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Belegschaft zwingend über BRV und Stellvertreter informieren?

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Petererer
Dez 2024 bearbeitet

Hallo,

mich würde interessieren, ob man die belegschaft nach der konstituierenden Sitzung daüber informieren muss, wer zum betriebsratsvorsitzenden und stellv gewählt wurde? Ich konnte leider nichts im gesetz oder anderswo zu diesem thema finden.

Danke!

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Community-Antworten (6)

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Pappenwolf

06.12.2024 um 16:35 Uhr

Wir haben einen Aushang erstellt wo der BRV, stellv. BRV, Schriftführer, stellv. Schriftführer und Nachrücker bekannt gegeben wurden.

D
DummerHund

06.12.2024 um 17:47 Uhr

Gehört auch zum guten Ton. MA sollten auch wissen an wen sie sich wenden können.

R
RudiRadeberger

06.12.2024 um 17:49 Uhr

Gibt es einen Hintergrund zu dieser Frage? Eine formelle Informationspflicht besteht nicht. Da der BR Vorsitzende aber regelmäßig zu Betriebsversammlungen einladen muss, dürfte seine Identität nicht lange geheim bleiben.

W
WiederDa

09.12.2024 um 09:00 Uhr

Die Frage überrascht mich. Wie wollt Ihr denn in Zukunft arbeiten, wenn Ihr nicht einmal die Belegschaft über den Vorsitz informieren möchtet? Die Belegschaft hat Euch gewählt und kann mit Recht erwarten über Eure Funktionen im BR und Eure Arbeit informiert zu werden.

K
Kehler

09.12.2024 um 09:39 Uhr

Manche kommen auf Ideen

Die Verpflichtung des Betriebsratsvorsitzenden, die Belegschaft zu informieren, ist nicht explizit im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgeschrieben. Allerdings ergibt sich diese Aufgabe indirekt aus verschiedenen Bestimmungen und der allgemeinen Rolle des Betriebsrats: § 26 Abs. 2 legt fest, dass der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat nach außen vertritt. § 42 Abs. 1 bestimmt, dass der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsversammlung leitet, was eine Form der Informationsweitergabe an die Belegschaft darstellt. Die allgemeine Aufgabe des Betriebsrats, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, impliziert auch eine Informationspflicht. Es ist wichtig zu betonen, dass der Betriebsratsvorsitzende als "Sprachrohr des Gremiums" fungiert und die vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse kommuniziert. Die Informationsweitergabe an die Belegschaft ist somit eine wesentliche, wenn auch nicht explizit im Gesetz verankerte Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden.

G
GabrielBischoff

09.12.2024 um 14:37 Uhr

Nein! Gleichzeitig -> Betriebsratsarbeit ist auch Kommunikationsarbeit. In den Köpfen der Mitarbeiter präsent zu sein und Informationshoheit zu erlagen ist unbezahlbar.

Spätesten bei der ersten Betriebsversammlung steht der Vorsitzende doch sowieso vor Publikum.

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