Pflichtverletzung des Betriebsrats
Hallo, nach meiner 9 monatigen Krankheit (Burnout) kam ich wieder in die Firma und da war meine Stelle als Gruppenleiter neu besetzt. Der Betriebsrat hatte dieser Neubesetzung zugestimmt. Ich bin in der IGM und hätte erwartet, dass der BR dieser Neubesetzung widersprechen hätte müssen. Kann jemand rechtlich dazu etwas sagen, vielen lieben Dank
Community-Antworten (15)
30.12.2024 um 17:31 Uhr
Hierzu folgende Fragen :
- Seit wann bist Du in der Firma beschäftigt ?
- Als was wurdest Du arbeitsvertraglich eingestellt ?
- Seit wann bist und/oder warst Du als Gruppenleiter tätig ?
- Welche neue Tätigkeit wurde Dir zugewiesen ?
- Hast Du mal den BR darauf angesprochen ?
- Wenn ja; wurde der BR vom AG gemäß §99 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz ordnungsgemäß unterrichtet ?
- Mit welcher Begründung hat der BR dem Entzug Deiner Tätigkeit als Gruppenleiter, bzw der Versetzung zugestimmt ?
30.12.2024 um 17:58 Uhr
mit welcher Begründung hätte der BR widersprechen sollen? Wie stellst Du Dir das auch generell vor (eine Gruppe 9 Monate lang ohne Gruppenleiter)?
30.12.2024 um 18:02 Uhr
Hallo W.A.F.
danke für die schnelle Reaktion ? Ich wurde vor 17 Jahren neu in der Firma für die GL Stelle eingestellt und arbeitete seither an der gleichen Stelle.
Es wurde mir noch keine neue Stelle zugewiesen, da ich erst ab 13.01 wieder arbeiten gehe. Die Neubesetzung ist jedoch offensichtlich im Betrieb bekannt gegeben worden. Ich habe über die Buschtrommel davon erfahren.
Ja, ich habe den BR Vorsitzenden angerufen und darauf hingewiesen, dass ich auch ein zu schützendes Mitglied sei. Seine unsichere und bedrückte Antwort: Wir dachten Du kommst nicht mehr in die Firma, da eine Kündigungsklage anhängig ist.......( diese habe ich vollumfänglich gewonnen) Der Vorsitzende hat da wohl gemerkt, dass sie einen Fehler gemacht haben.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
30.12.2024 um 18:46 Uhr
Offensichtlich warst Du der Stelle ja nicht gewachsen, deshalb der lange Ausfall. Und ja, das Leben in der Firma muss weitergehen. Ich sehe nicht, dass jemand einen Fehler begangen hat.
30.12.2024 um 18:54 Uhr
"Hallo W.A.F."
die Personen, die Dir hier antworten sind Laien und gehören nicht zur W.A.F.
und als kleiner Tipp: was der Troll (namentlich "Norbert_BLN") von sich gibt, bitte getrost ignorieren. ;-)
P.S. dieses kleine Übel taucht hier leider immer wieder unter neuen Namen auf
30.12.2024 um 19:34 Uhr
Eine Pflichtverletzung kann ich auch nicht erkennen. In dieser Situation hätte der BR der Versetzung/Einstellung m.M. nach durchaus widersprechen können, da er Nachteile für einen anderen MA sieht: Das wäre dann die Kündigung deiner Person. Das hätte den AG dann zumindest gezwungen zu erläutern, wie er sich deine zukünftige Position vorstellt.
Um da noch was machen zu können, müsste aber die Anhörung zur Versetzung/Einstellung des neuen Gruppenleiters fehlerhaft sein (fehlten vll. Informationen?).
30.12.2024 um 19:42 Uhr
ich sehe es wie celestro und das ich das entscheidende! nach welcher Nr. hätte der BR widersprechen sollen?
Für dich persönlich tut es mir leid, aber wenn du eine Vertrag hast, der Spezifisch nur als Gruppenleiter ist, dann kann der AG dich nicht versetzen, er müsst eine Ändrungskündigung machen
30.12.2024 um 21:57 Uhr
Der Betriebsrat hätte dieser Personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG: Nachteile für andere Beschäftigte ablehnen können. Er muss dies nicht explizit machen. Das BetrVG hat hier nur eine "kann" Option BetrVG § 99 Abs. 2
Eine Pflichtverletzung ist hier schwerlich zu beweisen, da dies ggf. nur vor einem Arbeitsgericht geltent gemacht werden kann.
31.12.2024 um 00:44 Uhr
"Der Betriebsrat hätte dieser Personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG: Nachteile für andere Beschäftigte ablehnen können."
sehe ich ehrlich gesagt nicht so. Warum sollte das Gericht sagen "ja klar ... der AG muss halt die Gruppe zig Monate führungslos da stehen lassen ... sein Pech!" ?
"Er muss dies nicht explizit machen."
Den Satz verstehe ich nicht. Wer muss was nicht explizit machen?
