Vertrag, Anpassung ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1.Tag...
Hallo, im Vertrag vieler Kollegen ist der Passus bezüglich der Meldung zur Arbeitsunfähigkeit ab den 3.Tag vereinbart. Nur bei den neuen Kollegen und Kolleginnen ist dieser jetzt auf :ab den 1.Tag geändert. Nun möchte der Arbeitgeber nachträglich, dass diese ab dem 1.Tag Regelung für alle Beschäftigten gilt. Dass heisst auch für die Beschäftigten mit den älteren Verträgen. Wir als Betriebsrat sind jetzt darüber informiert worden, dass entsprechende Betriebliche Einheitsregelung anpassen möchte. Dazu sollen wir noch dieses Jahr einen Beschluss fassen. Uns ist bewusst, dass sie berechtigt sind,im Einzelfall die Au ab dem 1. Tag zu fordern. Wir können aber für diesen Fall nur finden, dass wir mitbestimmen können. Wir finden aber keine anerkannten Gründe, womit wir es ablehnen könnten.
Hat da jemand schon Erfahrung mit gemacht oder mehr Informationen zu diesem Thema?
Sicherlich gibt es den einen oder anderen Kandidaten, bei dem die Forderung nach einer AU direkt nach dem 1. Tag der Krankmeldung berechtigt ist, aber wir sehen keinen Grund für diese generelle Forderung, zumal der Krankenstand dadurch nicht positiv beeinflusst wird.
update: Zitat von celestro: "also selbst wenn der BR zustimmt, würde damit mEn die Regelung in den AV vorgehen und somit kann sich der AG die Sache auch gleich sparen."
und genau da besteht unsere Sorge, dass dann jeder mit einem alten Vertrag, eine Vertragsanpassung/Änderungskündigung betroffen wäre und wie wir dies schon im Keim ersticken könnten.
Community-Antworten (4)
19.12.2024 um 12:27 Uhr
"Uns ist bewusst, dass sie berechtigt sind,im Einzelfall die Au ab dem 1. Tag zu fordern. "
den Passus "im Einzelfall" kannst du streichen. Steht so nicht im Gesetz.
Im Gesetz steht folgendes: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
EntgFG § 5 (1) Satz 3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da es sich um eine Frage der Ordnung des Betriebes handelt.
Als Gründe könnte ich mit folgende vorstellen:
- Unverhältnismäßige Belastung der Arbeitnehmer: Die Pflicht, bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen, könnte als übermäßige Belastung für die Beschäftigten angesehen werden.
- Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Eine generelle Anordnung könnte als Eingriff in die Privatsphäre der Arbeitnehmer gewertet werden, da sie bei jeder noch so kurzen Erkrankung einen Arzt aufsuchen müssten.
- Fehlende Notwendigkeit: Ihr könnte argumentieren, dass die gesetzliche Regelung ausreichend ist und keine betrieblichen Gründe für eine Verschärfung vorliegen.
- Kostenfaktor für Arbeitnehmer: Häufigere Arztbesuche könnten zu zusätzlichen Kosten für die Beschäftigten führen.
- Ein Arztbesuch kann zu mehr Fehltagen führen, da die Ärzte meisten länger als 3 Tage Krankschreiben.
- Erhöhte Arbeitsbelastung für Ärzte: Eine solche Regelung könnte zu einer unnötigen Belastung des Gesundheitssystems führen.
Die Ablehnung muss auf den gesetzlich festgelegten Gründen basieren und kann nicht aus beliebigen Gründen erfolgen.
19.12.2024 um 12:47 Uhr
Zitat:
"Es gilt jedoch eine wichtige Ausnahme vom Vorrang von Betriebsvereinbarungen vor Arbeitsverträgen: Der Arbeitsvertrag geht vor, soweit eine Regelung für den Beschäftigten günstiger ist. Hierfür kommt es nicht auf das Empfinden der Beschäftigten an, sondern es gilt ein allgemeiner, objektiver Maßstab. Beim Günstigkeitsprinzip handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab zur Auflösung von Konkurrenzen bei den unterschiedlich geregelten Arbeitsbedingungen. Dieser stammt aus dem in § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) enthaltenen Rechtsgedanken."
aus: https://www.br-fachanwalt.de/media/betriebsvereinbarung_und_arbeitsvertrag_heidemann.pdf
also selbst wenn der BR zustimmt, würde damit mEn die Regelung in den AV vorgehen und somit kann sich der AG die Sache auch gleich sparen.
19.12.2024 um 13:37 Uhr
@Kehler, du hast dir viel Mühe bei den Gründen gegeben. Beim 87er braucht man keine Widerspruchs- oder Ablehnungsgründe. AG und BR sind gleichberechtigt. Wenn eine Partei etwas ändern möchte muss man sich einigen. Zur Not mit Hilfe der Einigungsstelle.
19.12.2024 um 14:05 Uhr
Sobald der Arbeitgeber es bei mehreren oder allen AN einführen will, unterliegt dieses Vorgehen der Mitbestimmung. Meines Erachtens ist die Klausel in den Arbeitsverträgen ohne Zustimmung des BR zu einer kollektiven Regelung unwirksam. Für die Ablehnung des Wunsches braucht es keine Gründe.
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