Anonymisierte Gehaltsliste - Hat jemand auch schon einmal dieses Problem gehabt?
Wir müssen zur Kontrolle der Wählerliste einer BR Neuwahl die Bruttogehaltsliste einsehen. Der AG will aber nur eine anonymisierte bereitstellen - also ohne Namen...
Woher sollen wir dann wissen, welcher Betrag zu wem gehört ? Auch für andere Überprüfungen ist eine Liste ohne Namen ja nicht hilfreich.
Hat jemand auch schon einmal dieses Problem gehabt ?
zur Info: die Gehälter sind alle frei vereinbart und AT - also eine Tarifbindung gibt es nicht.
Community-Antworten (13)
16.03.2007 um 07:56 Uhr
Es ist mir ganz neu, dass der WV in die Bruttolohnliste Einsicht nehmen darf. Der einzige Grund Informationen zum Gehalt zu erhalten ist, wenn es Unklarheiten bei den leitenden Angestellten gibt und die müsstet ihr schon dem Arbeitgeber darlegen. Auch AT- Angestellte sind KEINE leitenden Angestellten nach §5 Abs.3 BetrVG!!!
16.03.2007 um 15:55 Uhr
Hallo empli,
der WV hat wie Frank B. schon geschrieben, kein Einsichtsrecht in die Gehaltslisten, dies oliegt ausschließlich dem BR. Der ArbGe. ist aber verfplichtet den WV gemäß § 2 Abs. 2 Wahlordung zum Anfertigen der Wählerliste alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Forder den ArbGeb. mit folgendem Schreiben auf:
- Der Wahlvorstand -
An
Erforderliche Auskünfte für die Erstellung der Wählerliste
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir teilen Ihnen mit, dass wir zum Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats für den Betrieb bestellt bzw. gewählt wurden. Der Wahlvorstand besteht aus Mitgliedern. Der Wahlvorstand besteht aus den Mitgliedern Frau/Herr Frau/Herr und Frau/Herr . Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes ist Frau/Herr . Zum/Zur Stellvertreter/in wurde Frau/Herr bestellt.
Gemäß § 18 Abs. 1 BetrVG hat der Wahlvorstand nun die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Als erstes hat der Wahlvorstand die Wählerliste entsprechend § 2 Abs. 1 WO aufzustellen. Hierzu benötigen wir entsprechend § 2 Abs. 2 WO Ihre Mithilfe und bitten Sie daher, uns eine vollständige Aufstellung aller volljährigen und nicht volljährigen im Betrieb Beschäftigten
- getrennt nach Geschlechtern,
- jeweils in alphabetischer Reihenfolge,
- unter Nennung der Familien- und Vornamen sowie
- mit Angabe der Geburtsdaten und
- unter Nennung des jeweiligen Eintrittsdatums in den Konzern bzw. das Unternehmen bzw. den Betrieb
zur Verfügung zu stellen.
Bitte denken Sie daran, dass nicht nur die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden, sondern insbesondere auch die im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigten und die in der Hauptsache für den Betrieb tätigen Heimarbeitnehmer/innen in die Wählerliste aufgenommen werden müssen und auch in Bezug auf diese Beschäftigten die notwendigen Auskünfte zu erteilen sind (§ 5 BetrVG). Gleiches gilt für die von einem anderen Arbeitgeber überlassenen Beschäftigten (z.B. echte und unechte Leiharbeitnehmer/innen, auf Grundlage einer Konzernleihe überlassene Beschäftigte etc.), für die Sie bitte im Einzelnen zusätzlich die Rechtsgrundlage der Überlassung, den Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes und die voraussichtliche Dauer ihres Einsatzes im Betrieb mitteilen mögen (§ 7 Satz 2 BetrVG).
Weiterhin benötigt der Wahlvorstand eine Aufstellung derjenigen Beschäftigten, die Sie als leitende Angestellte ansehen. Bitte begründen Sie im Einzelnen, warum diese Beschäftigten nach Ihrer Auffassung leitende Angestellte sein sollen. Ggf. fügen Sie bitte Unterlagen (Organigramme, Stellenbeschreibungen etc.) bei, aus denen sich der Status der Beschäftigten zweifelsfrei ergibt.
Der Wahlvorstand behält sich vor, in Zweifelsfällen zur Klärung der Arbeitnehmereigenschaft, der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit der Beschäftigten Einblick zu nehmen in Unterlagen wie Organigramme, Stellenbeschreibungen etc.
