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Verweigerte Kündigung des BRV, neuer BR kann nachträglich zustimmen?

K
Koblenzer
Dez 2024 bearbeitet

Hallo Zusammen,

mein Arbeitgeber möchte mich (BRV) kündigen. Der aktuelle BR hat die Zustimmung verweigert. Am vorletzten Dienstag hatten wir auch schon den Gütetermin. Es gab keine Einigung. Am 23.03 steht höchstwahrscheinlich eine BR-Wahl an, da 2 Mitglieder aus privaten Gründen ausgeschieden sind.

Mein Anwalt sagt mir im Bezug auf den bevorstehenden Rechtsstreit, dass ich schlechte Karten habe, um den Rechtsstreit überhaupt weiterführen zu können. Meine Position ist seit meiner widerruflichen Freistellung seit 9 Monaten aktuell nicht die beste für eine Wiederwahl. Der Arbeitgeber hat bereits eine "Undercoverliste" abgegeben. Er meint, wenn der neue BR gewählt wird, können die den Beschluss, der damals abgelehnt wurde, einfach wieder neu beschließen und fertig. Ich habe mich wirklich dumm und dämlich gesucht und nichts dergleichen im Internet und in diesem Forum finden können. Laut meinem Kenntnisstand, kann der neue BR nur dann einen Beschluss zu meiner Kündigung fassen, wenn ich erneut gekündigt werde und nicht der alten Anhörung.

Wie seht ihr das? Danke für Eure Rückmeldungen. LG

632028

Community-Antworten (28)

J
jutti1965

12.12.2024 um 08:59 Uhr

Was sagt dein Anwalt denn über deinen Kündigungsschutz? Bist du in einer Gewerkschaft? und vor allen Dingen : was für ein Kündigungsgrund wird angegeben?

NB
nicht brauchen

12.12.2024 um 09:44 Uhr

Denke du siehst richtig. Nur eine neue Kündigung kann vom BR neu bewertet werden. Macht ja sonst auch keinen Sinn. Würde es aber nicht dem neuen BR sagen.

T
titapropper

12.12.2024 um 09:45 Uhr

Also wenn dir dein Anwalt schon nicht weiterhelfen kann, welche Auskunft erwartest du dann von uns als Laien?

P
ParagraphXY

12.12.2024 um 09:49 Uhr

Guten Morgen,

unabhängig von der tatsächlichen Kündigung (die bei Betriebsratsmitgliedern wirklich sehr, sehr schwer ist - noch schwerer, wenn man freigestellt ist) sehe ich das eher gelassen:

  • Auch, wenn du nicht wiedergewählt wirst, hast du 1 Jahr Kündigungsschutz
  • Die "alte" Anhörung ist natürlich hinfällig, da kann man nichts mehr beschließen

Ich würde meinem Chef folgendes Angebot zur Abfindung machen:

  • 2 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit (ist als BRV durchaus realistisch)
  • 12 Monatsgehälter on top für das Jahr Kündigungsschutz

Seit ihr denn überhaupt noch beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder bereits ausgeschieden sind? Nicht vergessen, eine Neuwahl muss unverzüglich vom aktuellen BR angeleiert werden, das dürft ihr nicht auf die lange Bank schieben.

M
Moreno

12.12.2024 um 11:05 Uhr

Mein Anwalt sagt mir im Bezug auf den bevorstehenden Rechtsstreit, dass ich schlechte Karten habe, um den Rechtsstreit überhaupt weiterführen zu können.

das verstehe ich nicht! Vielleicht mal den Anwalt wechseln?

Natürlich kann der AG jederzeit den aktuellen Betriebsrat wegen Kündigungen anhören ob er damit durch kommt ist natürlich fraglich! Ist die außerordentliche Kündigung denn gerechtfertigt?

C
Catweazle

12.12.2024 um 11:43 Uhr

Hat der AG die Zustimmung beim Arbeitsgericht ersetzen lassen? Es kann ja nur eine fristlose Kündigung sein. Eine nochmalige Kündigung und Anhörung ist Unsinn.

K
Koblenzer

12.12.2024 um 12:39 Uhr

Vielen Dank für die zahlreichen Reaktionen. Ich versuche mal auf alle Fragen mit einem Post zu antwortrn, damit es übersichtlich bleibt.

Einen Fehler habe ich in meinem Anfangspost gemacht: die Aussage tätigte unser BR-Anwalt, nicht mein Anwalt. Mein Anwalt war meiner Meinung, bis er sich überzeugen lies mit 2 Sätzen vom BR Anwalt.

