über die sozialen Auswirkungen auf die Beschäftigten verhandelt werden. Ziel des Sozialplans ist es, wirtschaftliche Nachteile, die den Beschäftigten entstehen, auszugleichen oder zu mildern. Die Rechte aus den §§ 111 - 113 BetrVG können durch Ansprüche aus Rationalisierungsschutzabkommen und Tarifverträgen ergänzt werden. Tarifvertragliche Beschränkungen für einen Sozialplan sind laut § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG jedoch unwirksam.

T
Tortugarot

29.05.2008 um 12:47 Uhr

Hallo Werner,

vielen Dank für Deine umfangreiche Ausführung zu meiner Frage! Das hilft uns auf jeden Fall schon weiter.

Viele Grüße

Jutta

DAH
Der alte Heini

30.05.2008 um 01:56 Uhr

tortugarot Ob der Betriebsrat eine Standortwechsel zustimmen muss, bezweifel ich. Genanntes ist eine wirtschaftliche Entscheidung die der Arbeitgeber selber frei entscheiden kann. Über den Standortwechsel muss der BR nur informiert werden, mehr nicht.

Der BR sollte auf die Erstellung eines Sozialplan's/Interessenausgleich pochen. Verweigert der AG einen Sozialplan/Interessenausgleich, sollte der BR mit Hilfe eines Fachanwalts seine Rechte erzwingen.

Z
zecke

30.05.2008 um 12:14 Uhr

hallo einen interessenausgleich muss der ag nicht vereinbaren, dieser ist freiwillig, einen sozialplan sehrwohl, da dieser über eine einigungsstelle erzwingbar ist

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