Der Wahlvorstand bittet weiterhin darum, dass er frühzeitig zum Zwecke der Ergänzung bzw. Änderung der Wählerliste auch über
- Beschäftigte, die aus dem Betrieb ausscheiden,
- den Eintritt von Beschäftigten in den Betrieb und
- leitende Angestellte, die nicht mehr als solche oder in Zukunft als solche beschäftigt werden,
bis zum Tag der Stimmabgabe informiert wird, da die Wählerliste auch nach Erlass des Wahlausschreibens auf dem aktuellen Stand gehalten werden muss.
Weiterhin bittet der Wahlvorstand darum, dass ihm mitgeteilt wird, welche Beschäftigten aufgrund der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig, überwiegend oder gar ständig nicht im Betrieb anwesend sind und voraussichtlich am Tag der Wahl ebenfalls nicht anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 WO). Diese Beschäftigten werden den Betriebsrat im Wege der Briefwahl mitwählen.
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der bevorstehenden Betriebsratswahl zu gewährleisten, sind wir darauf angewiesen, dass Sie uns sämtliche angeforderten Informationen spätestens bis zum zukommen lassen. Sollte wider Erwarten binnen dieser Frist keine oder nur unzureichende Auskünfte erteilt werden, so weisen wir Sie darauf hin, dass wir in diesem Fall gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Wir sind aber davon überzeugt, dass dies nicht notwendig werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
(Wahlvorstandsvorsitzende/r)
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen....
16.03.2007 um 17:49 Uhr
super - vielen Dank für die ausführliche Briefvorlage !
Es bleibt aber das Problem der "anonymisierten Bruttogehaltsliste" bestehen, natürlich nicht für den Wahlvorstand, sondern zur Einsicht durch den BRV, der auch im Wahlausschuss ist. Für diesen wird auch nur die Liste ohne Namen zugesichert ! ...was soll er damit ?
16.03.2007 um 21:24 Uhr
Ich kann mir vorstellen, dass der AG diese Liste dem WV ü b e r h a u p t nicht rausgeben muss und es hoffentlich auch nicht tun wird!
17.03.2007 um 06:19 Uhr
@kölner
Ich habe es doch ziemlich deutlich geschrieben: nicht dem WV, sondern dem BRV wird die Liste nur anonymisiert vorgelegt ! Der WV verlangt keine Einsicht in die Gehaltsliste, sondern der BRV.
17.03.2007 um 08:50 Uhr
Wir müssen zur Kontrolle der Wählerliste einer BR Neuwahl die Bruttogehaltsliste einsehen.
Müsst ihr mit Sicherheit nicht!
17.03.2007 um 12:36 Uhr
@empli, du hast aber sehr deutlich geschrieben, dass der BRV im Wahlausschuss ist!Und die Liste für die Wahl benötigt wird. Weshalb will der BRV sie nun haben und wofür?? Bisher habe ich noch nie davon gehört, dass die Gehaltsliste für die Wahl erforderlich ist, deshalb verstehe ich die Frage auch nicht.
17.03.2007 um 16:15 Uhr
@empli Ein BRV in Neuwahl würde ich als AG auch nichts geben...
18.03.2007 um 05:35 Uhr
@uschi & @pumpernickel Der Grund ist: in der Wählerliste vom Sekretariat steht eine Frau als AN (also wahlberechtigt) ausgewiesen, die wegen ihres Gehaltes zu den "Leitenden Ang." gehören wird - nach §5, 4 (mehr als 3fach des Basisbetrags aus SGB IV)
@kölner Der alte BR ist noch bis zur Neuwahl im Amt, oder ? Wieso sollen seine Rechte und Pflichten in dieser Zeit beschnitten werden ?
21.03.2007 um 07:38 Uhr
@uschi & @pumpernickel @kölner
...hatte mir nach der Erklärung etwas Konkretes an Antwort gewünscht - schade
21.03.2007 um 08:47 Uhr
@ empli,
das Gehalt kann auch zum AT gehören !!!Les mal :http://www.betriebsrat.com/03_informationen/einmaleins/tipp4.htm
und schau mal ob sie wirklich eine Leitende Angestellte ist !!!
21.03.2007 um 10:38 Uhr
Der Grund ist: in der Wählerliste vom Sekretariat steht eine Frau als AN (also wahlberechtigt) ausgewiesen, die wegen ihres Gehaltes zu den "Leitenden Ang." gehören wird - nach §5, 4 (mehr als 3fach des Basisbetrags aus SGB IV)
was für einen basisbetrag meinst du? den finde ich nicht. und, was verdient die gute frau denn? Mehr als 89.912 € (west)?
25.03.2007 um 09:49 Uhr
@pumpernickel ja - deutlich mehr als 89912 € - mit Basisbetrag meine ich den Betrag aus dem SGB IV von ca. 30000, der jedes Jahr neu festgelegt wird.
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