Mitbestimmung bei Vertreterregelungen Bfk´s
Hallo Zusammen, gibt es eine Grundlage der Mitbestimmung nach BetrVG bei der Benennung von Vertreterregelungen bei betrieblichen Führungskräften durch den AG? Bsp. eine Bfk-Stelle (Tariflich gebunden) wird neu besetzt und diese soll für Abwesenheiten einen Vertreter (auch eine Bfk) bekommen (beide sind einverstanden) Ich sehe da selbst, keine Beteiligung des BR maximal eine Information nach §2. Danke vorab für eure Rückmeldungen
Community-Antworten (6)
07.01.2025 um 11:43 Uhr
Was ist eine Bfk-Stelle bzw. was genau heißt "betrieblichen Führungskräften"?
07.01.2025 um 11:51 Uhr
BfK = Betriebliche Führungskraft?????
Natürlich habt ihr Mitbestimmung in der Besetzung der Stelle (z.B. Einstellung oder Versetzung), bei dem Vertreter kommt des halt drauf an, ob es evtl. eine Versetzung ist.
07.01.2025 um 13:00 Uhr
Es kommt m.E. drauf an wie man es darstellt.
Hat die stellvertretende Bfk-Stelle eine eigene Stellenbeschreibung, oder ist im Organigramm separat aufgeführt? Dann ist die Mitbestimmung gem. §99 Abs. 1 BetrVG klar.
Verändert sich die ursprüngliche Stelle des Vertreters jedoch nicht, sondern es werden lediglich einzelne Aufgaben für den Vertretungsfall übertragen, wäre auch eine Regelung über das Direktionsrecht denkbar. Auch die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs für eine kurze zeitliche Dauer würde noch nicht die Bedingungen für eine Versetzung erfüllen.
07.01.2025 um 13:45 Uhr
Bfk-Stelle = betriebliche Führungskraft = disziplinarische/fachliche Führung eines Teams
Stelle 1 ist besetzt mit Person XY (Team 1) (Mitbestimmung alles gelaufen) Person XY soll nun einen dauerhaften Stellvertreter bekommen falls dieser ausfällt. Stelle 2 ist besetzt mit Person YZ (Team 2) (Mitbestimmung alles gelaufen) AG möchte gerne Person YZ als dauerhaften Stellvertreter für Person XY benennen. Person YZ behält, im Vertretungsfall von Person XY, sein Team und verantwortet zusätzlich das Team von Person XY. Ist hierfür eine Anhörung des Betriebsrates notwendig? Und wenn ja nach welcher Maßnahme.
07.01.2025 um 14:04 Uhr
Ich unterstelle mal:
- Stellenbeschreibung von Person YZ ändert sich nicht
- zusätzliche Aufgaben nur bei Abwesenheit von XY
- die Eingruppierung ändert sich dadurch nicht
Hier sehe ich dann keine personelle Einzelmaßnahme, sondern die Abdeckung über das Direktionsrecht.
07.01.2025 um 14:17 Uhr
es kommt auch hier, so meine Meinung, darauf an, wie erheblich sich das auf YZ auswirkt. Also wie viel neue Aufgaben kommen hinzu und wie viel Zeit dafür benötigt wird. Wir lassen uns in solchen Fällen immer alle notwendigen Angaben/Unterlagen vom AG übergeben und schauen uns das an. Meist beschränkt sich so etwas bei uns nur auf evtl. Probleme im Tagesgeschäft. Sachbearbeiter dürfen bestimmte Dienstleistungen nur bis € 300,00 freigeben, alles darüber muss der Teamleiter, bzw. über € 1000,00 der Abteilungsleiter freigeben. Das sind dann aber eher Ausnahmefälle.
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