Erstellt am 12.09.2011 um 14:41 Uhr von Schnubbe
Eine Versetzung liegt auch vor, wenn dem AN ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne dass sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird (BAG, NZA 86, 616) Quelle BetrVG Klebe.
Da Versetzungen gemäß §99 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind, müsst ihr die Anhörungen erhalten.
Erstellt am 12.09.2011 um 16:07 Uhr von Niemand
ich sehe hier sogar eine Betriebsänderung nach $111 Betrvg. Denn nicht nur Entlassungen sind Betriebsänderungen.
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
somit wären hier ein Interessenausgleich und ein Sozialplan zu verhandeln.
Es können ja durchaus erhöhte Fahrtkosten auf den einzelnen zukommen.
Erstellt am 12.09.2011 um 16:19 Uhr von paula
@Schnubbe
wirklich? Machst Du es Dir da nicht etwas einfach? Schon mal BAG 1 ABR 35/05 gelesen?
Da steht im Leitsatz:
"Die bloße Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ist ohne Hinzutreten weiterer Veränderungen keine Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer."
Also ist hier der genaue Sachverhalt entscheidend
Das gleiche gilt für die Frage des Interessenausgleichs/Sozialplans. Wieviele MA sind den betroffen? Ist es ein wesentlicher Betriebsteil?
Erstellt am 12.09.2011 um 16:27 Uhr von gironimo
na ja - ob eine Abteilung tatsächlich "wesentliche Betriebsteile" sind müsste an der Gesamtsituation geklärt werden. Trotzdem würde auch ich als BR sofort die mit dem Umzug verbundenen Probleme mit dem AG besprechen (es könnten ja auch negative Auswirkungen geben, die zur Zustimmungsverweigerung bei der Versetzung führen).
Da sind eventuelle Fahrtkosten das eine. Aber es können z.B. auch höhere Kosten entstehen, weil keine Kantine mehr zur Verfügung steht. Und was ist mit der Fahrt zur Zentrale (Zeit, Dienstwagen ???) wenn gemeinsame Arbeiten mit anderen Abteilungen anstehen - und und und .....
Es gibt also so einiges zu besprechen. Ich würde nicht warten, bis der AG vielleicht die Anhörung nach § 99 BetrVG einreicht, sondern selbst auf den AG zu gehen.
Erstellt am 12.09.2011 um 17:10 Uhr von petrus
§§90+91 BetrVG schon gelesen?