Nebentätigkeit
Hallo zusammen! Ein MA hat folgende Formulierung in seinem Arbeitsvertrag: "Der Arbeitnehmer darf eine Nebenbeschäftigung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers ausüben. Dies gilt auch für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht." Eine BV gibt es nicht. Der MA möchte sich nebenberuflich selbständig machen. Der Inhalt seiner Nebentätigkeit hat nichts mit dem Inhalt seines Arbeitsverhältnisses zu tun. Die Nebentätigkeit soll zunächst auf das Wochenende beschränkt sein, gelegentlich auch nach Feierabend. Der MA will den AG um seine Zustimmung bitten. Es ist davon auszugehen, dass dieser nicht begeistert sein wird, da der MA ein Abteilungsleiter ist. Gibt es anerkannte Begründungen / Umstände, weswegen der AG die Zustimmung verweigern könnte? Welche Rechte hat der MA, wenn der AG die Zustimmung verweigert?
Community-Antworten (7)
28.11.2024 um 21:50 Uhr
"Gibt es anerkannte Begründungen / Umstände, weswegen der AG die Zustimmung verweigern könnte?"
Nach dem was ich hier lese ... nein.
"Welche Rechte hat der MA, wenn der AG die Zustimmung verweigert?"
Die Sache einem RA vorzulegen und ggf. zu klagen.
28.11.2024 um 23:37 Uhr
Ob ein Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht oder sogar einen Zweitjob ausübt ist durch die „Freiheit der Berufsausübung“ im Grundgesetz geschützt (Art. 12 GG). Das betrifft auch selbstständige oder ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Nebenjobs von Arbeitnehmern im Rahmen eines zweiten Arbeitsvertrags. Arbeitgeber dürfen ihrem Arbeitnehmer die Genehmigung für eine Nebentätigkeit allerdings dann verweigern, wenn dieser damit mindestens eine der folgenden Situationen zutrifft :
- Er gefährdet die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten
- Er geht einer Konkurrenztätigkeit nach und verstößt gegen das Wettbewerbsgesetz
- Er läuft Gefahr, gegen die gesetzlichen Arbeitszeit-Regeln zu verstoßen
29.11.2024 um 00:15 Uhr
Als Selbständiger kann er nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen.
29.11.2024 um 07:16 Uhr
Catweazel er ist ja nicht im Hauptjob selbstständig also hat er sich schon an Ruhezeiten zu halten! Dies Formulierung im AV ist in meinen Augen nicht rechtens! Der AN sollte bei Verweigerung der Nebentätigkeit zu einem RA gehen.
29.11.2024 um 18:03 Uhr
Die Ruhezeiten müssen nur beachtet werden beim Nebenjob aber nicht als Selbständiger.
30.11.2024 um 12:08 Uhr
Catweazel falsch nicht beim Nebenjob sondern beim Hauptjob
01.12.2024 um 22:06 Uhr
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