31.12.2024 um 01:18 Uhr
Sry, das sehe ich anders. Die Stelle war schon besetzt. Hier hätte m.E. erst eine Versetzung des alten Gruppenleiters (also der TE) erfolgen müssen, dann die Einstellung/Versetzung des neuen Gruppenleiters.
31.12.2024 um 12:34 Uhr
Trotz Allem muss der AG Dich aber vertragsgemäß beschäftigen! Halt Dich nicht damit auf was der BR hätte vielleicht machen können.
31.12.2024 um 15:26 Uhr
Zitat Norbert_BLN : Offensichtlich warst Du der Stelle ja nicht gewachsen, deshalb der lange Ausfall. Und ja, das Leben in der Firma muss weitergehen.
DUMMES GELABER
02.01.2025 um 08:51 Uhr
Der AG hätte die Möglichkeit gehabt die Stelle mit einem Sachgrund befristet neu zu besetzen. Die Stelle war besetzt und es war klar, dass der Stelleninhaber zurückkommen würde. Ich würde hier den Weg über das Arbeitsgericht gehen um die Stelle wieder zu bekommen. Alternativ kann dir der AG ja auch eine andere, gleichwertige Stelle anbieten.
02.01.2025 um 09:30 Uhr
was im Arbeitsvertrag steht, wissen wir nicht. Kann sein, das das garnicht so eng gefasst und der AG die Möglichkeit hat, vom Direktsrecht nach § 106 GewO, unter Beteilungung des BR versetzen kann!
02.01.2025 um 09:41 Uhr
Ich sehe hier eher zwei separate Beschlüsse.
Zum einen die Neubesetzung der Stelle, der der BR durchaus so zustimmen kann. Mann kann mit §99 Abs. 2 Nr. 3 argumentieren, allerdings fehlt mir hier der kollektive Bezug.
Da wäre für mich eher interessant, auf welcher Basis die Leitungsfunktion ausgeübt wurde. Ist sie Bestandteil des Arbeitsvertrags, ist das nur beidseitig oder per Änderungskündigung zu lösen - nicht aber per einseitiger Weisung. Und da kommt eben der zweite Beschluss ins Spiel. Eine Änderungskündigung würde ich wie eine personenbedingte Kündigung behandeln, die insbesondere im Krankheitsfall relativ engen Leitplanken unterliegt. Da hängt es z.B. von der Prognose ab, ob die Fähigkeit der Ausübung der Führungsaufgaben auch zukünftig gegeben ist. Oft steht eine solche Kündigung auf sehr wackeligen Beinen.
Sind allerdings im Rahmen des Delegationsrechts einzelne Führungsaufgaben übertragen worden, können sie m.E. auch per Weisung zurückgenommen werden. Das ist zumindest theoretisch möglich, wenn es sich um Führungsaufgaben mit geringer Tragweite (z.B. fachliche Führung, Einzelaufgaben wie Urlaubsplanung etc.) handelt, und dies nicht im Widerspruch zu den im Arbeitsvertrag genannten Aufgaben steht.
Da dies aber Einzelfallentscheidungen sind, und es sich daher vor allem um "kann"-Regelungen handelt, sehe ich hier keine Grundlage für eine Pflichtverletzung.
Verwandte Themen
Grobe Pflichtverletzung durch BR-Mitglied
Hallo Freunde des BetrVG! Liegt hier eine grobe Pflichtverletzung durch ein BR-Mitglied vor, die eine Ablösung durchs Arbeitsgericht zur Folge haben könnte? Der BR möchte eine Betriebsvereinbaru
Grobe Pflichtverletzung wegen Krankheit - ist es eine grobe Pflichtverletzung noch keinen WV zu bestimmenn, weil wir den Grund der Rücktritte von BRM nicht kennen?
hallo, ich habe hier mal eine prisante frage.aber ersteinmal der sachverhalt: wir waren fünf brm.zwei davon sind seit längerer zeit krank.in dieser zeit haben haben drei br.ihr amt niedergelegt(in u
Arbeitsmoral Betriebsrat Pflichtverletzung, Ignoranz des Betriebsrats - was tun?
Guten Tag! Wir sind ein neuer Betriebsrat mit 7 Mitgliedern und wir haben das Problem das fünf von sieben ihre aufgaben nicht so richtig ernst nehmen. Wir hatten viele Schwierigkeiten den Betriebsra
Pflichtverletzung wegen Aushebelung der BV - Was tun?
Frage zu Pflichtverletzung bzw wie soll ich mich Verhalten ? Bei Verdacht auf Pflichtverletzung BRM Sachverhalt: Wir haben eine BV welche Arbeitszeiten Regelt. In dieser BV ist auch das Thema Get
aktuelle Rechtsprechung : Auskunftsrecht des BR über erteilte Abmahnungen
Auskunftsanspruch über erteilte Abmahnungen Dem Betriebsrat kann bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen zustehen, auch wenn er bei deren