Zu den Fragen:

@Jutti Der Kündigungsschutz ist laut BR-Anwalt natürlich gegeben, aber laut ihm nur bis der BR einer neuen Anhörung in alter Sache zustimmen kann. Der aktuelle macht dies nicht, der neue gewählte würde aber. Der Schutz wäre ja auch zunichte, wenn der aktuelle BR damals zugestimmt hätte. Ich müsste dann Kündigungsschutzklage einreichen.

@nicht brauchen Denke genauso wie du. Macht keinen Sinn.

@titapropper Wenn der Anwalt so eine Aussage tätigt, glaubt man das erstmal in dem Moment. Ich hätte mir angeschaut, was man hier im Forum für eine Meinung hat und wie aussagekräftig die Meinungen sind. Danach werde ich natürlich wieder mit dem Anwalt darüber sprechen. Mein Anwalt und ein anderer unbeteiligter Anwalt waren meiner Meinung. Ich erwarte hier nur eine Tendenz und möchte sehen, wie weit die Meinungen auseinander gehen.

@ParapraphXY Vielen Dank für deinen Tipp. Wir sind bis zur Wahl beschlussfähig und bleiben im Amt. Der Termin zur Wahl steht auch so gut wie. Die Gewerkschaft gab hier den Tipp, Zeit zu gewinnen.

@moreno Das wäre der Plan, wenn ich mir erstmal selbst absolut sicher bin, das er Sachen erzählt, die so nicht stimmen. Es werden 2 Sachen vorgeworfen. Die eine Sache ist beim Gütetermin mit 2 Fragen des Vorsitzenden in Luft aufgelöst worden. Die zweite Sache ist "Arbeitszeitbetrug", wegen privater Internetnutzung. Wir haben eine BV, die die Nutzung nicht ausschließt, ein näherer Umfang ist nicht definiert. Es besteht eine mündliche Zusage des Vorgesetzten, falls keine Arbeit mehr da ist, ich ins Internet gehen kann. Der Arbeitgeber weiß es und duldet es seit Jahren, bei mehr als 100 AN. Ich als unliebsamer BR bin der einzige, wo dagegen vorgegangen wird. Die Daten wurden per Rechnerscan gezogen, ohne BV vom angewendeten Tool und ohne Zustimmung des BR oder irgendeine Info. Es wurden ebenso "ausversehen" meine Verläufe vom Smartphone gezogen, da mein Google-Account synchonisiert war mit dem Chrome-Browser im Rechner. Das Arbeitsgericht hat jetzt mehrere 100 Url-Links von meinen Internetsuchanfragen um zb 22 Uhr von meiner Couch aus ^^

C
Catweazle

12.12.2024 um 13:30 Uhr

Eine fristlose Kündigung kann er nur aussprechen wenn das Vergehen so schwerwiegend ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Dafür hat der Arbeitgeber aber nur 14 Tage Zeit. Und in dieser Zeit muss der BR angehört worden sein. Dieser Zeitraum ist doch offensichtlich vorbei. Eine Kündigung nach dieser Zeit kann nur wirksam werden wenn du auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

D
DummerHund

12.12.2024 um 14:30 Uhr

Um es aber noch mal kurz aus zu drücken: Nein, der neue BR könnte nicht über die alte Anhörung neu beschließen. Ich denke mal die Frist für ein Zustimmungsersetzungsverfahren hat der AG verstreichen lassen. Will der AG dich nach der BR Wahl dennoch kündigen müsste er den BR erneut anhören. Er müsste dann aber neue Gründe haben. Dies müsste dir eigentlich jeder Fachanwalt für Arbeitsrecht so sagen können.

M
Moreno

12.12.2024 um 15:20 Uhr

Na im nachwirkenden Kündigungsschutz kann der BR ja eh nur noch Bedenken äußern oder zustimmen! Da fällt ja die Zustimmungsfiktion weg. Sollte der AG dann mit einer Kündigung kommen musst Du eben klagen. Vielleicht muss ihm mal ein Arbeitsrichter die Spielregeln erklären?

U
Ustik

13.12.2024 um 07:55 Uhr

Du begehst Arbeitszeitbetrug und surfst privat im Internet, weshalb sollte das der AG bezahlen, auch ein wenig dreist den anderen Kollegen gegenüber, speziell als BRV, die anderen haben Dir vertraut.

Was war der andere Verstoß?

M
Moreno

13.12.2024 um 10:12 Uhr

Ustik = Dreckstroll!

U
Ustik

13.12.2024 um 10:30 Uhr

Was soll das jetzt? Warum werde ich hier aufeinmal so angegriffen?

C
Catweazle

13.12.2024 um 10:38 Uhr

Mach dir nichts daraus. Das ist bei allen Trolls so.

M
Moreno

13.12.2024 um 11:09 Uhr

Was soll das jetzt? Warum werde ich hier auf einmal so angegriffen? Zitat Troll Ustik

Das hat sich der Koblenzer auch gefragt wie Du Troll um die Ecke gekommen bist!

