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Volle Erwerbsunfähikeit - Betriebsrat

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Samy4041
Dez 2024 bearbeitet

Hallo, wollte mal nachfragen wie das mit der Bezahlung bei Erwerbsunfähigkeits Rente ist.

Muss der Arbeitgeber die Stunden für die Betriebsratsarbeit bezahlen oder nicht und was ist mit den Fahrtkosten?

Mfg

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Community-Antworten (11)

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DummerHund

04.12.2024 um 19:27 Uhr

Vergütung, BR Arbeit ist während der AZ durchzuführen, da du keine regülärte AZ mehr hast und eine Ersatzleistung (Erwerbsminderungsrente - erhälst, hast du imho keinen Anspruch auf eine weitere Vergütung - also ist das dein Privatvergnügen.

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Catweazle

04.12.2024 um 20:26 Uhr

BR-Arbeit, die betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit liegt (z. B. BR-Sitzungen), muss zuerst einmal in Freizeit vergütet werden.

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DummerHund

04.12.2024 um 20:48 Uhr

@Catweazle Hier liegt aber keine Arbeitszeit mehr vor da der TE Rentner auf Zeit ist. Seine volle Erwerbsminderungsrente bekommt er aufgrund dessen von der Rentenkasse.

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Catweazle

04.12.2024 um 21:23 Uhr

@Dummerhund, 3 Stunden kann man bei voller Erwerbsfähigkeit noch arbeiten.

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DummerHund

04.12.2024 um 21:37 Uhr

Das trifft aber nur bei einem Hinzuverdienst zu...heißt Minijob.

Der TE hier erhält die Volle Erwerbsminderungsrente auf seinen Hauptjob. Die Erwerbsminderungsrente wird ja hier nicht nach Stunden berechnet. Da der TE ja keine eigentlichen Arbeitsstunden mehr aufbringt in seinem Job, können auch keine Arbeitstunden aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit mehr anfallen.

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Catweazle

04.12.2024 um 22:05 Uhr

Die Rente bekommt er wohl eher wegen einer Krankheit. Um diese nicht zu gefährden darf er höchstens 3 Stunden täglich arbeiten. Folglich müssen diese Zeiten auch erfasst werden. Wie man den Job nennt ist egal.

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DummerHund

04.12.2024 um 23:34 Uhr

"Die Rente bekommt er wohl eher wegen einer Krankheit" Gebe ich dir vollkommen Recht. Ich bekomme seit Ende 2020 Anfang 2021 ja selber volle Erwerbsminderungsrente (noch bis 2027) und könnte da jetzt ein paar Aktenordner raus holen. Und richtig ist: Eine volle Erwerbsminderung liegt bei einem Versicherten dann vor, wenn dieser wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, täglich drei Stunden unter den üblichen Bedingungen zu arbeiten. Hierbei wird stets eine Fünf-Tage-Woche unterstellt. Das Restleistungsvermögen muss damit auf unter drei Stunden täglich gesunken sein. Während dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente ruht das eigentlich Arbeitsverhältnis ja. Gehe ich also noch in meinem bestehenden Arbeitsverhältnis 3 Stunden arbeiten, habe ich kein vollständig ruhendes Arbeitsverhältnis (mir fällt auch gerade der Begriff nicht ein wie man das dann schimpft). Gehe ich dann die 3 Stunden im eigenen Betrieb arbeiten, kann die Erwerbsminderungsrente um den Teil gekürzt werden. Und so ist es dann nichts mit dem Hinzuverdienst. Und wenn du dann noch jemanden bei der Rentenkasse sitzen hast der sich noch hoch arbeiten will streicht er dir die volle Erwerbsminderungsrente wegen den 3 Stunden, denn eigentlich dürften es nur 2,99 Stunden sein. All dass habe ich irgendwo in meinen Ordern in irgend einer Art und Weise von der Rentenversicherung schriftlich bekommen. Und genau deshalb bin ich darauf gekommen das es nicht richtig ist wie von Dir geschrieben "BR-Arbeit, die betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit liegt (z. B. BR-Sitzungen), muss zuerst einmal in Freizeit vergütet werden." In einem anderen Betrieb kann ich bei voller Erwerbsminderungsgrenze 2,99 Std arbeiten, aber nicht im eigenen wo der Arbeitsvertag ruht...da werde ich bestraft. Ich verstehe es auch nicht, aber so habe ich es nun mal schriftlich von der Rentenversicherung.

C
celestro

05.12.2024 um 01:40 Uhr

"Ich verstehe es auch nicht,"

Ich finde es völlig verständlich, das ich bei VOLLER Erwerbsminderung keine Sekunde mehr in der "alten" Firma arbeiten "darf". Denn dann wäre ich ja eben nicht "voll erwerbsgemindert" in dem Job.

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DummerHund

05.12.2024 um 02:22 Uhr

Mir ging es auch eher darum das ich nicht so ganz nach vollziehen kann das wenn ich wenn ich im alten Betrieb 2,99 Std arbeite die Erwerbsminderungsrente um den Teil gekürzt werden kann. Wenn ich aber in einem anderen Betrieb zu meiner vollen Erwerbsminderungsrente mir noch was dazu verdienen kann ohne das es dann um um den Teil die Rente gekürzt wird. Aber da mach ich mir kein Kopp mehr drum. Werde in 2 Tagen 62 und näher mich eh langsam dem Ende was die Arbeitswelt betrifft.

H
HelmutÖ

06.12.2024 um 13:42 Uhr

Ich erhalte volle Erwerbsminderungsrente. Da darf ich weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten. Ich arbeite bei meinem Arbeitgeber aktuell 2,5 Stunden und bin auch im Betriebsrat. Die Rente kann sich dann reduzieren, wenn man über die Hinzuverdienstgrenze verdient.

A
alraune

06.12.2024 um 17:40 Uhr

Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewährt, so endet – bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen (bzw. wenn der TVöD/TV-L oder die AVR etc. arbeitsvertraglich vereinbart sind) – sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt wird (z. B. § 33 Abs. 2 TVöD, § 18 AVR). Dabei ist allerdings zu beachten, dass § 33 Abs. 2 TVöD/TV-L die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer auflösenden Bedingung regelt, womit die einschlägigen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zur Anwendung kommen. Somit endet das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung (§§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG). Praxis-Beispiel Ein Rentenbescheid wird am 20. Oktober an den Beschäftigten zugestellt. Der Arbeitgeber erhält hiervon am 24. Oktober Kenntnis. Er teilt dem Beschäftigten am 31. Oktober mit, dass das Arbeitsverhältnis wegen Eintritt der auflösenden Bedingung der Rentenbewilligung beendet worden ist. Das Arbeitsverhältnis endet damit am 14. November (§§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG). Beginnt die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, so endet das Arbeitsverhältnis – und damit die Versicherungspflicht – mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Wird durch den Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt, so endet auch in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis – und die Versicherungspflicht – erst mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist. Quelle: Haufe.de

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