Nebentätigkeit
Hallo alle zusammen Ich arbeite in einer großen Hilfsorganisation mit einem Tarifvertrag der auf einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit hinweist ( der Arbeitnehmer muß zwecks einer Nebentätigkeit den Arbeitgeber um Erlaubnis fragen). Wer kann mir sagen ob dies rechtens ist. Ich bin der Meinung das durch Artikel 12 des Grundgesetzes die Freie Berufwahl geschützt ist und dadurch nur eine Informationspflicht an den Arbeitgeber besteht. Mir ist bewußt das unter gewissen Voraussetzungen der Arbeitgeber der Nebentätigkeit wiedersprechen kann, bräuchte aber einen Anhaltspunkt ( Urteil) wo genau geklärt ist Informationspflicht oder Genehmigungspflicht. Im voraus schonmal DANKE Gruß Toasti
Community-Antworten (7)
19.08.2010 um 20:11 Uhr
Darf ich einen Nebenjob ausführen?
folge dem Link: http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/nebenjob.htm
Auszug: Der Chef kann Ihnen einen Nebenjob nicht so einfach verbieten, und zwar nicht mal, wenn er das in den Arbeitsvertrag hineingeschrieben hat.
Ihre Firma kann zwar von Ihnen verlangen, dass Sie während der vereinbarten Arbeitszeit Ihre ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Aber was Sie nach der Arbeit machen, ist grundsätzlich Ihre freie Entscheidung. Sie müssen nur wieder fit sein, wenn Sie dann andern Tags zur Arbeit wieder antreten müssen. Grundsätzlich gilt: Ein vertraglich vereinbartes generelles Verbot von Nebentätigkeiten ist unwirksam, und Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht kündigen, nur weil Sie auch noch woanders arbeiten.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sie im Nebenjob ausgerechnet bei der Konkurrenz arbeiten oder Ihrem Chef selbst Konkurrenz machen wollen. Das muss sich Ihr Arbeitgeber natürlich nicht gefallen lassen. Dann kann er Ihnen den Nebenjob verbieten und Ihnen notfalls auch kündigen.
Aber sonst gilt der Grundsatz: Freie Bahn dem Tüchtigen. Jede andere Nebentätigkeit muss der Arbeitgeber genehmigen, wenn Ihr Hauptjob dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Übrigens: wenn Sie im Arbeitsvertrag drinstehen haben, dass Sie eine Nebentätigkeit Ihrem Chef melden müssen, dann müssen Sie sich auch daran nicht unbedingt halten.
Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich im Jahre 1997 entschieden, dass Sie auch bei einer solchen Klausel im Arbeitsvertrag einen Nebenjob nur dann anmelden müssen, wenn ihn der Chef verbieten könnte- sprich: Wenn sie ihm Konkurenz machen wollen oder wenn Sie vorhaben, sich in Ihrem Zweitjob so zu engagieren, dass Sie unter Umständen in Ihrem Hauptjob nicht mehr mit voller Power arbeiten können.
Wenn sie also einen Nebenjob nicht angemeldet haben, der Ihren Chef sowieso nichts angeht, dann kann Ihnen daraus auch kein Strick gedreht werden. Trotzdem sollte man in solchen Fällen dem Chef doch lieber Bescheid sagen.
Denn genehmigen muss er Ihnen den Zweitjob meist sowieso, und außerdem kann es später keinen Streit geben, wenn Ihr Chef Vornherein Bescheid weiß.
Gruß BR Thomas
19.08.2010 um 21:08 Uhr
Hallo, vorsicht bei einem Nebenjob, das Arbeitszeitgesetz muss eingehalten werden. 8 Stunden im Hauptjob und 5 Stunden Nebentätigkeit geht nicht.
19.08.2010 um 22:41 Uhr
mainpower
eeeh, dass mit dem Hinweis auf das ArbZG ist immer mein Ding. § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer § 5 Ruhezeit § 9 Sonn- und Feiertagsruhe
Daher hat der AG auch einen Anspruch auf Nennung des Umfanges und Zeiten der nebentätigkeit und kann auch aus diesen Gründen diese untersagen
Siehe u.a. 160955 - Nebenjob auf 400 Eurobasis
:-)))
20.08.2010 um 00:01 Uhr
Interesante Frage zur Arbeitszeit @ mainpower
8Std Arbeitszeit + 5 Std Nebenjob = 13 Std Arbeitszeit + 11 Std. Ruhezeit = 24 Std ( 1 Tag)
wieso sollte das nicht erlaubt sein? Selbst diese Ruhezeit kann nochmal verkürzt werden an 2 o. 3 Tagen in der Woche!
BR Thomas
20.08.2010 um 00:16 Uhr
Badmasterone,
..ist aber jetzt nicht Dein ernst.
20.08.2010 um 20:06 Uhr
@ ridgeback
Doch das ist mein Ernst da sich viele Arbeitgeber darauf berufen, auf die tägliche Ruhezeit. Wir im Busunternehmen haben Schichtzeiten von 12- 13 Std. da wir aber viele Pausen haben kommen wir selten auf die 8 Std, Arbeitszeit täglich oder auf die TV Arbeitzeit von 38,5 Std/W.
Das ist alles rechtens die Ruhezeit wird nicht gefährdet. Antwort zu unten Du hast recht es wird immer nur von Arbeitszeit gesprochen aber nicht von der Schichtzeit die Arbeitszeit wird ja auch nicht überschritten das ist ja der Witz an der geschichte .
aber ich denke mal das der Neben job sich sicherlich auf Wochenende bezieht und da ist er erlaubt.
Gruß BR Thomas Darum haben Busfahrer auch eine hohe Scheidungsquote, sind immer allein und schlecht gelaunt. ( Welche Frau macht das mit, wenn der Kerl nie zu Hause ist?)
20.08.2010 um 20:34 Uhr
Badmasterone, Dein Beitrag;** 8Std Arbeitszeit + 5 Std Nebenjob = 13 Std Arbeitszeit + 11 Std. Ruhezeit = 24 Std ( 1 Tag) wieso sollte das nicht erlaubt sein?**
Die Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer in einem Haupt- und einem Nebenarbeitsverhältnis oder überhaupt in mehreren Arbeitsverhältnissen ausübt, dürfen zusammen nicht die gesetzliche Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit (8 bzw. 10 Stunden, vgl. §§ 3 I, 6 II ArbZG überschreiten. Bei der Frage, ob die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten ist, sind auch die Sonn- und Feiertage einzubeziehen (§ 11 II ArbZG). Wichtig ist, dass die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden müssen, § 2 I ArbZG.
Und sollte hiergegen verstoßen werden, hätte der AN bei mir ein Problem.
BAG Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 464/00
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