A
Andi67

13.12.2024 um 11:21 Uhr

Ich würde so pauschal mal sagen das der AG hier durchaus auch zu Schadensersatzansprüchen herangezogen werden könnte da er sich 1. ohne Richterlichen Beschluss Zugang zu Daten verschafft hat die besonders Schutzwürdig sind, 2. unter das Persönlichkeitsrecht fallen(siehe private Mails vom Smartphone), 3. auch die Recherche im Internet für die Betriebsratsarbeit zum normalen Arbeitsalltag gehört und nicht nachverfolgt werden darf. Ich denke jeder Richter würde unter diesen Gesichtspunkten die auf diese Art und Weise erlangten Informationen als Beweismittel gar nicht zulassen. In Deutschland gibt es auch Anwälte die generell nur Arbeitnehmer und Betriebsräte vertreten, würde dir empfehlen auf jeden fall so einen zu suchen.

K
Kehler

13.12.2024 um 11:25 Uhr

"Du begehst Arbeitszeitbetrug und surfst privat im Internet, weshalb sollte das der AG bezahlen, auch ein wenig dreist den anderen Kollegen gegenüber, speziell als BRV, die anderen haben Dir vertraut."

Wer lesen kann und das gelesene auch versteht, ist klar im Vorteil!

"Die zweite Sache ist "Arbeitszeitbetrug", wegen privater Internetnutzung. Wir haben eine BV, die die Nutzung nicht ausschließt, ein näherer Umfang ist nicht definiert. Es besteht eine mündliche Zusage des Vorgesetzten, falls keine Arbeit mehr da ist, ich ins Internet gehen kann. Der Arbeitgeber weiß es und duldet es seit Jahren, bei mehr als 100 AN. Ich als unliebsamer BR bin der einzige, wo dagegen vorgegangen wird. "

U
Ustik

13.12.2024 um 13:07 Uhr

Von der unsäglichen Art hier im Forum mal losgelöst, ich beschränke mich auf inhaltliche Aussagen.

Das ist doch Blödsinn, was bringt eine mündliche Zusage? Die kann nicht nachgewiesen werden.

Wann hat welcher Mitarbeiter für wie lange gesurft? Auf welcher Seite waren die Mitarbeiter unterwegs? Liegen Dir diese Infos vor?

Und schon sprechen wir immer noch von Arbeitszeitbetrug!

K
Kehler

13.12.2024 um 13:10 Uhr

Wir haben eine BV, die die Nutzung nicht ausschließt, ein näherer Umfang ist nicht definiert.

Das war nun das letzte mal das ich für dich den passenden text rauskopiere.

CIAO

<((((*>

U
Ustik

13.12.2024 um 13:16 Uhr

Den Wortlaut dieser BV kennst Du? Was steht genau drin?

T
takkus

13.12.2024 um 13:31 Uhr

@Utisk: das sind die Angaben des Fragestellers "Koblenzer". Lies dir bitte seinen Post vom 12.12.2024 um 11:39 Uhr nochmal gaaaaanz langsam durch. Und damit Du es leichter findest: es steht im Absatz unter der Überschrift @moreno.

T
takkus

13.12.2024 um 13:31 Uhr

@Utisk: das sind die Angaben des Fragestellers "Koblenzer". Lies dir bitte seinen Post vom 12.12.2024 um 11:39 Uhr nochmal gaaaaanz langsam durch. Und damit Du es leichter findest: es steht im Absatz unter der Überschrift @moreno.

U
Ustik

13.12.2024 um 13:41 Uhr

Da stehen keine Details zu der BV.

D
DummerHund

13.12.2024 um 14:02 Uhr

Und solange nichts anderes bekannt ist wie " ein näherer Umfang ist nicht definiert." antwortet man einfach nach den angegebenen Informationen und behauptet nicht einfach das der Sachverhalt ein Arbeitszeitbetrug ist.

T
takkus

13.12.2024 um 14:07 Uhr

Aaaaaaaalter- mir läuft gleich der Kitt aus der Zwiebel. Schönen dritten Advent Euch allen gewünscht.

U
Ustik

13.12.2024 um 16:31 Uhr

Fakt ist, dass wir immer noch von einem Arbeitszeitbetrug sprechen, da Stand jetzt niemand den Inhalt der BV kennt. Privates Surfen macht man in der Pause und nicht während der Arbeit.

D
DummerHund

13.12.2024 um 17:43 Uhr

Wenn du nicht lesen kannst, dann denk was du willst.

C
celestro

13.12.2024 um 17:48 Uhr

"Wenn du nicht lesen kannst,"

Zustimmung!

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